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Last update: 18. August 2009
Je mehr Grenzen, um so mehr Grenzfälle, je mehr Grenzfälle,
um so mehr Streitfragen, je mehr Streitfragen, um so mehr
Rechtsunsicherheit. Radbruch
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Anwendungsbereich
und Tatbestandsvoraussetzungen
Übt die versicherte Person ihre ursprünglich im
Haupterwerb ausgeübte selbstständige Tätigkeit (in
reduziertem Umfang) während ihrer Arbeitslosigkeit weiter aus, so
ist damit die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht definitiv
aufgegeben (was nach den Kriterien gemäss der mit BGE 123 V 234
begründeten Rechtsprechung zu beurteilen ist). Besteht trotz
Statuswechsel bei der AHV-Ausgleichkasse zu jeder Zeit die
Möglichkeit, die Geschäftsaktivitäten wieder
auszudehnen, behält die versicherte Person jegliche
unternehmerische Dispositionsfreiheit, was zumindest das Risiko eines
Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung in sich birgt. Damit fehlt es
grundsätzlich an der für die Rahmenfristverlängerung
nach Art. 9a Abs. 2 AVIG vorausgesetzen definitiven
Geschäftsaufgabe.
8C_240/2008
Anwendungsbereich und
Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9a Abs. 1 und 2 AVIG sowie
Verhältnis von Abs. 1 und 2 zueinander.
Der Umstand, dass ein Versicherter nach der definitiven Aufgabe der
selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zur Wiederanmeldung bei
der Arbeitslosenversicherung vorübergehend eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, steht
der Anwendung von Art. 9a Abs. 1 AVIG nicht entgegen; die Bestimmung
setzt ferner keine Mindestdauer der selbstständigen
Erwerbstätigkeit voraus.
C 309/05
(= BGE 133 V 82)
Zur
Frage, wann die selbstständige Erwerbstätigkeit als
aufgegeben zu betrachten ist.
C 14/07
Anwendbarkeit
auf für arbeitgeberähnlich Personen gegeben
Nicht nur Selbstständigerwerbende, sondern
auch arbeitgeberähnliche
Personen können in den Genuss der verlängerten Rahmenfrist
für
den Leistungsbezug gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG kommen. Art. 95e
Abs.
2 AVIV, der diese Möglichkeit auf nicht beitragswirksame
Beschäftigungen
einschränkt, ist gesetzwidrig.
Anm.: Diese Rechtsprechung findet wohl auch auf Art. 9a AVIG und 3a
AVIV
Anwendung.
C 94/06 (= BGE 133 V 133)
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