::.::..::..::          R A H M E N F R I S T E N   N A C H   S E L B S T S T Ä N D I G K E I T   ( A R T.   9 A )          ::.::..::..::

 Last update: 18. August 2009
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Je mehr Grenzen, um so mehr Grenzfälle, je mehr Grenzfälle, um so mehr Streitfragen, je mehr Streitfragen, um so mehr Rechtsunsicherheit. Radbruch


 Rechtsgrundlagen
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  Art. 9a  AVIG: Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbständigen...
  Art. 3a AVIV: Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbständigen...


 Ausgewählte Rechtsprechung

Anwendungsbereich und Tatbestandsvoraussetzungen

Übt die versicherte Person ihre ursprünglich im Haupterwerb ausgeübte selbstständige Tätigkeit (in reduziertem Umfang) während ihrer Arbeitslosigkeit weiter aus, so ist damit die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht definitiv aufgegeben (was nach den Kriterien gemäss der mit BGE 123 V 234 begründeten Rechtsprechung zu beurteilen ist). Besteht trotz Statuswechsel bei der AHV-Ausgleichkasse zu jeder Zeit die Möglichkeit, die Geschäftsaktivitäten wieder auszudehnen, behält die versicherte Person jegliche unternehmerische Dispositionsfreiheit, was zumindest das Risiko eines Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung in sich birgt. Damit fehlt es grundsätzlich an der für die Rahmenfristverlängerung nach Art. 9a Abs. 2 AVIG vorausgesetzen definitiven Geschäftsaufgabe.
8C_240/2008

Anwendungsbereich und Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9a Abs. 1 und 2 AVIG sowie Verhältnis von Abs. 1 und 2 zueinander.
Der Umstand, dass ein Versicherter nach der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zur Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vorübergehend eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, steht der Anwendung von Art. 9a Abs. 1 AVIG nicht entgegen; die Bestimmung setzt ferner keine Mindestdauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit voraus.
C 309/05 (= BGE 133 V 82)

Zur Frage, wann die selbstständige Erwerbstätigkeit als aufgegeben zu betrachten ist.
C 14/07


Anwendbarkeit auf für arbeitgeberähnlich Personen gegeben

Nicht nur Selbstständigerwerbende, sondern auch arbeitgeberähnliche Personen können in den Genuss der verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG kommen. Art. 95e Abs. 2 AVIV, der diese Möglichkeit auf nicht beitragswirksame Beschäftigungen einschränkt, ist gesetzwidrig.
Anm.: Diese Rechtsprechung findet wohl auch auf Art. 9a AVIG und 3a AVIV Anwendung.
C 94/06 (= BGE 133 V 133)