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Last update: 9. September 2009
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
VERSCHULDENSBEURTEILUNG
Ablehnung (nicht amtlich zugewiesener) zumutbarer
Arbeit
Auch
bei diesem Tatbestand bildet Art. 45 Abs. 3 AVIV, wonach eine
Einstellung im schweren Verschulden zu erfolgen hat, lediglich die
Regel, von welcher in begründeten Fällen abgewichen werden
kann. Bejahung eines Ausnahmefalles und Abweichen von der Regel des
schweren Verschuldens im Zusammenhang mit der Ablehnung einer
zugewiesenen befristeten Arbeit auf Grund von zwar
rechtsirrtümlichen, aber teilweise nachvollziehbaren
Beweggründen sowie bei Mitverschulden der Verwaltung an der
unterbliebenen Bewerbung.
C 213/03
Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit
Bei
Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist auch bei Ablehnung
einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem
schweren Verschulden auszugehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist
ein
Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht
erscheinen
lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann
die
subjektive Situation der betroffenen Person oder ein objektive
Gegebenheit
beschlagen.
C 162/02
(publiziert in BGE 130 V 125)
Abweichen vom schweren Verschulden
Bei
Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 3
AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer
Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das
Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine
Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens
beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV
2000 Nr. 8 S. 41 Erw. 2c). Fall einer Auflösung während der
Probezeit.
C 15/00
Eine
Zusammenfassung der Rechtsprechung dazu:
C 195/00
Demgegenüber
ein klassischer Fall eines schweren Verschuldens:
C 397/99
Kündigung nach langer Vertragsdauer
Arbeitete
die versicherte Person vor der Kündigung während
über 10 Jahren bei der Arbeitgeberin und gab sie während des
überwiegenden Teils der Anstellung zu keinen Beanstandungen
Anlass, so ist eine Einstellung im schweren Bereich des Verschuldens
nicht gerechtfertigt. In casu wurden 16 Einstelltage als angemessen
erachtet, entsprechend dem Minimum bei mittelschwerem Verschulden.
C 120/03
Zuwarten mit der Anmeldung
Das
Zuwarten mit der Anmeldung ist verschuldensmindernd zu
berücksichtigen.
C 48/01
(vgl. auch C 46/02)
Das
Verhalten einer versicherten Person, die das Arbeitsverhältnis
von sich aus auflöst und nach Beendigung desselben nicht sofort
ALE bezieht, führt voraussichtlich zu einer Minderung des
verursachten Schadens, was, sofern sich die Person in diesem Zeitraum
mit der erforderlichen Intensität um eine andere Arbeitsstelle
bemüht, im Rahmen der Verschuldensminderung zur
berücksichtigen ist.
C 73/03
Eingriff ins Ermessen
Unangemessen
ist der zu überprüfende Entscheid, den die
Behörde im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem
konkreten Fall getroffen
hat, wenn dieser zweckmässigerweise anders hätte ausfallen
sollen.
Allerdings darf das (erst- oder letztinstanzliche)
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an
die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf
Gegebenheiten abstützen können, welche
seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen
lassen.
Auch ist Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf
abzielen,
durch interne Weisungen, Richtlinien, Skalen usw. eine rechtsgleiche
Behandlung
der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch (Art. 104
lit.
a OG) ist gegeben, wenn die Anordnung zwar innerhalb des
behördlichen Ermessensspielsraums liegt, die Verwaltung sich dabei
aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie
das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot
von Treu und Glauben oder den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit
Hinweisen).
C 90/06
Eingriff
ins Ermessen. Stufen Vorinstanz und Parteien das Verschulden
des Versicherten übereinstimmend als leicht ein, so ist die
Einstellung nach Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV auf 1-15 Tage festzusetzen.
Hält sich die Verwaltung mit der verfügten Einstelldauer von
10 Tagen im mittleren Bereich dieses Rahmens, so hat sie damit das ihr
zustehende Ermessen weder überschritten, noch missbraucht oder in
unangemessener Weise ausgeübt. Ein triftiger Grund für eine
abweichende Ermessensausübung durch die Beschwerdeinstanz liegt
somit nicht vor.
C 316/02
(siehe auch BGE 123 V 150)
 Bei
der Überprüfung der Angemessenheit (vgl. Art. 132
lit. a OG) der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu
beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht
muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine
abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Vermag das
kantonale Gericht einen solchen triftigen Grund für den Eingriff
in
das Ermessen der Verwaltung darzutun, namentlich indem einem im
Verwaltungsverfahren
noch unbeachteten Umstand Rechnung getragen wird, weicht das
Bundesgericht
seinerseits nicht ohne triftigen Grund in das der Vorinstanz zustehende
Ermessen
ein (BGE 126 V 353 E. 5d S. 362, 123 V 150 E. 2 S. 152; Urteil C 43/06
vom
19. April 2006, E. 1.2).
C 153/06
Pflichtgemässe Ermessensausübung /
Ermessensmissbrauch
Die
Verwaltungspraxis, wonach der Versicherte bei unwahren Angaben
betreffend Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen in der
Regel an der oberen Grenze schweren Verschuldens in der
Anspruchsberechtigung eingestellt wird, ist als Ermessensmissbrauch zu
qualifizieren.
Als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle
Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens ist ein
Mittelwert in der von 31
bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen, d.h. eine
durchschnittliche
Dauer von ca. 45 Einstellungstagen. Unter Berücksichtigung der
gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese
Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der
verwaltungsrechtlichen Sanktion,
wie dies auch durch Art. 45 Abs. 2 lit. d AVIV angeordnet wird, wenn
das
Verschulden des Versicherten besonders schwer wiegt, z.B. im
Wiederholungsfall
bei bereits erfolgter strafrechtlicher Verurteilung.
BGE 123 V
150
Verfügt die Arbeitslosenkasse bei normaler
Selbstkündigung immer 32 Tage, so stellt es keinen
unzulässigen Eingriff ins Ermessen dar, wenn das kantonale
Versicherungsgericht die in casu verfügte Einstelldauer von 40
Tagen auf 32 Tage reduziert, da durch diese Korrektur die
Rechtsgleichheit wiederhergestellt wird.
C 165/03
Schaden
als einziges Bemessungskriterium für das Verschulden
unzulässig
Verschuldensbeurteilung
bei fristloser Kündigung: Setzt die
Arbeitslosenkasse die Einstellungsdauer anhand der Höhe des der
Arbeitslosenversicherung durch die fristlose Kündigung
entstandenen finanziellen Schadens
fest, indem die Sanktionsdauer mit der bei einer ordentlichen
Kündigung
zu beachtenden Frist von zwei Monaten gleichgesetzt wird, so handelt
sie
gesetzwidrig. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 AVIG
ist
die Dauer der Einstellung nämlich einzig nach Massgabe des
Verschuldens
zu bemessen.
C 154/03
Einstellung bei ZV
Wird
statt einer Vollzeitstelle bloss ein Zwischenverdienst aufgegeben,
ändert sich nichts daran, dass sich die Einstellungsdauer nach dem
gleichen Verschuldensmasstab bemisst wie die Ablehnung einer zumutbaren
Arbeit (BGE 122 V 40f. Erw. 4c/bb). Die Kündigung eines
Zwischenverdienstes wirkt sich allerdings masslich in dem Sinne aus,
dass der Versicherte nur soweit einzustellen ist, als die
Arbeitslosenentschädigung den ihm
bei Beibehaltung des Zwischenverdienstes zustehenden Differenzausgleich
überstiegen hätte. In diesem Ausmass ist er jedoch an so
vielen
Tagen einzustellen, wie es seinem Verschulden entspricht.
C 38/01
BEWEISRECHT
Beweislast im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
Beweisbelastet ist im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
die Behörde für die erfolgte Stellenzuweisung, die
versicherte Person hingegen
für die erfolgte Stellenbewerbung.
C 193/06
Bestrittene Verhaltensweisen
Bestreitet
die versicherte Person einzelne der von der Arbeitgeberin
vorgeworfenen Verhaltensweisen und ergeben sich diesbezüglich
keine weiteren Ausführungen, so können nur die nicht
bestrittenen Darlegungen der Arbeitgeberin als beweismässig
erstellt gelten.
C 120/03
Beweis gegeben bei übereinstimmenden und
glaubwürdigen Aussagen der Arbeitgeberin
Eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1
lit. a AVIG kann nur verfügt werden, wenn das dem oder der
Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht
klar feststeht. Liegen übereinstimmende und glaubwürdigen
Aussagen des Geschäftsleiters und des direkten Vorgesetzten
über das Verhalten der versicherten
Person vor, so kann auf diese Darstellung abgestellt werden.
C 173/04
Beweislosigkeit
Ist
betreffend dem dem Versicherten zur Last gelegten Verhalten
Beweislosigkeit anzunehmen, hat dies zur Konsequenz, dass auf die
Sachverhaltsdarstellung des Versicherten abgestellt werden muss. Der
Fehlende Nachweis anspruchshindernder Tatsachen geht zu Lasten der
Verwaltung.
C 281/02
Art.
44 lit. a AVIV: Eine Einstellung wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass das dem Versicherten zur Last
gelegte Verhalten klar ausgewiesen ist. Zudem muss vorsätzliches
Handeln vorliegen.
C 53/00
SELSBSTVERSCHULDETE
ARBEITSLOSIGKEIT
Verletzung der Treuepflicht (Meldung einer
Krankheit)
Nach Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene
Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen
des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Falsche oder stark
verspätete Meldungen von wichtigen Ereignissen wie bspw. die
Erkrankung des Arbeitnehmers stellen eine Verletzung der Treuepflicht
dar. Der Beweis für die Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder
Unfall obliegt dem Arbeitnehmer. Die Pflicht zur Einreichung eines
Arztzeugnisses ist eine zulässige arbeitsvertragliche Abrede,
wobei es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt.
8C_511/2009
Recht auf familiäres Zusammenleben
Der
Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des
Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den
Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8;
für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914])
auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer
Stelle ("volontairement") ohne triftige Gründe ("sans motif
légitime") sanktioniert. Vermag die versicherte Person für
das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von
einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des
Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa S. 238).
Das Bedürfnis des familiären Zusammenlebens kann als
legitimer Grund für die Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle
qualifiziert werden. Allerdings hat die versicherte Person dabei
zumindest für eine gewisse Zeit Übergangslösungen in
Kauf zu nehmen.
8C_958/2008
Nur im Zusammenhang mit der Auflösung
des frührern Arbeitsverhältnisses
Der
Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (Arbeitslosigkeit durch
eigenes Verschulden) kann nur im Zusammenhang mit der Auflösung
des früheren
Arbeitsverhältnisses, nicht aber durch Nichtantritt einer neuen
Stelle
verwirklicht werden (ARV 1993/1994 Nr. 9 S. 88 Erw. 6, Nr. 17 S. 136,
1990
Nr. 5 S. 36 Erw. 3b; Nussbaumer, a.a.O., S. 254 Rz 694).
C 134/06
Kündigung der Stelle im Ausland
Eine
nach Rückkehr aus dem Ausland arbeitslose Person, die auf
Grund von Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit ist, kann nicht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
eingestellt
werden, weil sie ihre Arbeitsstelle im Ausland selbst gekündigt
hat.
C 175/01
Weigerung, Überstundenarbeit zu leisten
Zwar
kann eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV
vorliegen, wenn jemand durch die Weigerung, Überstundenarbeit zu
leisten, seinen Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst (BGE 112 V
246 Erw. 2b). Dieser Tatbestand ist indessen zum einen nicht
erfüllt, wenn es sich um
unzumutbare Überstunden oder unzulässige Überzeitarbeit
handelt (ARV 1953 Nr. 27 S. 27 und nicht veröffentlichtes Urteil
Z.
vom 31. Dezember 1996, C 349/96, beide betreffend Selbstkündigung
durch Arbeitnehmer; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung,
Diss. Zürich 1998, S. 111; vgl. Art. 321c Abs. 1 OR; Art. 12 ArG
bzw.
spezifisch für Chauffeure Art. 7 Abs. 1 der Chauffeurverordnung).
Zum
andern kann es an einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne
der
angeführten Bestimmungen fehlen, wenn sich ein Arbeitnehmer
weigert,
Überstunden oder Überzeitarbeit zu leisten, weil er nicht
damit
einverstanden ist, diese durch Freizeit auszugleichen sofern nicht sein
Recht,
den Ausgleich durch Freizeit abzulehnen, arbeitsvertraglich wegbedungen
wurde
(vgl. BGE 112 V 246 Erw. 2b; Art. 13 Abs. 2 ArG bzw. spezifisch
für
Chauffeure Art. 7 Abs. 3 der Chauffeurverordnung; Jürg
Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern
1996, N 7 zu Art. 321c OR), was erst recht gelten muss, wenn in gegen
das Gesetz oder die vertraglichen Abmachungen verstossender Weise weder
ein Ausgleich durch Freizeit noch eine Entlöhnung erfolgt; anders
kann es sich verhalten, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, zu einer
vom Arbeitgeber angestrebten Änderung des Anstellungsvertrags Hand
zu bieten, mit welcher eine geringfügige Lohneinbusse verbunden
ist (ARV 1986 Nr. 23 S. 90).
C 219/00
Kündigung
nach Wunsch des Arbeitnehmers, die Arbeitszeiten zu
ändern
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint,
wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsvertragsbedingungen betreffend
Arbeitszeitregelung aus familiären Gründen ändern
möchte und der Arbeitgeber dem nicht zustimmen kann und
kündigt.
C 374/99
Verlust des Führerausweises
Für
eine Berufschauffeuse ist der Besitz des Führerausweises
eine entscheidende Voraussetzung für die Anstellung, da die
arbeitsvertraglichen Pflichten nur durch die entsprechende
Qualifikation überhaupt erfüllt werden können. Indem die
Versicherte trotz beträchtlichen Alkoholkonsums Auto fuhr, nahm
sie nicht nur den Entzug des Führerausweises, sondern auch den
Verlust der Arbeitsstelle in Kauf. Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung ist deshalb im Rahmen des schweren Verschuldens
zu verfügen. Dass
das fehlerhafte Verhalten nicht in die ordentliche Arbeitszeit mindert
das Verschulden nicht.
C 221/01
Vorsätzliches Herbeiführen der
Arbeitslosigkeit
Art.
20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung
und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR
0.822.726.8) setzt voraus, dass die versicherte Person vorsätzlich
zu ihrer Entlassung beigetragen hat.
C 380/00
Eventualvorsatz
Ist
klar erstellt, dass der Versicherte eine arbeitsvertragliche
Pflichtverletzung begangen hat, liegt aus Sicht der ALV ein
berechtigter Anlass für
eine Kündigung durch den Arbeitgeber vor. Musste dem Versicherten
klar sein, dass er durch diese Pflichtverletzung Grund zur
Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gibt, so hat er damit
eventualvorsätzlich eine Kündigung in Kauf genommen. Eine
Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist somit
berechtigt.
C 176/01
Strenger Masstab bei der Frage der Unzumutbarkeit des
Verbleibens
Nach
der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des
Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Nach dem
in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten, im Sozialversicherungsrecht
allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (vgl. dazu
BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 mit Hinweis) hat die
versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt der
Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Ein Arbeitnehmer wird ein bestehendes
Arbeitsverhältnis nicht auflösen, solange seine finanzielle
Zukunft mit einer neuen Anstellung nicht sichergestellt ist, es sei
denn, selbst ein vorübergehendes weiteres Verbleiben am
bisherigen Arbeitsort sei unzumutbar.
C 155/00
Mittleres Verschulden bei selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit möglich
Anders
als bei der Einstellung wegen Aufgabe einer zumutbaren
Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen oder Ablehnung einer
zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 3 AVIV) wird
nicht gesagt, welchem Bereich andere Fälle von selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit zuzuordnen sind. Verwaltung und Vorinstanz waren daher
bezüglich der Festlegung der
Einstelldauer insofern nicht eingeschränkt, als eine
Verhängung
im Rahmen des leichten, mittleren oder schweren Verschuldens
möglich
ist.
C 289/03
MELDEPFLICHTVERLETZUNG / UNWAHRE ANGABEN
Fernbleiben von der Infoveranstaltung (o.ä.) ist
meldepflichtig
Da
Besuch der obligatorischen Informationsveranstaltung für die
Sachverhaltsabklärung und die Festsetzung der
Versicherungsleistungen zumindest indirekt relevant ist, ist das
Fernbleiben von einer solchen Veranstaltung ungeachtet der
(entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit
grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung,
obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, ist
eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls dann
gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen
Meldepflicht bewusst sein konnte und musste.
C 273/05
Einstellung wegen gefälschtem
Kündigungsschreiben
Die Dauer der Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG
leitet sich ihrer Zweckbestimmung gemäss von Art und Ausmass des
im Einzelfall vorhandenen objektiven Schadensrisikos ab, wie es sich
durch die unwahren oder unvollständigen Angaben oder durch andere
Verletzungen der Auskunfts- und Meldepflichten ergeben hat. Die
subjektive Vorwerfbarkeit des betreffenden Verhaltens beeinflusst das
Mass der Sanktion dagegen nur insoweit, als
deren Berücksichtigung in einem angemessenen Verhältnis zum
gesetzlichen Schutzzweck steht. Denn auch bei beim
Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG handelt es sich
nicht um eine Massnahme mit dem Charakter einer Strafe (a.M. Chopard,
a.a.O., S. 35; vgl. auch Nussbaumer, a.a.O.,
S. 251 N 691). Dies ergibt sich nach gesetzessystematischen
Gesichtspunkten
nicht zuletzt daraus, dass die rein pönalen Rechtsfolgen unter
anderem
von Auskunfts- oder Meldepflichtverletzungen in komplementärer
Weise
durch die Strafbestimmungen der Art. 105 und 106 AVIG abgedeckt werden.
C 152/03
Nicht rechtzeitige Meldung der
Arbeitsunfähigkeit
Die
rechtzeitige Meldung nach Art. 42 Abs. 1 AVIV ist formelle
Anspruchsvoraussetzung. Entzieht sich die versicherte Person ohne
entschuldbaren Grund durch wiederholte, nicht rechtzeitige Meldung der
Arbeitsunfähigkeit einerseits der
Kontrollpflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV und erschwert sie
andererseits
auch die Arbeitsvermittlungs- und Beratungsbemühungen der
ALV-Organe
durch mehrfache Verletzung der allgemeinen Meldepflicht im Sinne von
Art.
96 Abs. 2 AVIG (mit ATSG aufgehoben), so steht das
Verhältnismässigkeitsprinzip einer zusätzlich zur
Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung (Art. 42 Abs. 2 AVIV) zu
verfügenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG nicht entgegen.
C 222/03
(= BGE 130 V 385; Präzisierung von BGE 125 V 193)
Meldung des Bezugs von
kontrollfreien Tagen
Sinn
und Zweck der in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Frist von 14
Tagen ist, bei der Festlegung von Gesprächs- und
Vorstellungsterminen oder bei der Zuweisung in eine AMM frühzeitig
auf Ferienabwesenheiten Rücksicht nehmen zu können. Die Frist
ist also aus organisatorischen Gründen in die Verordnung
aufgenommen worden. Das Nichteinhalten
der Frist führt zur Verweigerung resp. Nichtanerkennung der
geltend
gemachten kontrollfreien Tage. Dagegen ist eine Einstellung nach Art.
30 Abs. 1 lit. e AVIG ausgeschlossen, da die Einhaltung der Frist
für
die Leistungsbemessung nicht von Bedeutung ist, dies jedoch nach Art.
30 Abs. 1 lit. e AVIG vorausgesetzt wird (BGE 123 V 151 Erw. 1b).
C 128/03
Formulare nicht wahrheitsgemäss oder
unvollständig ausfüllen
Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG: Dieser Einstellungstatbestand
ist stets erfüllt, wenn der Versicherte die der Kasse, dem
Arbeitsamt oder
der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht
wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Eine Melde-
oder Auskunftspflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch schon
gegeben, wenn der Versicherte
seine Pflichten gemäss Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG verletzt. Solange
der Versicherte Leistungen bezieht, muss er auf Grund von Art. 96 Abs.
2 AVIG der Kasse unaufgefordert alles melden, was für die
Anspruchsberechtigung
oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist. Der Einstellungsgrund
von
Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht
des
Versicherten zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft
sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen.
C 31/01
ABLEHNUNG
ZUMUTBARER ARBEIT
Anforderungen an Sprachkenntnisse sind im
Bewerbungsverfahren zu prüfen
Die
Schadenminderungspflicht gebietet, dass eine versicherte Person
auch eine Arbeit annimmt, die ihr Fähigkeits- und
Fertigkeitsniveau unterbeansprucht. Ob die Sprachkenntnisse,
Berufserfahrung oder Ausbildung für eine zugewiesene Stelle
ausreichen, ist im Bewerbungsverfahren zu prüfen. Die versicherte
Person ist deshalb in der Anspruchberechtigung einzustellen, wenn Sie
sich um eine Stelle, die ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau
unterbeansprucht, nicht bewirbt, weil sie ihre Sprachkenntnisse
für ungenügend hält.
C 130/03
Bei Versicherten mit Betreuungspflichten
Wer
gegenüber der Versicherung angibt, eine Vollzeitstelle zu
suchen, muss bereit sein, eine zumutbare Stelle mit
unregelmässigen Arbeitszeiten (in casu im Service) anzutreten.
Dies gilt auch dann, wenn die Versicherte Betreuungspflichten
gegenüber Kindern hat und angibt, die Betreuung durch eine
Drittperson sicherstellen zu können, so dass für die
Verwaltung keine Anlass besteht, die Vermittlungsfähigkeit in
Zweifel zu ziehen.
Die Ablehung einer solchen Stelle hat eine Sanktion im Bereich des
schweren Verschuldens zur Folge.
C 292/00
UNGENÜGENDE
ARBEITSBEMÜHUNGEN
Ablehung einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle
Zur
Erfüllung des Einstellungstatbestandes der ungenügenden
Arbeitsbemühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
genügt eine ungenügende Arbeitsbemühung im Sinne von
Art. 44 Abs. 2
AVIV, also eine unbegründete Ablehnung einer nicht amtlich
zugewiesenen
Stelle, ohne dass das weitere Verhalten der versicherten Person
beurteilt
werden müsste.
C 102/01
Kausalität
Um
Sanktionen im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne nach sich
zu ziehen, müssen die ungenügenden Arbeitsbemühungen
kausal für die verlängerte Arbeitslosigkeit sein. Dies ist
nicht der Fall, wenn der Versicherte trotzdem innert nützlicher
Frist eine neue Stelle findet.
C 277/00
VERFAHREN
Gewährung des rechtlichen Gehörs vor
Einstellung?
Die
Beurteilung des für die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung massgeblichen Verschuldens setzt in der Regel die
Befragung der versicherten Person voraus, welche im
Verfügungsverfahren durchzuführen ist.
Ob die Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 130, wonach vor Erlass
einer Verfügung über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung die
betroffenen Person anzuhören ist, auch nach In-Kraft-Treten des
ATSG noch gültig ist, wurde letztlich offen gelassen.
C 279/03
"Provisorische" Einstellung unzulässig
Ni
la LACI, ni les dispositions d'exécution
édictées par le Conseil fédéral en vertu de
la compétence
qui lui a été déléguée (art. 109
LACI)
ne prévoient la possibilité d'une suspension
«provisionnelle» des indemnités de chômage
dans l'hypothèse où l'assuré fait l'objet d'une
procédure susceptible d'aboutir à une sanction en
application de l'art. 30 LACI.
C 325/01
Einstellung nach Vollstreckungsfrist von sechs
Monaten
Eine
Einstellung kann auch nach Ablauf der Vollstreckungsfrist von
sechs Monaten verfügt werden, sofern die Einstellungstage bereits
während dieser Frist bestanden wurden und damit der Vollzug der
Einstellung rechtzeitig innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs
Monaten erfolgte (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b).
Die Einstellungsfrist von sechs Monaten beginnt unabhängig davon
zu laufen, ob der Versicherte in diesem Zeitpunkt die
Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung
erfüllt (Erw. 2c).
BGE 114 V
350
Nach
der Rechtsprechung kann auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist
des Art. 30 Abs. 3 AVIG für Tage, an denen die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren und für die noch keine
Leistungen ausgerichtet
worden sind, eine Einstellung verfügt werden.
C 272/00
Beispiel
einer Tilgung von Einstelltagen mittels
Rückforderungsverfügung.
C 365/99
Rechtsmittel gegen Einstellungsverfügung hat
keine aufschiebende Wirkung
Art.
97 Abs. 2 AHVG ist auf dem Gebiet der
Arbeitslosenversicherung analog anzuwenden; in diesem Bereich ergangene
kantonale Zwischenentscheide über die Gewährung oder
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beruhen daher auf einer
bundesrechtlichen Grundlage.
Die vom kantonalen Gericht einer Beschwerde gegen eine Verfügung
betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewährte
aufschiebende Wirkung bewirkt für die Verwaltung der
Arbeitslosenversicherung
in jedem Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die
Einstelltage
bei gerichtlicher Anfechtung aufgrund der gemäss Art. 30 Abs. 3
Satz
4 AVIG nach sechs Monaten eintretenden Vollstreckungsverwirkung
kaum je getilgt werden könnten. Art. 30 Abs. 3 Satz 4
AVIG schliesst die Gewährung des Suspensiveffekts der
Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung aus (Änderung der
Rechtsprechung).
BGE 124 V 82
Anspruch auf rechtliches Gehör
Dem
von der Arbeitslosenkasse ausgefüllten Begleitformular zum
"Fragebogen S" war zu entnehmen, dass die Angaben des Versicherten der
Überprüfung des Taggeldanspruches" dienen. Hieraus konnte und
musste der Beschwerdeführer schliessen, dass seine Antworten von
der
Arbeitslosenkasse zu seinen Lasten ausgelegt werden und schliesslich
die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung begründen könnten.
Im
Fragebogen wurde ihm zudem unter der Rubrik "Weitere Bemerkungen
des Versicherten" die Möglichkeit eingeräumt, auf
zusätzliche
Aspekte seiner persönlichen Situation sowie auf allfällige
Unklarheiten
betreffend die Bedeutung seiner Angaben aufmerksam zu machen, was er
jedoch
unterlassen hat. Schliesslich waren die Fragestellungen im Hinblick auf
den rechtserheblichen Sachverhalt klar und umfassend, so dass für
den
Beschwerdeführer kein begründeter Anlass zur Annahme bestand,
es
würde ihm zusätzlich Gelegenheit zur mündlichen
Stellungnahme
gegeben. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit
Genüge
getan.
C 330/00
Auskünfte zu wesentlichen Punkten sind
schriftlich einzuholen
Eine
formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene
mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt deshalb nur insoweit
ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse
Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt
werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des
rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich
nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht.
BGE 117 V
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