s
::.::..::..::          Z W I S C H E N V E R D I E N S T   ( A R T.   2 4 )          ::.::..::..::

 Last update: 30. Juli 2010
 Gehe zu...
  Startseite
  one step back
  nächster Artikel
  vorhergehender Artikel
  Bereich ALE
  Bereich KAE
  Bereich SWE
  Bereich IE
  Rückforderung
  Verrechnung
  Erlass
  Koordination ALV-IV
  Verfahren
  ATSG
  Treu und Glauben
  Arbeitsrecht
  SchKG
  Bundesgericht


g
o

t
o



::
::



g
o

t
o


 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 24 AVIG: Zwischenverdienst
  Art. 41a AVIV: Kompensationszahlungen


 Ausgewählte Rechtsprechung




ANRECHNUNG EINES ORTS- UND BERUFSÜBLICHEN ANSATZES


Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
ZV aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Anrechnung eines orts- und berufsüblichen Ansatzes. Gestützt auf Art. 24 Abs. 3 AVIG ist sofort ab Beginn solcher Zwischenverdiensttätigkeiten ein berufs- und ortsüblicher Lohn anzurechnen, und zwar selbst dann, wenn damit in den ersten Monaten noch kein (nennenswertes) Einkommen erzielt wird.
C 12/01

Die versicherte Person kann bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit von ihren Einkünften die notwendigen Gewinnungskosten in Abzug bringen. Missbräuchen ist insofern vorzubeugen, als ein ZV aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch nach Abzug der Gewinnungskosten mindestens den orts- und berufsüblichen Ansätzen entsprechen muss.
SVR 1998 ALV Nr. 10 Erw. 3 S. 31


Tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit ist Voraussetzung
Ein Ausgleich des Verdienstausfalls lediglich im Umfang der Differenz zwischen berufs- und ortsüblicher Entschädigung und dem versicherten Verdienst kommt nur in Frage, wenn tatsächlich eine Zwischenverdiensttätigkeit ausgeübt wurde. Liegt keine Tätigkeit vor, gibt es nichts anzurechnen.
C 316/05 (mit zahlreichen Hinweisen)


Einkommen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht massgebend
Die Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 AVIG gibt keine gesetzliche Grundlage dafür ab, fehlende oder verminderte, als solche jedoch berufs- und ortsübliche Zwischenverdienste auf fiktive Beträge hochzurechnen, die der vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit liegenden durchschnittlichen Einkommenserzielung entsprechen.
C 289/00




KEIN ZWISCHENVERDIENST


Kein Zwischenverdienst: Praktikum
Für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum, wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb von Kenntnissen, aufgenommen wurde (C 21/03). Die versicherte Person hat dementsprechend im Umfang dieser nicht als Zwischenverdienst zu qualifizierenden Tätigkeit keinen Anspruch auf ALE.
C 308/02 (mit zahlreichen Hinweisen); C 193/03

Für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt nach der Rechtsprechung zum Vornherein kein Raum, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten aufgenommen wurde.
C 203/99


Kein Zwischenverdienst: Dauerhafte selbständige Erwerbstätigkeit
Die Aufnahme einer (dauerhaften, d.h. nicht mehr als ZV zu qualifizierenden) selbständigen Erwerbstätigkeit schliesst den Anspruch auf ALE nicht generell aus. Sofern und soweit die versicherte Person ihre Zeit für die Besorgung der Geschäftstätigkeit aufwenden muss, erleidet sie keinen Arbeitsausfall, weil sie insofern Arbeit hat. Im Rahmen des anrechenbaren Arbeitsausfalls ist dann zu prüfen, ob die versicherte Person vermittlungsfähig ist.
C 147/01 (vgl. auch C 263/02 & C 88/02). Bestätigung der diesebezüglichen Weisungen des SECO in 8C_619/2009 (Erw. 3.3.2)




ZWSICHENVERDIENST IM AUSLAND


Zwischenverdienst im Ausland
Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht.
8C_270/2007

Der Umstand allein, dass durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a oder b eine neue Rechtsordnung anwendbar wird, führt nicht von Gemeinschaftsrechts wegen zum Dahinfallen der Leistungspflicht des aufgrund der bisherigen Arbeitslosigkeit leistungszuständigen Staates ab Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit.
Leistungen bei Arbeitslosigkeit knüpfen wesensgemäss nicht an die Versicherteneigenschaft in einem System während des Leistungsbezugs an, sondern an jene in einem früheren Zeitraum, nämlich vor bzw. bei Eintritt der zu entschädigenden Arbeitslosigkeit; deshalb kann jemand aufgrund der früheren Versicherungszugehörigkeit und des Risikoeintritts weiterhin leistungsberechtigt sein, obwohl nach Risikoeintritt durch Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit die Versicherteneigenschaft neu begründet wurde. Diese Situation kann eintreten, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Leistungspflicht bei Aufnahme der neuen Beschäftigung nicht untergeht, weil Letztere nicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führt.
Die Frage, ob die Leistungspflicht des bisher leistungszuständigen Staates allein durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat untergeht, beurteilt sich demnach nach (diskriminierungsfrei anzuwendendem) innerstaatlichem Recht.
Es ist somit nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, ob für den im Streit liegenden Zeitraum, während dessen die Versicherte eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausübte, eine Leistungspflicht der schweizerischen Arbeitslosenversicherung besteht.
Es wäre mangels eines sachlichen Grundes für eine rechtliche Unterscheidung mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV unvereinbar, eine Person, die ein Erwerbseinkommen im Ausland erzielt, einzig wegen dieses Auslandbezuges durch den Ausschluss eines Anspruchs auf Differenzausgleich schlechter zu stellen als eine Person, die einen Zwischenverdienst im Inland erzielt. Die Gewährung des Differenzausgleichs kann folglich, wovon die Beschwerdeführerin zu Recht ausgeht, nicht allein aus dem Grunde verweigert werden, dass das betreffende Erwerbseinkommen im Ausland erzielt wird.
Wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck "gewöhnlicher Aufenthalt" folgt, ist auch im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthaltes weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt.
C 290/03 Kurzversion




VERSCHIEDENES


Ausdehnung Nebenerwerb = Zwischenverdienst
Erweitert eine teilarbeitslose versicherte Person nach Eintritt der Teilarbeitslosigkeit ihren bereits vorher ausgeübten selbständigen Nebenerwerb, ist das damit erzielte Einkommen, soweit es über dem Durchschnitt der im Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit mit der selbständigen Tätigkeit erwirtschafteten Einkünfte liegt, als Zwischenverdienst abzurechnen. Ob eine Erweiterung der selbständigen Tätigkeit vorliegt beurteilt sich somit einzig nach dem erzielten Einkommen, unabhängig davon, ob damit auch eine Erhöhung der zeitlichen Beanspruchung erfolgte.
C 149/02

Wird das Pensum der bisherigen Nebentätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erhöht, stellt der dementsprechend angestiegene Lohn einen Zwischenverdienst dar, während die Beibehaltung des gleichen, bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Pensums auf einen Nebenverdienst hinweist.
C 186/00


Entstehungsprinzip
Zwischenverdienst aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit ist in dem Zeitpunkt erzielt, in welchem der Versicherte die geldwerte Leistung erbracht hat.
BGE 122 V 367


ZV und Arbeit auf Abruf
Bezüglich Personen, die ihre Arbeitskraft einem Arbeitgeber auf Abruf zur Verfügung halten liegt eine Anspruch auf Differenzausgleich vermittelnde Zwischenverdiensttätigkeit vor, wenn sich eine versicherte Person nicht freiwillig, sondern um die Arbeitslosigkeit finanziell zu überbrücken, einer Firma auf Abruf zur Verfügung hält, nachdem es ihr nicht gelungen ist, eine neue Vollzeitbeschäftigung zu finden (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 209). Vermittlungsfähigkeit eines Unterhaltungsmusikers.
C 24/98


Einkommen aus mehreren Teilzeittätigkeiten sind zu addieren
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Differenzausgleich sind Einkommen aus mehreren Teilzeittätigkeiten zu addieren. Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht nur, wenn das gesamte Einkommen der versicherten Person geringer ist als die mögliche Arbeitslosenentschädigung.
C 323/00
(= BGE 127 V 479)