::.::..::..::          G E L T E N D M A C H U N G   D E S   A N S P R U C H S   ( A R T.   5 3 )          ::.::..::..::

 Last update: 20. August 2007
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 53 AVIG: Geltendmachung des Anspruchs
  Art. 77 AVIV: Geltendmachung des Anspruchs
  Art. 78 AVIV: Zusammenarbeit der Kassen

 Ausgewählte Rechtsprechung


Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG ist verfahrensrechtlicher Natur
Der Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG gilt nur für verfahrensrechtliche Fristen.
Deshalb ist er nicht auf die materiellrechtliche Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1 AVIG) anwendbar.
C 108/06


Verwirkung des Anspruchs
Wer die für die Beurteilung des Anspruchs wesentlichen Unterlagen (Art. 77 Abs. 1 AVIV) nicht innert der 60-tägigen Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG - bzw. der gemäss Art. 77 Abs. 2 AVIV nötigenfalls zu setzenden Nachfrist - einreicht, verwirkt den Anspruch auf IE. Dies gilt indessen nur unter der Voraussetzung ist, dass der Versicherte vorgängig von der ALK ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge im Säumnisfall aufmerksam gemacht wurde.
C 312/01
C 300/01


Verpasste Geltendmachung im Pfändungsverfahren
Stammen die nach erfolgter Konkurseröffnung geltend gemachten Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stellung des Pfändungsbegehrens, ist es rechtlich ausgeschlossen, diese zum Gegenstand der durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen Anspruchsberechtigung zu machen.
BGE 126 V 139
BGE 123 V 106