::.::..::..::          G E L T E N D M A C H U N G   D E S   A N S P R U C H S   ( A R T.   3 8 )          ::.::..::..::

Last update: 27. August 2007
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 Rechtsgrundlagen
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  Art. 38 AVIG: Geltendmachung des Anspruchs
  Art. 60 AVIV: Kassenwahl und Kassenwechsel
  Art. 61 AVIV: Geltendmachung des Anspruchs

 Ausgewählte Rechtsprechung

Rechtsnatur der Frist
Der Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG gilt nur für verfahrensrechtliche Fristen.
Deshalb ist er nicht auf die materiellrechtliche Frist von 3 Monaten zur Geltendmachung des Anspruchs auf KAE (Art. 38 Abs. 1 AVIG) anwendbar.
C 120/06


Beginn der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung
Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat.
BGE 124 V 75


Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe (vgl. dazu BGE 109 Ia 185 oben, 98 Ia 249, 97 III 15 f., 82 III 102), sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatz das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 105 V 216 mit Hinweis).
C 285/03