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Last update: 27. August 2007
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Rechtsnatur der Frist
Der Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG gilt nur für verfahrensrechtliche
Fristen.
Deshalb ist er nicht auf die materiellrechtliche Frist von 3 Monaten zur
Geltendmachung des Anspruchs auf KAE (Art. 38 Abs. 1 AVIG) anwendbar.
C 120/06
Beginn der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung
Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung
beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, und zwar unabhängig
davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid
über die Auszahlung gefällt hat.
BGE 124 V 75
Die Beweislast für die
Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren
trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen
hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft,
trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast
für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer
schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für
die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für
die rechtzeitige Postaufgabe (vgl. dazu BGE 109 Ia 185 oben, 98 Ia 249, 97
III 15 f., 82 III 102), sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung
erforderlichen Inhalt der Postsendung. Eine Umkehr der Beweislast greift
lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen
nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (BGE 92
I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsprozess herrschenden
Untersuchungsgrundsatz das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
hat, greifen diese Beweislastregeln erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln,
der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
entsprechen (BGE 105 V 216 mit Hinweis).
C 285/03
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