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 Last update: 17. März 2004
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 Rechtsgrundlagen
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  Art. 10 AVIG: Arbeitslosigkeit

 Ausgewählte Rechtsprechung

Vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit ist Kurzarbeit
Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde. Im Anmeldeformular vom 25. November 1998 wies der Versicherte darauf hin, dass das Vertragsverhältnis nicht auf gelöst, sondern die Arbeitszeit bis zum 31. März 1999 auf 40 % reduziert worden sei (Kurzarbeit). Anschliessend werde wieder eine Vollbeschäftigung folgen. Die gleichen Angaben finden sich in der Arbeitgeberbescheinigung vom 25. November 1998, namentlich wird bestätigt, dass keine Kündigung ausgesprochen, sondern eine temporäre Reduktion der Arbeitszeit vorgenommen worden sei. In Würdigung der gesamten Aktenlage steht damit fest, dass die normale Arbeitszeit des Versicherten während der Wintermonate in den Jahren 1998/1999 und 1999/2000 klarerweise nur vorübergehend verkürzt wurde. Dieser Sachverhalt gilt nach Art. 10 Abs. 2bis AVIG nicht als Teilarbeitslosigkeit.
C 385/00


Administrative Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses
Bei administrativer Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses sind Art. 10 Abs. 4 AVIG und Art. 10 Abs. 3 AVIV nicht anwendbar. Der Umstand, dass die Auszahlung der Taggelder unter Vorbehalt einer Rückforderung erfolgte, ändert nichts daran, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Vollstreckungsfrist des Art. 30 Abs. 3 AVIG keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung mehr verfügt werden kann. Denn die Einstellung wurde innert der sechsmonatigen Frist nicht vollstreckt, weil die Zahlungen effektiv erfolgt sind.
C 260/01


Bereitschaft zur Aufgabe einer Teilzeit- zu Gunsten einer Vollzeitstelle
Von der versicherten Person muss verlangt werden, dass sie bereit und in der Lage ist, die ausgeübte Teilzeitarbeit zu Gunsten einer umfassenderen oder - falls dies mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse in Frage kommt - zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben, selbst wenn sie nur eine zusätzliche Teilzeitarbeit sucht (vgl. ARV 1991 Nr. 7 S. 81 Erw. 2c; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz. 109; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 67 zu Art. 15).
C 436/00