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Last update: 20. August 2007
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Fristenstillstand von Art.
38 Abs. 4 ATSG ist verfahrensrechtlicher Natur
Der Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG gilt nur für verfahrensrechtliche
Fristen.
Deshalb ist er nicht auf die materiellrechtliche Frist von 60 Tagen zur
Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs.
1 AVIG) anwendbar.
C 108/06
Verwirkung des Anspruchs
Wer die für die Beurteilung des Anspruchs wesentlichen Unterlagen
(Art. 77 Abs. 1 AVIV) nicht innert der 60-tägigen Frist gemäss
Art. 53 Abs. 1 AVIG - bzw. der gemäss Art. 77 Abs. 2 AVIV nötigenfalls
zu setzenden Nachfrist - einreicht, verwirkt den Anspruch auf IE. Dies gilt
indessen nur unter der Voraussetzung ist, dass der Versicherte vorgängig
von der ALK ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge
im Säumnisfall aufmerksam gemacht wurde.
C 312/01
C 300/01
Verpasste Geltendmachung im Pfändungsverfahren
Stammen die nach erfolgter Konkurseröffnung geltend gemachten Lohnansprüche
aus der Zeit vor der Stellung des Pfändungsbegehrens, ist es rechtlich
ausgeschlossen, diese zum Gegenstand der durch die Konkurseröffnung
ausgelösten potenziellen Anspruchsberechtigung zu machen.
BGE 126 V 139
BGE 123 V 106
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