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 Last update: 19. August 2009
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 23 AVIG: Versicherter Verdienst
  Art. 37 AVIV: Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
  Art. 39 AVIV: Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten, die Beitragszeiten gleichgesetzt sind
  Art. 40 AVIV: Mindestgrenze des versicherten Verdienstes
  Art. 40a AVIV: Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst
  Art. 40b AVIV: Versicherter Verdienst von Behinderten
  Art. 40c AVIV: Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung
  Art. 41 AVIV: Pauschalansätze für den versicherten Verdienst

 Ausgewählte Rechtsprechung



VERSICHERTER VERDIENST VON BEHINDERTEN PERSONEN
siehe Koordination ALV-IV




NACHWEIS DES LOHNFLUSSES
siehe Lohnfluss



 
MASSGEBENDER LOHN


Zahlungen des Betreibungsamtes

Zahlungen des Betreibungsamtes, welche auf Grund einer Betreibung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber resultieren und somit Leistungen darstellen, welche wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnise zusammenhängen, stellen massgebenden Lohn dar und gehören demnach zum versicherten Verdienst.
Abstellen auf vertraglich vereinbarten Lohn: Missbrauchsgefahr ist zu bejahen, wenn der vereinbarten Lohn angesichts der vorhandenen Ausbilung eher hoch ist und zwar kein Selbstkontrahieren im engeren Sinne, aber immerhin ein Vertragsschluss unter Familienangehörigen vorliegt.
C 9/02


Taggeld der IV

Das von der Invalidenversicherung während der Eingliederung einem zuvor als Arbeitnehmer tätig gewesenen Versicherten ausbezahlte Taggeld gilt als massgebender Lohn.
BGE 123 V 223

Massgebender Verdienst bei gleichzeitiger Auszahlung von Rente und Taggeldern der IV.
C 26/03


Gratifikation nur wenn ausgerichtet

Gratifikation ist Bestandteil des versicherten Verdienstes unter der Voraussetzung, dass sie im Bemessungszeitraum zur Ausrichtung gelangt.
C 254/99


Mindestgrenze von Fr. 500.--

Erfordernis einer bestimmten minimal entlöhnten Erwerbstätigkeit. Für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist muss ein in der vorangegangenen Beitragszeit erzielter Zwischenverdienst ein tatsächlich erzieltes Einkommen von mindestens 500 Franken ausmachen: Kompensationszahlungen sind bei der Berechnung dieses Minimums nicht zu berücksichtigen.
BGE 127 V 52


Tagesmütter

Tagesmütter gelten nicht als Heimarbeitnehmerinnen.
C 229/03 (publiziert in BGE 132 V 181)


Ferien- und Feiertagsentschädigungen als versicherter Verdienst?

Auswirkungen von Ferien- und Feiertagsentschädigungen auf den versicherten Verdienst.
Versicherten, welche die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag erhalten, wird die Ferienentschädigung als versicherter Verdienst derjenigen Monate angerechnet, in denen Ferien tatsächlich bezogen werden (Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 123 V 70).
Auch beim Fehlen eines zusammenhängenden Ferienbezugs (Versicherte bezog einzelne Freitage) ist die lohnprozentuale Ferienentschädigung bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen. Die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung ist in den versicherten Verdienst einzubeziehen.
BGE 125 V 42
Zur (Nicht-)Berücksichtigung von Ferienlohn als Beitragszeit siehe C 102/02.


Entschädigungen für Mahlzeiten

Entschädigungen für Mahlzeiten stellen nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen dar.
Überstunden werden bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt.
C 220/00 (vgl. auch BGE 129 V 105)


Tantiemen

Gemäss Art. 7 lit. h AHVV gehören zum massgebenden Lohn auch Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Organe, soweit es sich dabei nicht um Spesenersatz handelt. Nicht zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören nach der Rechtsprechung Vergütungen, die als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. reiner Kapitalertrag zu betrachten sind.  Bei Tantiemen handelt es sich um Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung im Sinne eines Anteils am ausgewiesenen Reingewinn der Gesellschaft (Art. 677 OR), wobei deren Ausrichtung zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung zählt (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR) und nur dann zulässig ist, wenn die Ausrichtung eines solchen Gewinnanteils in den Statuten vorgesehen ist (Art. 627 Ziff. 2 OR). Nicht wesentlich ist, ob mit der Tantieme zugleich besondere Leistungen oder Dienste entschädigt werden. Dieser Zweck kann mit der Tantieme verbunden sein, indem diese normalerweise an Verwaltungsräte als Entgelt für ihre Arbeit und vermehrte Verantwortlichkeit ausgerichtet wird. Möglich ist aber auch die Ausschüttung von Gewinnanteilen, ohne dass eine spezielle Dienstleistung seitens des Empfängers vorliegt oder in einem Ausmass, das den Rahmen eines entsprechenden Entgelts deutlich sprengt (unveröffentlichtes Urteil S.M. AG vom 25. Mai 1992 [H 30/90] Erw. 2c; vgl. zum Ganzen auch BGE 91 II 311. ff. Erw. 10; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil 4C.386/2002 der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2004, Erw. 3.1).
C 87/04


Zulagen

In arbeitslosenversicherungsrechtlichem Sinne massgeblichen Lohn stellen demgegenüber die - vom nicht Lohncharakter aufweisenden Ersatz der Auslagen gemäss Art. 327a OR zu unterscheidenden - vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen dar, soweit es sich dabei nicht um Zulagen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen handelt (BGE 115 V 326 E. 4 S. 330 mit Hinweisen). Mit der entsprechenden Formulierung im Gesetz wird betont, dass es bei den fraglichen Zulagen auch solche gibt, die - obwohl sie massgebenden Lohn im Sinne der AHV darstellen können - bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen sind, weil der eigentliche Grund ihrer Ausrichtung mit der Arbeitslosigkeit entfallen ist (BGE 122 V 362 E. 4b S. 364 mit Hinweisen; Urteil C 27/99 vom 12. Juli 2001, E. 3b). Als Unterscheidungskriterium, ob eine Zulage, die arbeitsvertragsrechtlich Lohnbestandteil bildet, im Rahmen der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen ist oder als in diesem Zusammenhang irrelevante arbeitsbedingte Inkonvenienzentschädigung zu gelten hat, fungiert namentlich der Umstand, ob die betreffende, regelmässig ausgerichtete Zulage während der Ferien bezahlt wird oder nicht.
8C_370/2008



 
BEMESSUNGSZEITTRAUM


Begriff "Monate"

Der Begriff "Monate" meint in Art. 37 Abs. 2 AVIV Beitragsmonate, in Art. 37 Abs. 3bis AVIV hingegen Kalendermonate. Art. 37 Abs. 3bis AVIV setzt einen besonderen, in der Art des Arbeitsverhältnisses angelegten Grund für die Lohnschwankungen voraus. Wenn bei den letzten zwölf Monaten im Sinne von Art. 37 Abs. 3bis AVIV jene Monate unberücksichtigt bleiben, in denen der Versicherte keine Beschäftigung ausübte, wird Bundesrecht nicht verletzt.
BGE 121 V 165



 
NORMALERWEISE ERZIELTER LOHN


Nebenverdienst

Versicherter Verdienst - Nebenverdienst.
C 413/99

Nach Art. 23 Abs. 3 AVIG ist ein Nebenverdienst nicht versichert (Satz 1). Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Dies gilt ungeachtet dessen, ob durch die Nebentätigkeit verhältnismässig höhere Einkünfte als durch die eigentliche Haupttätigkeit erzielt werden. Ausscheidung des nicht versicherten Verdienstanteils.
C 141/99 (= BGE 126 V 207)
 
Wird das Pensum der bisherigen Nebentätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der dementsprechend angestiegene Lohn einen Zwischenverdienst dar, während die Beibehaltung des gleichen, bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Pensums auf einen Nebenverdienst hinweist.
C 186/00


Überstunden / Überzeit

Versicherter Verdienst bei überdurchschnittlicher Leistung im Akkordlohn. Kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das hohe Einkommen durch Überzeitarbeit erzielt wurde, ist auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen.
C 341/99
Abregenzung Überstundenentschädigung - Überzeitentschädigung: Nebst der Überzeitentschädigung ist auch die Überstundenentschädigung vom versicherten Verdienst ausgenommen.
C 115/02 (= BGE 129 V 105)

Über das im Arbeitsvertrag festgelegte Pensum von 80 % hinaus geleistete und ausbezahlte Überstunden sind nur dann in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzubeziehen, wenn ein höheres Pensum vereinbart wurde.
C 185/03

Als rechtsprechungsgemäss bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes unbeachtliche Überstundenarbeit, da damit nicht "normalerweise" erzielter Lohn gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG erworben wird, gilt Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird.
C 170/06


Wegfall von Sozialplanleistungen

Versicherter Verdienst nach Wegfall von Leistungen aus einem Sozialplan.
C 156/02



 
SCHWANKUNGEN IM LOHNFLUSS


Aufnahme einer Teilzeitarbeit zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit

Anm.: Der unten aufgeführten Rechtsprechung wurde mit  der Anpassung von Art. 37 Abs. 3 AVIV per 1.7.2003 Rechnung getragen.

Hat die versicherte Person zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Teilzeitarbeit angenommen und dabei weniger als normalerweise verdient, so ist, gemäss BGE 112 V 226 Erw. 2c, für die Bestimmung des versicherten Verdienstes auf den letzten ordentlichen Verdienst abzustellen, der innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch während mindestens eines Monats erzielt worden ist.
BGE 127 V 348

Eine versicherte Person, die in den letzten zwei Jahren vor Anmeldung zum Taggeldbezug lediglich drei Monate vollzeitlich angestellt war und anschliessend bis zur Geltendmachung ihres Taggeldanspruchs nur noch tageweise eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ist auf Grund ihrer Vollzeitbeschäftigung zu entschädigen.
C 139/00 (= BGE 127 V 348;vgl. auch C 114/99)
Lückenfüllung durch Richter in Art. 37 Abs. 3 AVIV. AM/ALV-P 97/1/11 bestätigt. Diese Weisung sieht vor, dass sich der versicherte Verdienst nach dem von der arbeitslosen Person gesuchten Beschäftigungsgrad bemisst, sofern diese innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang ausgeübt hat.
C 114/99

Hat sich die versicherte Person nach dem Verlust ihrer Festanstellung nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend der Firma auf Abruf zu Verfügung gehalten (in casu über ein Jahr lang) und damit nur das getan, wozu sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten war, so kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Auch in Zeiten von Arbeitsmangel darf eine betroffene Person den Verlust einer Arbeitsstelle kurz oder gar mittelfristig überbrücken, ohne auf ihr eigentlich zustehende Versicherungsleistungen zurückgreifen zu müssen. Ist die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust einer Vollzeitstelle als Überbrückungstätigkeit zu werten, so ist nicht dieses, sondern die letzte Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu betrachten (SVR 1996 AlV Nr. 74 S. 227 E. 3a).
C 266/06





PAUSCHALANSÄTZE


Mischrechnung bei gleichzeitiger Erfüllung der BZ und Beitragsbefreiund

Die im KS-ALE u.a. für beitragsbefreite Personen mit genügender beitragspflichtiger Beschäftigung vorgesehene Berechnung des versicherten Verdienst (er berechnet sich aus dem Erwerbseinkommen und dem auf den gesuchten Beschäftigungsumfang umgerechneten massgebenden Pauschalansatz, wobei der gewünschte Beschäftigungsumfang jedoch nur soweit berücksichtigt werden darf, als er zusammen mit dem Beschäftigungsgrad 100 % nicht übersteigt) ist sachgerecht. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreiten Personen, die lediglich in verhältnismässig geringfügigem Ausmass erwerbstätig waren und dadurch die Beitragszeit erfüllten, gereicht diese Erwerbstätigkeit nicht insoweit zum Nachteil, dass der versicherte Verdienst allein aufgrund des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit festgesetzt wird. Das Kreisschreiben ist auch insoweit gesetzmässig und hält sich an den Grundsatz des Vorrangs der Mindestbeitragspflicht vor der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, als es die während der Rahmenfrist für die Beitragszeit verdienten Einkommen ebenfalls in die Berechnung einfliessen lässt.
C 61/02

Im Anschluss an die Berufslehre

Die Weisung des seco (ALV-P 98/2 Blatt 2/8) über die Anwendung von Pauschalansätzen für den versicherten Verdienst bei Versicherten, die im Anschluss an eine Berufslehre ALE beziehen, ist gesetzmässig: Die Regelung mit den Pauschalansätzen (und deren Kürzung um 50 %) kommt bei denjenigen Versicherten zur Anwendung, die unmittelbar nach dem Lehrabschluss keine, eine weniger als einen Monat dauernde, unterbezahlte oder selbstständige Beschäftigung ausgeübt haben.
C 151/01



 
BEI ZWISCHENVERDIENST


Berechnung des versicherten Verdientes nach Rahmenfrist mit Zwischenverdienst

C 82/03