|
Last update: 20. August 2007
|
|
| Ausgewählte
Rechtsprechung |
UMGEHUNG DER REGELUNGEN ÜBER KAE
siehe Umgehung
VORAUSSICHTLICH VORÜBERGEHENDER ARBEITSAUSFALL
Hegt der Arbeitgeber einzig Hoffnung, es würden wieder Aufträge
eingehen und musste trotz in der Vergangenheit bereits gewährter KAE
einem Mitarbeiter gekündigt werden, so kann nicht mehr von einem vorübergehenden
Arbeitsausfall gesprochen werden.
C 248/03
Eine Subventionskürzung ist - bei schlechter Finanzlage der gewährenden
Instanz - voraussichtlich nicht bloss vorübergehender Natur.
BGE 121 V 371
Bei anhaltender Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann nicht angenommen
werden, der Arbeitsausfall sei voraussichtlich vorübergehend.
BGE 119 V 364
Der Umstand, dass ein Arbeitgeber in der Vergangenheit
wiederholt Kurzarbeit eingeführt hat, erlaubt für sich allein nicht
den Schluss, dass ein neuerlicher Arbeitsausfall wahrscheinlich nicht vorübergehend
sein werde und dass mit der Kurzarbeit die Arbeitsplätze nicht erhalten
werden könnten.
BGE 111 V 379
KONTROLLIERBARKEIT DER ARBEITSZEIT
Infobroschüre genügt der allgemeinen Informationspflicht
Von der formellen Beweisvorschrift von Art. 46b AVIV darf nur abgewichen
werden, wenn deren Anwendung im Einzelfall überspitzt formalistisch
erscheint, d.h. die prozessuale Formenstrenge exzessiv ist, durch kein schutzwürdiges
Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung
des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert
(BGE 130 V 183 f. Erw. 5.4.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus bleiben
Gesetzesanwender und Gericht an die vom Bundesrat im Rahmen des ihm durch
den Gesetzgeber zugestandenen Ermessens erlassene Verfahrensvorschrift von
Art. 46b AVIV gebunden.
Einer über die konkrete Fragestellung hinausgehenden allgemeinen
Informationspflicht zur Arbeitszeitkontrolle gemäss Art. 27 Abs. 1
ATSG ist mit der Abgabe der Informationsbroschüre "Kurzarbeitsentschädigung",
Ausgabe 2003, genüge getan ist (ebenso Urteil H. vom 26. Oktober 2005,
C 114/05, Erw. 3). In Ziffer 6 dieses Merkblattes ist das gesetzliche Erfordernis
der Bestimm- und Kontrollierbarkeit des Arbeitszeitausfalls entsprechend
Art. 46b Abs. 1 AVIV dahingehend konkretisiert, dass dies eine betriebliche
Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) voraussetze;
in Ziff. 12 findet sich sodann der Hinweis, dass die Arbeitgeber alle betrieblichen
Unterlagen während fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen
der Ausgleichsstelle vorzulegen haben.
C 115/06
Fachmann muss sich vor Ort ein Bild machen können
Das Moment der Kontrollierbarkeit erfordert, dass ein Fachmann aus
dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung sich innert
angemessener Frist ein einigermassen klares Bild über den Arbeitsausfall
machen kann. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das
Kontrollorgan in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig
die genauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu
können. Dies entbindet die Verwaltung aber nicht davon, bei begründeten
Zweifeln am korrekten Einsatz einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten
(elektronischen) Arbeitszeitkontrolle, der Firma die Gelegenheit zu geben,
die Zweifel zu entkräften. Indessen liegt es nicht an der Kasse, die
Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede zur Kurzarbeit angemeldete
Person individuell zu beweisen. Dies würde letztlich eine Umkehr der
Beweislast bedeuten. Die Beweislast obliegt eindeutig dem Arbeitgeber (Art.
38 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG und Art. 46b
AVIV). Die blosse Möglichkeit eines missbräuchlichen Einsatzes
genügt nicht; der behauptete Sachverhalt muss vielmehr überwiegend
wahrscheinlich sein (siehe dazu BGE 119 V 8 Erw. 3c/aa mit Hinweisen; vgl.
auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45).
C 66/04
Art. 46b Abs. 1 AVIV hat zum Ziel, die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles
gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu bewerkstelligen, indem im Sinne
einer formellen Beweisvorschrift das Führen einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle
verlangt wird. Wohl erweist sich eine derartige Verfahrensvorschrift als
unerlässlich, um den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung
die Möglichkeit zu geben, den geltend gemachten Arbeitsausfall innert
nützlicher Frist und zuverlässig zu überprüfen (vgl.
ARV 1999 Nr. 34 S. 202 Erw. 2a; Urteil D. vom 30. Juli 2001, C 229/00, Erw.
1b). Eine gewisse Formstrenge ist durchaus zulässig. Sie steht aber dann
mit dem aus Art. 29 Abs. 1 BV (früher aus Art. 4 aBV) fliessenden Verbot
des überspitzten Formalismus im Widerspruch, wenn die prozessuale Formenstrenge
als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt
ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen
Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 127 I 34 Erw.
2a/bb, 118 V 315 Erw. 4, je mit Hinweis).
Massgebend ist, ob das Führen einer Arbeitszeitkontrolle im konkreten
Einzelfall unerlässlich ist, um den Durchführungsorganen die Möglichkeit
zu geben, den geltend gemachten Arbeitsausfall innert nützlicher Frist
zuverlässig zu überprüfen.
Den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit dem Hinweis auf
das Fehlen der betrieblichen Arbeitskontrolle als formelles Beweiserfordernis
zu verneinen, obwohl der vollständige Ausfall ohne weiteres ausgewiesen
(Erw. 2a) und damit kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG
ist, erweist sich als überspitzt formalistisch und ist somit unzulässig.
C 59/01
Täglich fortlaufend
geführte Arbeitszeiterfassung
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31
Abs. 3 lit. a AVIG Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar
oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Den Anforderungen
an den gesetzlich verlangten Arbeitszeitnachweis ist nur genüge getan
mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung
über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden der von der Kurzarbeit
betroffenen Mitarbeitenden. Diese kann insbesondere nicht durch erst nachträglich
erstellte Dokumente ersetzt werden. Nur auf diese Weise ist Gewähr
geboten, dass die an gewissen Tagen geleistete Überzeit, welche innerhalb
der Abrechnungsperiode auszugleichen ist (vgl. Gerhards, Kommentar zum AVIG,
Bd. I, N 5 zu Art. 31), bei der Feststellung des monatlichen Arbeitsausfalls
Berücksichtigung findet (ARV 1999 Nr. 34 S. 202 Erw. 2a).
C 61/01
Die nachträgliche Zusammenstellung wie auch die jeweils zum Voraus
angefertigten Arbeitspläne stellen unbestrittenermassen kein adäquates
Mittel für die nachträgliche Kontrolle des Arbeitsausfalles dar,
da es ihnen am Erfordernis der täglich fortlaufenden Aufzeichnung fehlt
(vgl. die zur Kontrollierbarkeit von Kurzarbeitsentschädigung ergangene,
auch für den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung anwendbare
Rechtsprechung [Urteil X. vom 8. Oktober 2002, C 140/02, Erw. 3.2]: ARV
1999 Nr. 34 S. 200, 1998 Nr. 35 S. 200). Auch fortlaufend geführte Monatsrapporte,
die den (verinzelt geführten) zusätzlichen täglichen Arbeitszeitrapporten
widersprechen, genügen den Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle
nicht.
Es obliegt praxisgemäss der Antrag stellenden Firma, abzuklären,
ob ihr Zeiterfassungssystem eine im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung
ausreichende Kontrolle gewährleistet (vgl. ARV 2002 Nr. 37 S. 255 Erw.
4b). Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten
(BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Erforderlich ist vielmehr, dass
die Verwaltung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat; von
sich aus - spontan, ohne von der Firma angefragt worden zu sein - brauchen
die Organe der Arbeitslosenversicherung hingegen nicht Auskünfte zu
erteilen (statt vieler: Urteil S. AG vom 27. Mai 2004, C 5/04, Erw. 5.1).
Ein gesetzlicher Informationsauftrag besteht nicht (vgl. BGE 124 V 220 Erw.
2b/aa). Konkrete Anfragen zum Zeiterfassungssystem werden weder behauptet,
noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
C 64/04
Erfassung der Vor- und Nachbereitungsarbeiten
Aufzeichungen über die Einsatzzeit ohne Erfassung der Vor- und
Nachbereitungsarbeiten sind kein genügender Ersatz für eine täglich
geführte und individuelle Erfassung der Arbeitszeit. Prüfung der
Verwirkungsfrage unter dem Blickwinkel der relativen einjährigen Frist.
C 132/00
Nachträglich erstellte Dokumente
Nachträglich erstellte Dokumente entsprechen nicht einer täglich
fortlaufenden Arbeitszeiterfassung und stellen für sich gesehen kein
geeignetes Instrument dar, um die effektiv geleisteten täglichen Arbeitszeiten
im fraglichen Zeitraum nachzuweisen. Die von Angestellten täglich geführten
(umfassenden) Rapporte über die von ihnen geleistete Arbeitszeit vermögen
einem Arbeitszeitnachweis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG in Verbindung
mit Art. 46b Abs. 1 AVIV zu genügen.
C 229/00
C 260/00
C 35/03
Antragstellende Firma muss
sich erkundigen
Die Führung von Auftragbüchern und die Erstellung entsprechender
Arbeitsrapporte gibt zwar Aufschluss über die der Kundschaft verrechenbare
Arbeitszeit. Hingegen lässt sich die effektive für den Betrieb
erbrachte Arbeitszeit damit nicht belegen.
Im „Antragsformular für Kurzarbeitsentschädigung“ und im
Info-Service „Kurzarbeitsentschädigung“ werden die Firmen darauf hingewiesen,
dass für die Erfüllung der ausreichenden Kontrollierbarkeit ein
betriebsinternes Zeiterfassungssystem wie Stempelkarten, Stundenrapporte
etc. Voraussetzung ist. Es obliegt deshalb der antragstellenden Firma,
sich zu erkundigen, ob ihr Zeiterfassungssystem eine ausreichende Kontrolle
gewährleistet (siehe auch C 64/04).
C 370/99
|
|
|
|