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Last update: 17. März 2004
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Vorübergehende Verkürzung
der Arbeitszeit ist Kurzarbeit
Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit
vorübergehend verkürzt wurde. Im Anmeldeformular vom 25. November
1998 wies der Versicherte darauf hin, dass das Vertragsverhältnis nicht
auf gelöst, sondern die Arbeitszeit bis zum 31. März 1999 auf
40 % reduziert worden sei (Kurzarbeit). Anschliessend werde wieder eine
Vollbeschäftigung folgen. Die gleichen Angaben finden sich in der Arbeitgeberbescheinigung
vom 25. November 1998, namentlich wird bestätigt, dass keine Kündigung
ausgesprochen, sondern eine temporäre Reduktion der Arbeitszeit vorgenommen
worden sei. In Würdigung der gesamten Aktenlage steht damit fest, dass
die normale Arbeitszeit des Versicherten während der Wintermonate in
den Jahren 1998/1999 und 1999/2000 klarerweise nur vorübergehend verkürzt
wurde. Dieser Sachverhalt gilt nach Art. 10 Abs. 2bis AVIG nicht als Teilarbeitslosigkeit.
C 385/00
Administrative Auflösung
eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses
Bei administrativer Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses
sind Art. 10 Abs. 4 AVIG und Art. 10 Abs. 3 AVIV nicht anwendbar. Der Umstand,
dass die Auszahlung der Taggelder unter Vorbehalt einer Rückforderung
erfolgte, ändert nichts daran, dass nach Ablauf der sechsmonatigen
Vollstreckungsfrist des Art. 30 Abs. 3 AVIG keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
mehr verfügt werden kann. Denn die Einstellung wurde innert der sechsmonatigen
Frist nicht vollstreckt, weil die Zahlungen effektiv erfolgt sind.
C 260/01
Bereitschaft zur Aufgabe
einer Teilzeit- zu Gunsten einer Vollzeitstelle
Von der versicherten Person muss verlangt werden, dass sie bereit und
in der Lage ist, die ausgeübte Teilzeitarbeit zu Gunsten einer umfassenderen
oder - falls dies mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse
in Frage kommt - zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben,
selbst wenn sie nur eine zusätzliche Teilzeitarbeit sucht (vgl. ARV
1991 Nr. 7 S. 81 Erw. 2c; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz. 109; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. I, N 67 zu Art. 15).
C 436/00
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