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 Last update: 23. August 2007
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 22 AVIG: Höhe des Taggldes
  Art. 33 AVIV: Taggeldansatz
  Art. 34 Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen

 Ausgewählte Rechtsprechung

Der Anspruch auf Kinderzulagen ist bundesrechtlicher Natur
Kinderzulagen basieren nicht auf einer kantonalen Grundlage, sondern der Anspruch ergibt sich vielmehr direkt aus Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG. Da die Kinderzulagen jedoch kantonal geregelt sind, bezieht sich der Verweis auf die kantonalen Familienzulagengesetze in Art. 34 Abs. 1 AVIV nur auf deren Höhe. Hat der Anspruch jedoch seine Grundlage im Bundesrecht, so ist allein aufgrund bundesrechtlicher Normen zu prüfen, ob und inwieweit die Zulagen gekürzt und zurückgefordert werden können, wenn sich aufgrund einer prozessualen Revision die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt.
C 185/01


Unterhaltspflicht der Eltern
Die Unterhaltspflicht der Eltern (oder eines Elternteils) dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung und die dazugehörende Lehre und Praxis sehen eine obere zeitliche Grenze der Unterhaltspflicht nicht vor. Die Regelung  in Rz C53 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE), wo vorgeschrieben ist, im Rahmen der Taggeldfestsetzung sei die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB höchstens bis zum 25. Altersjahr anzuerkennen, ist nicht gesetzesmässig.
C 103/03 (= BGE 130 V 237)


Mindesttaggeld Fr. 102.--
Eine Mischrechnung 60% Mindesttaggeld - 40% ordentliches Taggeld ist nicht zulässig.
C 210/02