::.::..::..::       ( N I C H T )   A N R E C H E N B A R E R    A R B E I T S A U S F A L L   ( A R T.   4 3   &   4 3 A )       ::.::..::..::

 Last update: 27. August 2007
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 43 AVIG: Anrechenbarer Arbeitsausfall
  Art. 43a AVIG: Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
  Art. 66 AVIV: Anrechenbarer Arbeitsausfall
  Art. 67 AVIV: Voller Arbeitstag
  Art. 67a AVIV: Karenzzeit
  Art. 68 AVIV: Abrechnungsperiode

 Ausgewählte Rechtsprechung



UNMITTELBAR AUFS WETTER ZURÜCKZUFÜHRENDER ARBEITSAUSFALL

Ein nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführender Arbeitsausfall (Terminverschiebung) ist nicht anrechenbar. Es handelt sich hierbei um bei der Ausführung einer geplanten Arbeit eingetretene Verzögerungen, die ihrerseits unmittelbar auf meteorologische Einflüsse zurückzuführen sind, während der Arbeitsvorgang als solcher keiner Beeinträchtigung durch das Wetter unterliegt. Bsp.: Konfitürehersteller, in dessen Fabrikationsbetrieb es zu Arbeitsausfällen kommt, weil die Lieferung der zu verarbeitenden Früchte zufolge eines wetterbedingten Rückstandes bei deren Ernte auf sich warten lässt. Malerbetrieb der den geplanten Anstrich von Zwischenwänden im Innern eines Neubaus noch nicht in Angriff nehmen kann, weil diese Wände wegen wetterbedingter Bauverzögerungen noch gar nicht erstellt worden sind.
C 219/99; BGE 124 V 239

Das Erfordernis, wonach der Arbeitsausfall im Hinblick auf seine Anrechenbarkeit "zwingend" durch das Wetter verursacht sein muss, beinhaltet grundsätzlich nicht, dass Vorkehren zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. technische Massnahmen zur Fortführung der Arbeit getroffen werden müssen, soweit aufwendige, kostspielige und insofern unzumutbare Massnahmen in Betracht fallen und soweit allfällige Vorkehren in einer bestimmten Branche nicht üblich sind. In casu Pflicht des Arbeitgebers, zur Ermöglichung von Gipserarbeiten die Fensteröffnungen mit Plastik abzudecken und ein Warmluftheizgerät einzusetzen, verneint.
BGE 110 V 344