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 Last update: 12. Januar 2010
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 11 AVIG: Anrechenbarer Arbeitsausfall
  Art. 4 AVIV: Voller Arbeitstag
  Art. 5 AVIV: Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen
  Art. 9 AVIV: Ferienentschädigung in Sonderfällen
  Art. 10 AVIV: Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
  Art. 10e AVIV: Rahmenfrist für den Leistungsbezug

 Ausgewählte Rechtsprechung

Festsetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls resp. des Umfangs der Vermittlungsfähigkeit können nicht die gesamten 5,5 Stunden von 17.00 Uhr bis 22.30 Uhr, für welche die versicherte Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann, berücksichtigt werden, da die versicherte Person in dieser Zeit auch den Arbeitsweg zu bewältigen hat. Die von der Amtsstelle in casu angenommenen je eine Stunde für den Hin- und Rückweg sind nicht zu beanstanden.
C 305/05


Fehlen von Arbeit auf Betreuung des Kindes zurückzuführen
An Tagen, an denen die versicherte Person keine Obhutsmöglichkeit nachweisen kann, erleidet sie keinen anrechenbaren Arbeitsausfall, da das Fehlen von Arbeit an diesen Tagen nicht auf Arbeitslosigkeit, sondern auf die Betreuung des Kindes zurückzuführen ist.  Ein Arbeitsausfall ist nur dann anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.  Als Arbeitstag gilt dabei gemäss Art. 4 Abs. 1 AVIV der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat. Hat somit die versicherte Person während ihres letzten Arbeitsverhältnisses tagsüber gearbeitet, und widmet sie sich nun während dieser Zeit (teilweise) der Kindererziehung, so kann dieser fehlende Arbeitsausfall nicht durch Arbeitsgelegenheiten an Randstunden ausserhalb der für sie üblichen Arbeitszeit kompensiert werden, weil diese Zeitspannen nicht zu dem für die versicherte Person massgeblichen vollen Arbeitstag im Rechtssinne gehören.
C 119/03

Erst recht kann nicht ein zusätzlicher Arbeitsausfall durch Arbeitsgelegenheiten nachts an jenen Wochentagen bejaht werden, für welche die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles in Form des Verlustes eines vollen Arbeitstages schon berücksichtigt worden ist, weil sonst eine Mehrfachbeschäftigung zum Gegenstand der Versicherung gemacht würde, wogegen die Arbeitslosenversicherung praxisgemäss nur normale Arbeitnehmertätigkeiten versichert.
8C_854/2009


Arbeitsverhältnis auf Abruf
Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass der Arbeitnehmer während der Zeit, da er nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleidet. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist.
C 3/01 (vgl. auch C 168/03; C 9/01; C 29/05; C 114/02); BGE 107 V 59

Für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf ist vorausgesetzt, dass sich eine Normalarbeitszeit ermitteln lässt.
C 344/01

Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen ist auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abzustellen.
C 9/06


Aufnahme einer dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit
Die Aufnahme einer (dauerhaften, d.h. nicht mehr als ZV zu qualifizierenden) selbständigen Erwerbstätigkeit schliesst den Anspruch auf ALE nicht generell aus. Sofern und soweit die versicherte Person ihre Zeit für die Besorgung der Geschäftstätigkeit aufwenden muss, erleidet sie keinen Arbeitsausfall, weil sie insofern Arbeit hat. Im Rahmen des anrechenbaren Arbeitsausfalls ist dann zu prüfen, ob die versicherte Person vermittlungsfähig ist.
C 147/01

Ein Katechet übernimmt auf den Beginn seiner Arbeitslosigkeit eine von der Schliessung bedrohte religiöse Buchhandlung, welche er mit dem bisherigen Personalbestand weiterführt und in der er teilwese mitarbeitet, ohne damit ein Einkommen zu erzielen. Die Anspruchsberchtigung ist ein einem solchen Fall nicht unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit, sondern im Rahmen des anrechenbaren Arbeitsausfalles zu beurteilen.
C 175/00


Bestehende Lohn- oder Entschädigungsansprüche
Bei den Ansprüchen nach Art. 11 Abs. 3 AVIG kann es sich lediglich um Ansprüche für die Zeit handeln, während der eine versicherte Person arbeitslos ist und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Rückständige Lohn- oder Entschädigungsansprüche für die Zeit, in der die versicherte Person noch in einem Arbeitsverhältnis stand (Überstunden), werden nicht von dieser Bestimmung erfasst.
C 36/00 (nicht auf Server verfügbar)

Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen.
BGE 128 V 176

Abgangsentschädigungs-Weisung
Die Weisung vom 15. Mai 1998, wonach freiwillige Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter rückwirkend ab 18. März 1998 unabhängig von ihrer AHV-rechtlichen Qualifizierung für die ALV unberücksichtigt bleiben und somit keinen Einfluss auf Beginn und Höhe der ALE ausüben, ist gesetzeswidrig (Erw. 5a), wird aber von der Verwaltung seit ihrem Erlass konsequent angewendet, weshalb die Gleichbehandlung im Unrecht der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns vorgeht.
Eine Ablehungsverfügung des Inhalts "Anspruch vom 16. Februar bis 24. Mai nicht gegeben" stellt eine Dauerverfügung dar.
C 222/99