::.::..::..::          U M F A N G   D E R   I N S O L V E N Z E N T S C H Ä D I G U N G   ( A R T.   52 )          ::.::..::..::

 Last update: 31. August 2007
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 52 AVIG: Umfang der IE
  Art. 75a AVIV: Unkenntnis über die Konkurseröffnung
  Art. 76 AVIV: Sozialversicherungsbeiträge

 Ausgewählte Rechtsprechung


Deckung bei mehreren Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber
Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung beschränkt sich bei mehreren zeitlich voneinander getrennten Arbeitsverhältnissen bei ein und derselben nachmalig konkuristen Firma nicht auf das jeweils letzte Arbeitsverhältnis. Allenfalls ist die in Art. 52 Abs. 1 AVIG vorgesehene zeitliche Begrenzung des Entschädigungsanspruchs in Abkehr vom Wortlaut als eine sämtliche Arbeitsverhältnisse des Betroffenen bei einer Firma umschliessende Obergrenze anzusehen.
C 228/04

Es können ausschliesslich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Lohnforderungen Anspruch auf IE geben. Lohnforderungen über die Konkurseröffnung hinaus sind nie mittels IE abgedeckt. Diese Rechtsprechung ist auf Grund der Anpassung von Art. 52 AVIG per 1. Juli 2003 überholt.
C 434/99


Insolvenzentschädigung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung setzt eine Lohnforderung des Versicherten gegenüber dem zahlungsunfähigen Arbeitgeber voraus. Daran fehlt es einem krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Versicherten, welcher kein Krankentaggeld beziehen kann, weil es sein Arbeitgeber entgegen der ihm auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages obliegenden Verpflichtung unterlassen hat, ihn gegen dieses Risiko zu versichern; dieser Versicherte verfügt über eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitgeber.
BGE 125 V 492 (f)


Beiträge für die obligatorische Vorsorge
Es obliegt der ALK, der Vorsorgeeinrichtung die auf die Insolvenzentschädigung entfallenden Beiträge für die obligatorische Vorsorge zu bezahlen. Ihre Leistungspflicht beschlägt den Beitragsbereich der beruflichen Vorsorge. Demgegenüber stellt der Sicherheitsfonds BVG die Ansprüche der Versicherten gegenüber der insolventen Vorsorgeeinrichtung sicher; seine Aufgabe bezieht sich damit auf den Leistungsbereich der beruflichen Vorsorge.
C 233/02