::.::..::..::          I E   -   A N S P R U C H S V O R A U S S E T Z U N G E N   ( A R T.   51 )          ::.::..::..::

 Last update: 31. August 2007
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 Links zum Thema
AM/ALV-Praxis 2000/2 - Blatt 4
Abzüge auf Leistungen der ALV zugunsten der vom BFF geführten Sicherheitskonti von Asylbewerbern und von vorläufig aufgenommenen Ausländern
AM/ALV-Praxis 2001/3 - Blatt 5
Betriebsübernahme nach Art. 333 OR und Insolvenzentschädigung
AM/ALV-Praxis 2003/4 - Blatt 12
Betriebsübernahme nach Art. 333 OR und Insolvenzentschädi-gung (Ergänzung zu AM/ALV-P 01/3 Blatt 5)
AM/ALV-Praxis 2004/1 - Blatt 10
Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung der IE von der ALE
AM/ALV-Praxis 2004/1 - Blatt 12
Gegenstand und Umfang der IE - Begriff der Lohnforderung
AM/ALV-Praxis 2004/1 - Blatt 13
IE-Ereignisse und Frist zur Geltendmachung - Form der Anmel-dung und zuständige Kasse
AM/ALV-Praxis 2004/1 - Blatt 15
Glaubhaftmachung der Lohnforderung
AM/ALV-Praxis 2004/1 - Blatt 14
Nichteröffnung des Konkurses wegen offensichtlicher Überschuldung
AM/ALV-Praxis 99/1 - Blatt 4
Kein Anspruch auf KAE/SWE/IE für: Verwaltungsratsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) und Geschäftsführer in Gesell-schaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
AM/ALV-Praxis 2004/1 - Blatt 11
Persönlicher Ausschlussgrund: Personen mit massgeblichem Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes




 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 51 AVIG: Anspruchsvoraussetzungen (IE)
  Art. 73 AVIV: Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
  Art. 74 AVIV: Glaubhaftmachung der Forderung

 Ausgewählte Rechtsprechung


Abgrenzung IE - ALE  /  Allgemeine Voraussetzungen
Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung von demjenigen auf Arbeitslosenentschädigung ist, ob eine versicherte Person in der fraglichen Zeit der Vermittlung zur Verfügung stehen und die Kontrollvorschriften erfüllen konnte.
BGE 111 V 269 (siehe auch BGE 121 V 377 [f])

Die Insolvenzentschädigung bezweckt die Deckung von Lohnansprüchen für effektiv geleistete Arbeitszeit, während welcher der Versicherte der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Im Falle der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung kann der Arbeitnehmer der Vermittlung grundsätzlich wie jeder andere Arbeitslose zur Verfügung stehen. Er ist daher dem vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des Konkurses die Arbeit einstellen muss und Anspruch auf Kündigungslohn hat.
Bestehen über die Erfüllung der Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung begründete Zweifel, ist die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 Abs. 1 AVIG möglich, nicht hingegen die Gewährung einer Insolvenzentschädigung.
C 167/99

Der Arbeitnehmer, der vor dem Konkurs des Arbeitgebers noch in einem Arbeitsverhältnis stand und nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers keine Arbeit mehr leisten konnte, hat Anspruch auf IE.
BGE 111 V 269

Verzichtet der Arbeitgeber - wie bei der Freistellung - ausdrücklich auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, muss dieser seine Leistung nicht mehr anbieten (BGE 118 II 140 Erw. 1a). In diesem Fall ist er nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich vermittlungsfähig und hat sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen (Urteil A. vom 28. Januar 2002, C 164/01)
C 215/04

Arbeitnehmer, welche in Lichtenstein wohnen und als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten können, wenn sie vom insolventen Arbeitgeber freigestellt werden und somit vermittlungsfähig sind und die Kontrollvorschriften erfüllen können, für diese Zeit einen Anspruch auf IE weder aus Art. 51 ff. AVIG noch aus dem EFTA-Übereinkommen und seinen Anhängen, oder aus dem Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die ALV ableiten.
C 272/04


Stand des zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahrens ist massgebend
Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG entsteht in dem Zeitpunkt des Zwangsvollstreckungsverfahrens, in welchem die Gläubiger - auf die vom Konkursgericht nach gestelltem Konkursbegehren erlassene Kostenvorschussverfügung hin - infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers von einer Bezahlung des Kostenvorschusses, durch Rückzug des Konkursbegehrens oder durch Verstreichenlassen der Frist für die Leistung der Konkurskaution, absehen.
C 283/06

Allein schon der Wortlaut der Gesetzesbestimmung gebietet es, dass das Konkursverfahren bis ins Stadium nach Erlass einer Kostenvorschussverfügung durch das Konkursgericht gediehen sein muss, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung entstehen zu lassen. Auch ist es durchaus sinnvoll, aus insolvenzentschädigungsrechtlichem Gesichtswinkel ein fortgeschrittenes Zwangsvollstreckungsverfahren vorauszusetzen, weil - einer allgemeinen Erfahrungstatsache folgend - viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung ihren Zahlungspflichten nachkommen. Umgekehrt belässt es Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG beim Erfordernis des nicht geleisteten Kostenvorschusses (aus Gründen der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers). Ein gerichtliches Nichteintreten oder ein schriftlicher Nichteröffnungsbeschluss - wie in der Weisung des seco (AM/ALV-Praxis 2004/1 Blatt 14) zum anspruchsbegründenden Erfordernis erklärt -, ist dagegen ohne gesetzliche Notwendigkeit nicht Anspruchsvoraussetzung.
8C_444/2007

Eine Auslegung des Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG dahingehend, dass in bestimmten Fällen unabhängig vom Stand des zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahrens Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, falls nur schon die Überschuldung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin offensichtlich ist, kommt einer unzulässigen Erweiterung der Insolvenztatbestände gleich.
C 62/04 (publiziert in BGE 131 V 196); C 109/04

Eine versicherte Person kann zwar die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von IE gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG nicht mehr erfüllen, wenn deren Arbeitgeberin sich mit unbekanntem Aufenthaltsort ins Ausland abgesetzt hat, bevor die Betreibung auf Pfändung in der Schweiz bis zur Pfändungsankündigung gediehen ist. Es steht ihr aber bei dieser Lage offen, am letzten Wohnsitz der Schuldnerin die Eröffnung des Konkurses zu beantragen; mit der Konkurseröffnung liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG vor. Ein Anrecht auf IE besteht auch, wenn der Konkurs aus dem in Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG geannnten Grund nicht eröffnet wird.
C 380/99


Provisorische Nachlassstundung ist IE-auslösendes Ereignis
Die Frist für die Anmeldung des IE-Anspruchs beginnt bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im SHAB. Die in diesem Sinn vom seco abgefasste Weisung "Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung (IE)", AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1, ist gesetzeskonform.
C 156/04 (publiziert in BGE 131 V 454)


Insolvenzentschädigung nach Stellung des Pfändungsbegehrens
Gegenstand des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens ausgelösten Entschädigungsanspruchs bilden nicht nur die im Pfändungsbegehren enthaltenen Forderungen, sondern sämtliche Lohnansprüche, welche die versicherte Person vor dem Stichtag gegenüber ihrem Arbeitgeber ausstehend hatte.
Stammen die nach erfolgter Konkurseröffnung geltend gemachten Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stellung des Pfändungsbegehrens, ist es rechtlich ausgeschlossen, diese zum Gegenstand der durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen Anspruchsberechtigung zu machen.
BGE 126 V 139

Lohnforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses oder nach Einreichung des Pfändungsbegehrens vermögen keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen.
Massgebender Zeitpunkt ist das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält.
BGE 119 V 56


Auswirkungen von Vorschusszahlungen zu Gunsten der Arbeitnehmenden
Bevorschussende Dritte, Zessionare usw. haben keinen originären, unmittelbar aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Ein solcher steht einzig dem Arbeitnehmer zu. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann rechtsgültig zediert werden; doch setzt die Geltendmachung der Insolvenzentschädigung durch den Zessionar voraus, dass vorgängig in der Person des einzig versicherten Arbeitnehmers tatsächlich eine Lohnforderung entstand, die in der Folge ungedeckt blieb (ARV 1995 Nr. 22 S. 131 Erw. 4).
C 139/98

Mangels eines Schuldübernahmevertrages zwischen der späteren konkursiten Arbeitgeberin und einem Dritten (in casu: Gewerkschaft) werden durch dessen Vorschusszahlungen zu Gunsten der Arbeitnehmenden die offen gebliebenen Lohnforderungen nicht befriedigt (Abgrenzung gegenüber ARV 1995 Nr. 22 S. 132). Weil in casu ein (allenfalls tatsächlich vorhandener) Abtretungswille der Arbeitnehmenden von der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nicht erfasst wurde, kam ohnehin keine rechtsgültige Zession der Lohnforderungen an den Dritten zustande.
C 95/04 (vgl. auch 96/04, 97/04, 98/04)

Wird hingegen eine Vereinbarung "Lohnzahlung gegen Warenlieferung" im Sinne einer internen Schuldübernahme nach Art. 175 Abs. 1 OR getroffen und zielten die Zahlungen auf die Befreiung der Arbeitgeberin als Schuldnerin der Lohnforderungen ab, so liegt eine von Dritter Seite erfolgte Befriedigung der Lohnforderungen vor. Somit besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
C 34/05; C 31/05


Auswirkungen einer Betriebsübernahme auf den Anspruch auf IE
Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmenden die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist.
BGE 129 III 335

Art. 333 OR. Arbeitnehmer können unabhängig davon, ob ein Anwendungsfall von Art. 333 OR (Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Übertragung des Betriebes oder eines Betriebsteiles auf einen Dritten) vorliegt, Insolvenzentschädigung beanspruchen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 51 AVIG in Bezug auf den bisherigen Arbeitgeber oder die bisherige Arbeitgeberin erfüllt sind. Demzufolge ist für die zu beurteilende Frage der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung einzig entscheidend, ob die Arbeitnehmenden in der fraglichen Zeitspanne tatsächlich in den Genuss des ihnen zustehenden Nettolohnes gelangt sind oder ob die geleisteten Geldsummen als Darlehen zu qualifizieren sind.
Die Arbeitslosenkasse anderseits kann ihr Regressrecht, das sie zwingend auszuüben hat (BGE 123 V 77 Erw. 2b), gemäss Art. 54 AVIG gegenüber den bisherigen wie auch gegenüber den neuen Arbeitgebern geltend machen.
C 283/00
C 322/99 (publiziert in BGE 127 V 183)


Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung
Massgebend für das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist in Angleichung an die Praxis zu Art. 52 AHVG der Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts aus dem Verwaltungsrat und nicht derjenige der Löschung des Eintrages im Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Der Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach Massgabe von Art. 51 Abs. 2 AVIG fällt auch für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat in Betracht, wenn die finanziellen Schwierigkeiten, die schliesslich zum Konkurs geführt haben, schon vorher bestanden und das Arbeitsverhältnis weiterdauert.
BGE 126 V 134

Arbeitnehmer, die über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis verfügen, können u.a. dann keine IE beanspruchen, wenn die fehlerhaften Tatbestände, welche die Insolvenz der Gesellschaft herbeiführten, während der Zeit gesetzt wurden, als sie ihre arbeitgeberähnliche Stellung noch tatsächlich innehatten.
C 41/00

Bei einer Trennung dauert die Ehe fort. Dies bedeutet, dass auch in Trennung lebende Ehegatten vom Bezug von KAE/SWE/IE ausgeschlossen sind, wenn der andere eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehat.
C 16/02

Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann nur entstehen, wenn sowohl die persönlichen als auch die sachlichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Diese Regelung und deren Auswirkung, dass ein Arbeitnehmer u.U. keine Leistungen beziehen kann, verstossen weder gegen den Willen des Gesetzgebers, noch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Insolvenzentschädigung war bei ihrer Einführung eine völlig neue Leistungsart, was Anlass zu einer entsprechend vorsichtigen und einschränkenden Gesetzgebung war).
C 265/01