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Last update: 18. August 2009
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
ARBEITSLOSENKASSEN
Die Haftung der Kassenträger stellt einen Fall
der Staatshaftung dar
Die
Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund gemäss Art.
82 AVIG stellt einen Fall der Staatshaftung gemäss Art. 85 Abs. 1
it. a BGG dar. Die Beschwerde ist somit nur zulässig, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (was die
beschwerdeführende Partei darzulegen hat).
8C_688/2008
(f) = BGE
135 V 98
Anwendungsbereich des
Haftungsrisikovergütungsreglements
Das Reglement über die Haftungsrisikovergütung gemäss
Art. 82 Abs. 5 AVIG, welches eine Belastung der Kasse pro Schadensfall
mit höchstens Fr. 10'000.-- vorsieht, findet auch dann Anwendung,
wenn die Kasse auf Weisung der Aufsichtsbehörde tätig sit und
es im Rahmen dieser Tätigkeit zu einem Schaden kommt.
C 282/06
Die Auszahlung ohne Rechtsanspruch ist
adäquate Ursache des Schadens
Verwirklicht sich ein Vermögensschaden, weil der Versicherte eine
zu Unrecht erhaltene Arbeitslosenentschädigung nicht
zurückbezahlt und zudem ins Ausland weggezogen ist, unterbricht
diese Teilursache den
haftungsbegründenden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
der
zu Unrecht erfolgten Auszahlung und dem Eintritt des Schadens nicht.
Für
diesen Schaden hat die Trägerin der Arbeitslosenkasse einzustehen.
MC/2002-10
Verschuldensbemessung.
Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug
Das Verschulden des Versicherten ist das ausschlaggebende Element bei
der Bemessung der Einstellungsdauer. Zur Beurteilung der
Verschuldensfrage
ist sowohl dem Verhalten des Versicherten rund um die Kündigung
wie
auch seinem Verhalten nach dem Verlassen der Arbeitsstelle Rechnung zu
tragen. Das Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug darf als
verschuldensminderndes Element berücksichtigt werden. Denn indem
der Versicherte mit der Anmeldung zuwartet und vorerst ohne die
Inanspruchnahme von Arbeitslosentaggeldern
eine Stelle sucht, unternimmt er einen freiwilligen Versuch, den
Schaden,
der durch seine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit entsteht, zu
begrenzen
und vermindert in diesem Sinne sein Verschulden. Die tatsächliche
Dauer
der Arbeitslosigkeit wie auch die Höhe des der Versicherung
verursachten Schadens sind für die Bemessung des Verschuldens
nicht von Bedeutung.
MC/2002-7
KANTONALE STELLEN
Kurszuweisungen
trotz mangelnder Anspruchsberechtigung
In den fünf Fällen F., R., A., I. und G. war diese mangelnde
Anspruchsberechtigung darauf zurückzuführen, dass die
Stellensuchenden die Beitragszeit nicht erfüllten. Es stellt sich
daher die Frage, inwieweit es eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der
RAV darstellt, dass sie diese Stellensuchende dennoch in Kurse gewiesen
haben. Für die Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, inwieweit
die RAV auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen und zumutbaren
eigenen Abklärungen erkennen konnten und mussten, dass diese
Stellensuchenden keinen Anspruch auf Kursleistungen hatten.
MC/2002-17
ff.
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