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 Last update: 21. Februar 2011
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 13 AVIG: Beitragszeit
  Art. 11 AVIV: Ermittlung der Beitragszeit
  Art. 12 AVIV: Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter
  Art. 12a AVIV: Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen

 Ausgewählte Rechtsprechung

Voraussetzung der tatsächlichen Lohnentrichtung

Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen kommt nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 453 E. 3.3 letzter Absatz) nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der erwähnten Leistung zu kommt, sondern derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (Urteil C 284/05 vom 25. April 2006, E. 2.5). Der fehlende Nachweis des exakten Lohnes führt - da nach dem in E.4.2 hievor Gesagten feststeht, dass der Beschwerdeführer eine solche Beschäftigung während mehr als zwölf Monaten ausgeübt hat - daher nicht zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, sondern ist bei der Festsetzung des massgebenden versicherten Verdienstes zu berücksichtigen, wobei sich die mangelnde Bestimmbarkeit der exakten Lohnhöhe zu Ungunsten des Versicherten auswirkt (Urteil C 284/05 vom 25. April 2006, E. 2.5).
8C_245/2007

Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs nicht, wird sie bei Verneinung des Anspruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen. Selbst ein an sich unzulässiges «Stehenlassen» von Lohnforderungen lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen alv-rechtlich bedeutsamen Lohnverzicht zu. Dies trifft insbesondere bei Sachverhalten zu, die unter Art. 165 Abs. 1 ZGB fallen.
C 247/04

Steht fest, dass der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung während mehr als zwölf Monaten ausgeübt hat, führt der fehlende Nachweis des exakten Lohnes nicht zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, sondern wird erst bei der Festsetzung des massgebenden versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sein, wobei sich die mangelnde Bestimmbarkeit der exakten Lohnhöhe zu Ungunsten des Versicherten auswirkt.
C 266/05 (mit zahlreichen Hinweisen)


Selbstdeklarationen sind keine Beweise für den Lohnfluss
Nicht als Beweis für den Lohnfluss geeignet sind selbstunterzeichnete AHV-Lohnblätter sowie die Steuererklärung. Fehlen Belege für eine Lohnüberweisung (Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohnzahlungen), ist eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt (ARV 2004 S. 115).
C 250/03; siehe auch C 87/04

AHV-Lohnblätter, die vom Beschwerdegegner selbst unterzeichnet wurden, sind nicht geeignet, einen auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit entfallenden, tatsächlichen Lohnbezug nachzuweisen.
C 127/02

Der unterschriebene Arbeitsvertrag, welcher zeigt, dass der Versicherte mit sich selbst kontrahiert hat, stellt beweisrechtlich lediglich eine Parteibehauptung dar, weil nur der Versicherte selbst über den Wahrheitsgehalt Angaben machen kann.
C 164/03 (nicht auf Server verfügbar)

Allein gestützt auf die von einer Gesellschafterin der GmbH unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 2003 und die Lohnabrechnungen der Monate August 2002 bis Januar 2003, jeweils mit unterschriftlicher Bestätigung des Versicherten, dass er den Betrag erhalten habe, lässt sich nicht darauf schliessen, dass die vereinbarten Lohnsummen dem Beschwerdegegner tatsächlich ausbezahlt wurden. Bei der Würdigung dieser Beweismittel ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Versicherte vom 1. August 2002 bis 31. Januar 2003 für die Gesellschaft die Funktion eines Geschäftsführers mit Einzelzeichnungsberechtigung innehatte. Bis zum 31. Januar 2003 hatte der Versicherte somit eine beherrschende Stellung in der Firma, weshalb seine Bestätigungen auf den Lohnabrechnungen und die Angaben der Gesellschafterin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 2003 mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind.
C 34/04


Steuerakten, IK-Auszug etc. als Belege
Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die beigezogenen Steuerakten, den IK-Auszug, den gegenüber dem Unfallversicherer gemeldeten Angaben, die Beitragsabrechnung der betrieblichen Altersvorsorge/Pensionskasse Y. vom 16. November 1999 sowie die Lohnsummenbestätigung der AHV-Ausgleichskasse Y. vom 27. Januar 2000 überzeugend dargelegt, dass auf Grund der gesamten aufliegenden Unterlagen übereinstimmend von einem gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 24. August 1999 ausgewiesenen und von B. geltend gemachten Entgelt von Fr. 6000.-- für den Monat August 1999 auszugehen ist.
C 232/01; C 62/05

Abstellen auf tatsächlichen Lohnbezug, nicht auf Vereinbarung
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen (BGE 123 V 72 Erw. 3 mit Hinweis; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 115 f. Rz 302). Von dieser zu Recht nicht in Frage gestellten Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind (vgl. ARV 1995 Nr. 15 S. 81 Erw. 2c), praktisch ausgeschlossen werden kann. Eine restriktive Haltung dergestalt, dass bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustellen ist, erscheint auch aus gesetzessystematischen Gründen als geboten. Für die Erfüllung der (Mindest-)Beitragszeit von sechs oder zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG) genügt nicht die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung. Vielmehr bildet eine solche Tätigkeit nur Beitragszeiten, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird (vgl. ARV 2001 Nr. 27 S. 225, bestätigt im Urteil H. vom 5. April 2002 [C 346/00]; vgl. auch BGE 122 V 251 Erw. 2b sowie Nussbaumer a.a.O. S. 64 Rz 161). Eine Besonderheit besteht dort, wo der im Beruf oder Gewerbe des andern mitarbeitende Ehegatte für diese Tätigkeit Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB hat. Diesfalls bemisst sich der versicherte Verdienst nach der allenfalls gerichtlich festzulegenden Höhe der Entschädigungsforderung (vgl. ARV 1999 Nr. 21 S. 116 ff. Erw. 2), ist mit anderen Worten bei dessen Ermittlung unter Umständen nicht auf die tatsächlichen Lohnbezüge innerhalb des Bemessungszeitraumes abzustellen.
C 180/01 (= BGE 128 V 189)
Voraussetzungen, unter denen im Fall eines Berufsfussballers nicht vom tatsächlich bezogenen Entgelt, sondern von den vertraglich vereinbarten Bezügen mitsamt variablen, erfolgsabhängigen Lohnbestandteilen auszugehen ist. Bejahung eines begründeten Ausnahmefalls im Sinne von BGE 128 V 189 unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Spitzensport.
C 161/04

Massgebend ist einzig, ob eine Missbrauchsgefahr praktisch ausgeschlossen werden kann. Es kann  namentlich dann auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war (in AJP 1994 S. 1460 ff. publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 14/94 vom 31. Mai 1994).
8C_840/2010