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Last update: 31. August 2007
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Deckung bei mehreren Arbeitsverhältnissen
beim gleichen Arbeitgeber
Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung beschränkt sich bei
mehreren zeitlich voneinander getrennten Arbeitsverhältnissen bei ein
und derselben nachmalig konkuristen Firma nicht auf das jeweils letzte Arbeitsverhältnis.
Allenfalls ist die in Art. 52 Abs. 1 AVIG vorgesehene zeitliche Begrenzung
des Entschädigungsanspruchs in Abkehr vom Wortlaut als eine sämtliche
Arbeitsverhältnisse des Betroffenen bei einer Firma umschliessende
Obergrenze anzusehen.
C 228/04
Es können ausschliesslich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende
Lohnforderungen Anspruch auf IE geben. Lohnforderungen über die Konkurseröffnung
hinaus sind nie mittels IE abgedeckt. Diese Rechtsprechung ist auf Grund
der Anpassung von Art. 52 AVIG per 1. Juli 2003 überholt.
C 434/99
Insolvenzentschädigung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
des Versicherten. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung setzt eine
Lohnforderung des Versicherten gegenüber dem zahlungsunfähigen
Arbeitgeber voraus. Daran fehlt es einem krankheitsbedingt arbeitsunfähigen
Versicherten, welcher kein Krankentaggeld beziehen kann, weil es sein Arbeitgeber
entgegen der ihm auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages obliegenden Verpflichtung
unterlassen hat, ihn gegen dieses Risiko zu versichern; dieser Versicherte
verfügt über eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitgeber.
BGE 125 V 492 (f)
Beiträge für die obligatorische Vorsorge
Es obliegt der ALK, der Vorsorgeeinrichtung die auf die Insolvenzentschädigung
entfallenden Beiträge für die obligatorische Vorsorge zu bezahlen.
Ihre Leistungspflicht beschlägt den Beitragsbereich der beruflichen
Vorsorge. Demgegenüber stellt der Sicherheitsfonds BVG die Ansprüche
der Versicherten gegenüber der insolventen Vorsorgeeinrichtung sicher;
seine Aufgabe bezieht sich damit auf den Leistungsbereich der beruflichen
Vorsorge.
C 233/02
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