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Last update: 31. August 2007
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Abgrenzung IE - ALE /
Allgemeine Voraussetzungen
Das entscheidende Kriterium für
die Abgrenzung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung von
demjenigen
auf Arbeitslosenentschädigung ist, ob eine versicherte Person in
der fraglichen Zeit der Vermittlung zur Verfügung stehen und die
Kontrollvorschriften
erfüllen konnte.
BGE
111 V 269 (siehe auch BGE 121 V 377 [f])
Die Insolvenzentschädigung bezweckt die Deckung von
Lohnansprüchen für effektiv geleistete Arbeitszeit,
während welcher der Versicherte der Arbeitsvermittlung nicht zur
Verfügung steht. Im Falle der ungerechtfertigten fristlosen
Entlassung kann der Arbeitnehmer der Vermittlung grundsätzlich wie
jeder andere Arbeitslose zur Verfügung stehen. Er ist daher dem
vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach
Eröffnung des Konkurses die Arbeit einstellen muss und Anspruch
auf Kündigungslohn hat.
Bestehen über die Erfüllung der Ansprüche aus
ungerechtfertigter Entlassung begründete Zweifel, ist die
Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 Abs. 1
AVIG möglich, nicht hingegen die Gewährung einer
Insolvenzentschädigung.
C 167/99
Der Arbeitnehmer, der vor dem Konkurs des Arbeitgebers noch in einem
Arbeitsverhältnis stand und nur wegen Annahmeverzugs des
Arbeitgebers keine Arbeit mehr leisten konnte, hat Anspruch auf IE.
BGE
111 V 269
Verzichtet der Arbeitgeber - wie bei der Freistellung -
ausdrücklich auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, muss
dieser seine Leistung nicht mehr anbieten (BGE 118 II 140 Erw. 1a). In
diesem Fall ist er nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht
grundsätzlich vermittlungsfähig und hat sich den
Kontrollvorschriften zu unterziehen (Urteil A. vom 28. Januar 2002, C
164/01)
C 215/04
Arbeitnehmer, welche in Lichtenstein wohnen und als Grenzgänger in
der Schweiz arbeiten können, wenn sie vom insolventen Arbeitgeber
freigestellt werden und somit vermittlungsfähig sind und die
Kontrollvorschriften erfüllen können, für diese Zeit
einen Anspruch auf IE weder aus Art. 51 ff. AVIG noch aus dem
EFTA-Übereinkommen und seinen Anhängen, oder aus dem Abkommen
zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die ALV ableiten.
C 272/04
Stand des
zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahrens ist massgebend
Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. b AVIG entsteht in dem Zeitpunkt des
Zwangsvollstreckungsverfahrens,
in welchem die Gläubiger - auf die vom Konkursgericht nach
gestelltem
Konkursbegehren erlassene Kostenvorschussverfügung hin - infolge
offensichtlicher
Überschuldung des Arbeitgebers von einer Bezahlung des
Kostenvorschusses,
durch Rückzug des Konkursbegehrens oder durch Verstreichenlassen
der
Frist für die Leistung der Konkurskaution, absehen.
C 283/06
Allein schon der Wortlaut der Gesetzesbestimmung gebietet es, dass das
Konkursverfahren bis ins Stadium nach Erlass einer
Kostenvorschussverfügung durch das Konkursgericht gediehen sein
muss, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung entstehen zu
lassen. Auch ist es durchaus sinnvoll, aus
insolvenzentschädigungsrechtlichem Gesichtswinkel ein
fortgeschrittenes Zwangsvollstreckungsverfahren vorauszusetzen, weil -
einer allgemeinen Erfahrungstatsache folgend - viele Schuldner erst
unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung
ihren Zahlungspflichten nachkommen. Umgekehrt belässt es Art. 51
Abs. 1 lit. b AVIG beim Erfordernis des nicht geleisteten
Kostenvorschusses (aus Gründen der offensichtlichen
Überschuldung des Arbeitgebers). Ein gerichtliches Nichteintreten
oder ein schriftlicher Nichteröffnungsbeschluss - wie in der
Weisung des seco (AM/ALV-Praxis 2004/1 Blatt 14) zum
anspruchsbegründenden Erfordernis erklärt -, ist dagegen ohne
gesetzliche Notwendigkeit nicht Anspruchsvoraussetzung.
8C_444/2007
Eine Auslegung des Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG dahingehend, dass in
bestimmten Fällen unabhängig vom Stand des
zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahrens Anspruch auf
Insolvenzentschädigung besteht, falls nur
schon die Überschuldung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin
offensichtlich ist, kommt einer unzulässigen Erweiterung der
Insolvenztatbestände gleich.
C 62/04
(publiziert in BGE 131 V 196); C 109/04
Eine versicherte Person kann zwar die Anspruchsvoraussetzungen zum
Bezug von IE gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG nicht mehr
erfüllen, wenn deren Arbeitgeberin sich mit unbekanntem
Aufenthaltsort ins Ausland abgesetzt hat, bevor die Betreibung auf
Pfändung in der Schweiz bis zur Pfändungsankündigung
gediehen ist. Es steht ihr aber bei
dieser Lage offen, am letzten Wohnsitz der Schuldnerin die
Eröffnung
des Konkurses zu beantragen; mit der Konkurseröffnung liegen die
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG vor. Ein
Anrecht auf IE besteht auch, wenn der Konkurs aus dem in Art. 51 Abs. 1
lit. b AVIG geannnten Grund nicht
eröffnet wird.
C 380/99
Provisorische
Nachlassstundung ist IE-auslösendes Ereignis
Die Frist für die Anmeldung des IE-Anspruchs beginnt bereits im
Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung
im SHAB. Die in diesem Sinn vom seco abgefasste Weisung
"Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung (IE)", AM/ALV-Praxis
2002/3 Blatt 7/1, ist gesetzeskonform.
C 156/04
(publiziert in BGE 131 V 454)
Insolvenzentschädigung
nach Stellung des Pfändungsbegehrens
Gegenstand des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens
ausgelösten Entschädigungsanspruchs bilden nicht nur die im
Pfändungsbegehren enthaltenen Forderungen, sondern sämtliche
Lohnansprüche, welche die versicherte Person vor dem Stichtag
gegenüber ihrem Arbeitgeber ausstehend hatte.
Stammen die nach erfolgter Konkurseröffnung geltend gemachten
Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stellung des
Pfändungsbegehrens, ist es rechtlich ausgeschlossen, diese zum
Gegenstand der durch die Konkurseröffnung ausgelösten
potenziellen Anspruchsberechtigung zu machen.
BGE 126 V
139
Lohnforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses
oder nach Einreichung des Pfändungsbegehrens vermögen keinen
Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen.
Massgebender Zeitpunkt ist das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht
der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer von der
Konkurseröffnung Kenntnis erhält.
BGE 119 V 56
Auswirkungen von Vorschusszahlungen zu
Gunsten der Arbeitnehmenden
Bevorschussende Dritte, Zessionare usw. haben keinen originären,
unmittelbar aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch auf
Insolvenzentschädigung. Ein solcher steht einzig dem Arbeitnehmer
zu. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann rechtsgültig
zediert werden; doch setzt die Geltendmachung der
Insolvenzentschädigung durch den Zessionar voraus, dass
vorgängig in der Person des einzig versicherten Arbeitnehmers
tatsächlich eine Lohnforderung entstand, die in der Folge
ungedeckt blieb (ARV 1995 Nr.
22 S. 131 Erw. 4).
C 139/98
Mangels eines Schuldübernahmevertrages zwischen der späteren
konkursiten Arbeitgeberin und einem Dritten (in casu: Gewerkschaft)
werden durch dessen Vorschusszahlungen zu Gunsten der Arbeitnehmenden
die offen gebliebenen Lohnforderungen nicht befriedigt (Abgrenzung
gegenüber ARV 1995 Nr. 22 S. 132). Weil in casu ein (allenfalls
tatsächlich vorhandener) Abtretungswille der Arbeitnehmenden von
der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nicht erfasst wurde, kam
ohnehin keine rechtsgültige Zession der Lohnforderungen an den
Dritten zustande.
C 95/04
(vgl. auch 96/04, 97/04, 98/04)
Wird hingegen eine Vereinbarung "Lohnzahlung gegen Warenlieferung" im
Sinne einer internen Schuldübernahme nach Art. 175 Abs. 1 OR
getroffen und zielten die Zahlungen auf die Befreiung der Arbeitgeberin
als Schuldnerin der Lohnforderungen ab, so liegt eine von Dritter Seite
erfolgte Befriedigung der Lohnforderungen vor. Somit besteht kein
Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
C 34/05; C 31/05
Auswirkungen einer Betriebsübernahme auf den
Anspruch auf IE
Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmenden die im Zeitpunkt
der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse
weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme
fällig gewordene Lohnforderungen aus den
Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus
der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist.
BGE 129
III 335
Art. 333 OR. Arbeitnehmer können unabhängig davon, ob ein
Anwendungsfall von Art. 333 OR (Übergang des
Arbeitsverhältnisses bei Übertragung des Betriebes oder eines
Betriebsteiles auf einen Dritten) vorliegt, Insolvenzentschädigung
beanspruchen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 51 AVIG in
Bezug auf den bisherigen Arbeitgeber oder die bisherige Arbeitgeberin
erfüllt sind. Demzufolge ist für die
zu beurteilende Frage der Anspruchsberechtigung auf
Insolvenzentschädigung einzig entscheidend, ob die Arbeitnehmenden
in der fraglichen Zeitspanne tatsächlich in den Genuss des ihnen
zustehenden Nettolohnes gelangt sind oder ob die geleisteten Geldsummen
als Darlehen zu qualifizieren sind.
Die Arbeitslosenkasse anderseits kann ihr Regressrecht, das sie
zwingend auszuüben hat (BGE 123 V 77 Erw. 2b), gemäss Art. 54
AVIG gegenüber den bisherigen wie auch gegenüber den neuen
Arbeitgebern geltend
machen.
C 283/00
C 322/99
(publiziert in BGE 127 V 183)
Ausschluss
vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung
Massgebend für das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat einer
Aktiengesellschaft ist in Angleichung an die Praxis zu Art. 52 AHVG der
Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts aus dem Verwaltungsrat
und nicht derjenige der Löschung des Eintrages im Handelsregister
oder der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Der Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach
Massgabe von Art. 51 Abs. 2 AVIG fällt auch für Zeiten nach
dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat in Betracht, wenn die
finanziellen
Schwierigkeiten, die schliesslich zum Konkurs geführt haben, schon
vorher bestanden und das Arbeitsverhältnis weiterdauert.
BGE 126 V
134
Arbeitnehmer, die über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis
verfügen, können u.a. dann keine IE beanspruchen, wenn die
fehlerhaften Tatbestände, welche die Insolvenz der Gesellschaft
herbeiführten, während der Zeit gesetzt wurden, als sie ihre
arbeitgeberähnliche Stellung noch tatsächlich innehatten.
C 41/00
Bei einer Trennung dauert die Ehe fort. Dies bedeutet, dass auch
in Trennung lebende Ehegatten vom Bezug von KAE/SWE/IE ausgeschlossen
sind, wenn der andere eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb
innehat.
C 16/02
Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann nur entstehen, wenn
sowohl die persönlichen als auch die sachlichen Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sind. Diese Regelung und deren Auswirkung, dass
ein Arbeitnehmer u.U. keine Leistungen beziehen kann, verstossen weder
gegen den Willen des Gesetzgebers, noch gegen das
Gleichbehandlungsgebot. Die Insolvenzentschädigung war bei ihrer
Einführung eine völlig neue Leistungsart, was Anlass zu einer
entsprechend vorsichtigen und einschränkenden Gesetzgebung war).
C 265/01
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