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 Last update: 18. August 2009
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 Links zum Thema
Treffen der obersten Verwaltungsgerichtshöfe Österreichs, Deutschlands, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz, Vaduz 2002. Landesbericht der Schweiz, Internationales Verwaltungsrecht: Das Territorialitätsprinzip und seine Ausnahmen (pdf)



 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 12 AVIG: In der Schweiz wohnende Ausländer
  Art. 13 ATSG: Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

 Ausgewählte Rechtsprechung



TATSÄCHLICHER AUFENTHALT VORAUSSETZUNG?


Wohnerfodernis erfüllt trotz tatsächlichem Auslandaufenthalt
Der Umstand allein, dass durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a oder b eine neue Rechtsordnung anwendbar wird, führt nicht von Gemeinschaftsrechts wegen zum Dahinfallen der Leistungspflicht des aufgrund der bisherigen Arbeitslosigkeit leistungszuständigen Staates ab Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit.
Leistungen bei Arbeitslosigkeit knüpfen wesensgemäss nicht an die Versicherteneigenschaft in einem System während des Leistungsbezugs an, sondern an jene in einem früheren Zeitraum, nämlich vor bzw. bei Eintritt der zu entschädigenden Arbeitslosigkeit; deshalb kann jemand aufgrund der früheren Versicherungszugehörigkeit und des Risikoeintritts weiterhin leistungsberechtigt sein, obwohl nach Risikoeintritt durch Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit die Versicherteneigenschaft neu begründet wurde. Diese Situation kann eintreten, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Leistungspflicht bei Aufnahme der neuen Beschäftigung nicht untergeht, weil Letztere nicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führt.
Die Frage, ob die Leistungspflicht des bisher leistungszuständigen Staates allein durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat untergeht, beurteilt sich demnach nach (diskriminierungsfrei anzuwendendem) innerstaatlichem Recht.
Es ist somit nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, ob für den im Streit liegenden Zeitraum, während dessen die Versicherte eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausübte, eine Leistungspflicht der schweizerischen Arbeitslosenversicherung besteht.
Es wäre mangels eines sachlichen Grundes für eine rechtliche Unterscheidung mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV unvereinbar, eine Person, die ein Erwerbseinkommen im Ausland erzielt, einzig wegen dieses Auslandbezuges durch den Ausschluss eines Anspruchs auf Differenzausgleich schlechter zu stellen als eine Person, die einen Zwischenverdienst im Inland erzielt. Die Gewährung des Differenzausgleichs kann folglich, wovon die Beschwerdeführerin zu Recht ausgeht, nicht allein aus dem Grunde verweigert werden, dass das betreffende Erwerbseinkommen im Ausland erzielt wird.
Wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck "gewöhnlicher Aufenthalt" folgt, ist auch im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthaltes weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt.
C 290/03

Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht.
8C_270/2007

Lassen die persönlichen und beruflichen Veränderungen der versicherten Person nicht eindeutig darauf schliessen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufgegeben hat, so ist das Wohnerfordernis trotz tatsächlichem Aufenthalt im Ausland erfüllt.
C 153/03

Das Interesse der Arbeitslosenversicherung an der raschen und sicheren Beendigung der Arbeitslosigkeit einer versicherte Person, welche einen Intensivkurs (in casu im Ausland) besucht, überwiegt dasjenige an einer möglicherweise früheren, mit grosser Wahrscheinlichkeit jedoch späteren Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Zuweisung einer zumutbaren Arbeit. Der Anspruch auf ALE ist demzufolge auch für die Zeit des im Ausland absolvierten Intensivkurses zu bejahen.
C 23/03


Dagegen: Wohnen in CH erfordert tatsächlichen Aufenthalt in CH
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er in der Schweiz wohnt. Nach der Rechtsprechung setzt dieser Anspruch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus, ferner die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben.
C 330/99


Definition des Wohnerfordernisses
Für die Beurteilung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist nicht der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB massgebend. Vielmehr ist diese Anspruchsberechtigung erfüllt, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt der versicherten Person in der Schweiz befindet, sie die Absicht hat, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten, und zudem ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt (BGE 125 V 466 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz muss nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden, erfüllt sein (SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 Erw. 3a).
C 337/01


Polizeiliche Nachforschung über Aufenthalt
Bei ernsthaften Zweifeln, ob die versicherte Person tatsächlich in der Schweiz wohnt, sind die Organe der ALV befugt, von der Polizei verwaltungsverfahrensrechtliche Amtshilfe einzufordern (Auskünfte, Unterlagen, polizeiliche Nachforschungen etc.).
C 303/00