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 Last update: 30. Juli 2010
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 Rechtsgrundlagen
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  Art. 29 AVIG: Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag


 Ausgewählte Rechtsprechung

Zeitliche Kongruenz
Die Subrogation der Arbeitslosenkasse in die Ansprüche der versicherten Person geht in zeitlicher Hinsicht nicht weiter als die, allenfalls im arbeitsgerichtlichen Prozess festgesetzte, rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses. Höhere nachträgliche Zahlungen des bisherigen Arbeitgebers als die für diesen Zeitraum ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung hat die Kasse dem Versicherten zurückzuerstatten. Für die Beurteilung der Frage, ob der Rückerstattungsanspruch in Folge Zeitablauf untergegangen ist, kann auf Art. 16 ABs. 3 erster Satz AHVG oder Art. 67 OR abgestellt werden. In beiden Fällen beträgt die relative einjährige Frist ein Jahr seit zumutbarer Kenntnis des Anspruchs.
C 118/04


Lohnvorschüsse
Bei bereits im Voraus abgegoltenen, von der Arbeitslosigkeit betroffenen Arbeitszeiten liegt nicht nur kein Verdienstausfall vor, sondern es handelt sich beim hierfür bezogenen Entgelt - da bereits entschädigt - erst gar nicht um Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG, womit diese auch nicht Bestandteil von nach Art. 29 Abs. 2 AVIG auf die Kasse übergegangener Forderungen sein können.
8C_787/2009


Keine Verschiebung der Rahmenfrist
Bezieht eine versicherte Person gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG Arbeitslosenentschädigung, führt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- oder Entschädigungsansprüche nie zu einer Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist.
C 426/99 (= BGE 126 V 368)

Bei der Ausrichtung von ALE gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG wird unter der Voraussetzung, dass begründete Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag bestehen, zugunsten des Leistungsbezügers das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG; E. 3.1 hiervor) im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen. Folgerichtig stellt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Rahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre (BGE 126 V 368 E. 3a und b S. 372 ff.).
C 220/06


Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Temporär-Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer in einem Temporär-Arbeitsverhältnis sind im Rahmen des Systems der Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG  von der Anspruchsberechtigung nicht ausgeschlossen (Erw. 1). Wurde dem in einem Temporär-Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer keine feste Einsatzdauer zugesichert, so besteht die Lohnzahlungspflicht der Organisation für temporäre Arbeit (Art. 322 Abs. 1 OR ) in der Regel nur für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes, weshalb im Falle von witterungsbedingten Arbeitsausfällen im Einsatzbetrieb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu prüfen ist (Erw. 5a).
Ob aufgrund der konkreten Umstände ausnahmsweise eine Lohnzahlungspflicht auch während der witterungsbedingten Arbeitsunterbrüche im Einsatzbetrieb anzunehmen ist, muss als Zweifelsfall im Sinne von Art. 29 AVIG  betrachtet werden. Art. 11 Abs. 3 AVIG  begründet die Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls nur, wenn Lohnansprüche ausgewiesen sind (Erw. 5b-d).
Hätte die Kasse begründete Zweifel darüber haben müssen, ob der Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem Arbeitgeber Lohnansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG  hat oder ob sie erfüllt werden, so kann sie vom Richter zum Vorgehen nach Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIG  verhalten werden (Erw. 6a-e).
Entscheidnummer unbekannt, Entscheid nicht auf Server verfügbar