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Last update: 27. August 2007
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Anspruchsvoraussetzung
der verkürzten Arbeitszeit bei betrieblicher Gleitzeitregelung
Art. 46 Abs. 2 und Art. 66a Abs. 2 AVIV, welche die Anspruchsvoraussetzung
der verkürzten Arbeitszeit bei betrieblicher Gleitzeitregelung umschreiben,
sind gesetzes- und verfassungskonform (BGE 130 V 309). Mit Blick auf die enge Verwandtschaft
zwischen Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung, die legislatorisch
in einer weit gehenden Harmonisierung der Gesetzesbestimmungen ihren Niederschlag
gefunden hat, rechtfertigt es sich, von einer Übertragung der Rechtsetzungskompetenzen
des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber zu schliessen, insoweit der Bundesrat
in Art. 66a Abs. 2 AVIV den Tatbestand der verkürzten Arbeitszeit für
den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung identisch mit Art. 46
Abs. 2 AVIV umschrieb.
C 204/04
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