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Last update: 30. Juli 2010
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Ausgewählte
Rechtsprechung |
Zeitliche Kongruenz
Die
Subrogation der Arbeitslosenkasse in die Ansprüche der
versicherten Person geht in zeitlicher Hinsicht nicht weiter als die,
allenfalls im
arbeitsgerichtlichen Prozess festgesetzte, rechtliche Dauer des
Arbeitsverhältnisses.
Höhere nachträgliche Zahlungen des bisherigen Arbeitgebers
als
die für diesen Zeitraum ausgerichtete
Arbeitslosenentschädigung
hat die Kasse dem Versicherten zurückzuerstatten. Für die
Beurteilung
der Frage, ob der Rückerstattungsanspruch in Folge Zeitablauf
untergegangen
ist, kann auf Art. 16 ABs. 3 erster Satz AHVG oder Art. 67 OR
abgestellt
werden. In beiden Fällen beträgt die relative einjährige
Frist ein Jahr seit zumutbarer Kenntnis des Anspruchs.
C 118/04
Lohnvorschüsse
Bei bereits im Voraus abgegoltenen, von der Arbeitslosigkeit
betroffenen Arbeitszeiten liegt nicht nur kein Verdienstausfall vor,
sondern es handelt sich beim hierfür bezogenen Entgelt - da
bereits
entschädigt - erst gar nicht um Lohn- und
Entschädigungsansprüche im
Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG, womit diese auch nicht
Bestandteil von nach Art. 29 Abs. 2 AVIG auf die Kasse
übergegangener
Forderungen sein können.
8C_787/2009
Keine
Verschiebung der Rahmenfrist
Bezieht
eine versicherte Person gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG
Arbeitslosenentschädigung, führt die spätere
vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im
Hinblick auf die Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- oder
Entschädigungsansprüche nie zu einer Verschiebung des Beginns
der Rahmenfrist.
C 426/99
(= BGE 126 V 368)
Bei
der Ausrichtung von ALE gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG wird
unter
der Voraussetzung, dass begründete Zweifel über
Ansprüche
aus Arbeitsvertrag bestehen, zugunsten des Leistungsbezügers das
Anspruchsmerkmal
des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit
Art. 11 AVIG; E. 3.1 hiervor) im Sinne einer unwiderlegbaren
gesetzlichen
Vermutung als gegeben angenommen. Folgerichtig stellt die spätere
vollständige
oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die
Realisierbarkeit
mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche im
Sinne
von Art. 11 Abs. 3 AVIG keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der
Folge,
dass die Rahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre (BGE 126 V
368
E. 3a und b S. 372 ff.).
C 220/06
Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung bei Temporär-Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer
in einem Temporär-Arbeitsverhältnis sind im
Rahmen des Systems der Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff.
AVIG von der Anspruchsberechtigung nicht ausgeschlossen (Erw. 1).
Wurde dem
in einem Temporär-Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer
keine feste Einsatzdauer zugesichert, so besteht die
Lohnzahlungspflicht der Organisation für temporäre Arbeit
(Art. 322 Abs. 1 OR ) in der Regel nur für die Dauer des
jeweiligen Arbeitseinsatzes, weshalb im Falle von witterungsbedingten
Arbeitsausfällen im Einsatzbetrieb der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu prüfen ist (Erw. 5a).
Ob aufgrund der konkreten Umstände ausnahmsweise eine
Lohnzahlungspflicht auch während der witterungsbedingten
Arbeitsunterbrüche im Einsatzbetrieb anzunehmen ist, muss als
Zweifelsfall im Sinne von Art. 29 AVIG betrachtet werden. Art. 11
Abs. 3 AVIG begründet die Nichtanrechenbarkeit des
Arbeitsausfalls nur, wenn Lohnansprüche ausgewiesen sind (Erw.
5b-d).
Hätte die Kasse begründete Zweifel darüber haben
müssen, ob der Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls
gegenüber
seinem Arbeitgeber Lohnansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3
AVIG
hat oder ob sie erfüllt werden, so kann sie vom Richter zum
Vorgehen
nach Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIG verhalten werden (Erw. 6a-e).
Entscheidnummer unbekannt, Entscheid nicht auf Server verfügbar
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