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Last update: 27. August 2007
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
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UNMITTELBAR AUFS WETTER ZURÜCKZUFÜHRENDER
ARBEITSAUSFALL
Ein nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführender Arbeitsausfall
(Terminverschiebung) ist nicht anrechenbar. Es handelt sich hierbei um bei
der Ausführung einer geplanten Arbeit eingetretene Verzögerungen,
die ihrerseits unmittelbar auf meteorologische Einflüsse zurückzuführen
sind, während der Arbeitsvorgang als solcher keiner Beeinträchtigung
durch das Wetter unterliegt. Bsp.: Konfitürehersteller, in dessen Fabrikationsbetrieb
es zu Arbeitsausfällen kommt, weil die Lieferung der zu verarbeitenden
Früchte zufolge eines wetterbedingten Rückstandes bei deren Ernte
auf sich warten lässt. Malerbetrieb der den geplanten Anstrich von
Zwischenwänden im Innern eines Neubaus noch nicht in Angriff nehmen
kann, weil diese Wände wegen wetterbedingter Bauverzögerungen
noch gar nicht erstellt worden sind.
C 219/99;
BGE 124 V 239
Das Erfordernis, wonach der Arbeitsausfall im Hinblick auf seine Anrechenbarkeit
"zwingend" durch das Wetter verursacht sein muss, beinhaltet grundsätzlich
nicht, dass Vorkehren zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. technische Massnahmen
zur Fortführung der Arbeit getroffen werden müssen, soweit aufwendige,
kostspielige und insofern unzumutbare Massnahmen in Betracht fallen und
soweit allfällige Vorkehren in einer bestimmten Branche nicht üblich
sind. In casu Pflicht des Arbeitgebers, zur Ermöglichung von Gipserarbeiten
die Fensteröffnungen mit Plastik abzudecken und ein Warmluftheizgerät
einzusetzen, verneint.
BGE 110 V 344
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