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 Last update: 28. August 2007
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 32 AVIG: Anrechenbarer Arbeitsausfall
  Art. 49 AVIV: Voller Arbeitstag
  Art. 50 AVIV: Karenzzeit
  Art. 51 AVIV: Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände
  Art. 51a AVIV: Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle
  Art. 52 AVIV: Betriebsabteilung
  Art. 53 AVIV: Abrechnungsperiode


 Ausgewählte Rechtsprechung




ALLGEMEINES


Auch strukturelle Gründe werden von der Bestimmung erfasst
Auch soweit Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles "wirtschaftliche Gründe" voraussetzt, kann darin keine Ausgrenzung struktureller Gesichtspunkte erblickt werden. Vielmehr erfasst jener in der Praxis weit ausgelegte Begriff (vgl. ARV 1996/97 Nr. 40 S. 222 Erw. 2a, 1989 Nr. 12 S. 122 Erw. 2a, 1987 Nr. 8 S. 83 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1998 ALV Nr. 9 S. 27 Erw. 3a) sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe (ARV 2000 Nr. 10 S. 56 Erw. 4a).
C 247/99


Der Wegfall einer Subvention stellt keinen wirtschaftlichen Grund dar
Arbeitsausfälle trotz vorhandener Arbeit als Folge von Subventionskürzungen
begründen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
BGE 121 V 371




NORMALES BETRIEBSRISIKO
siehe Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall




BEHÖRDLICHE MASSNAHME / HAFTUNG EINES DRITTEN


Sperrung einer Autobahnraststätte in Folge 4/0-Verkehrsführung
Sanierungsarbeiten bei Autobahnen treten regelmässig und wiederholt auf und allfällige damit zusammenhängende Arbeitsausfälle einfolge erschwerter oder unterbrochener Zufahrt zu einer Raststätte sind voraussehbar bzw. kalkulierbar und gehören somit zum normalen Betreibsrisiko, insbesondere bei einer 3/1-Verkehrsführung.
Ob dies auch bei einer 4/0-Verkehrsführung zutrifft, bei der die Zufahrt zur Raststätte gänzlich unterbrochen wird, im Entscheid offen gelassen, da die ALV nicht mit KAE einzustehen hat, wenn der Arbeitgeber auf den ihm gegenüber einem Dritten zustehenden Schadenersatz bzw. auf einen Teil davon verzichtet.
C 60/01




VOM ARBEITGEBER NICHT ZU VERTRETENDE UMSTÄNDE


Beurteilung der Versicherungsmöglichkeit (Art. 51 Abs. 4 Satz 2 AVIV)
Der Abschluss einer Versicherung wäre im Sinne von Art. 51 Abs. 4 Satz 2 AVIV möglich gewesen, wenn diese auf dem Markt angeboten wird, deren Abschluss nicht ganz unüblich ist und vom Arbeitgeber hätte abgeschlossen werden können. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Abschluss aus der individuellen Sicht des konkreten Arbeitgebers als wirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen müsste.
C 264/06


 Feuersbrunst
Ein anrechenbarer Arbeitsausfall ist auch dann gegeben, wenn er nicht unmittelbar auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, sondern durch andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände verursacht ist (Art. 32 Abs. 3 1. Satz AVIG). Den in Art. 51 Abs. 2 AVIV genannten Tatbeständen ist gemeinsam, dass es sich um aussergewöhnliche Umstände handelt, die über das hinausgehen, was zum normalen Betriebsrisiko gehört, welches nach Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG keinen anrechenbaren Arbeitsausfall begründet (Urteil G. vom 18. Juni 1993, C 34/93; vgl. auch BGE 128 V 305). Die Aufzählung einzelner Tatbestände in Art. 51 Abs. 2 lit. a-e ist zudem nicht abschliessend ("insbesondere"; Gerhards, Kommentar zu Art. 32-33 AVIG, Rz 61). Eine Feuersbrunst an einem Gebäude ist unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber von den Folgen direkt oder indirekt getroffen wird, ein aussergewöhnlicher von der zitierten Verordnungsbestimmung erfasster Umstand. Damit steht auch fest, dass die Gründe, die zu einer Verschiebung oder zur Unmöglichkeit der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht führen, für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von entscheidender Bedeutung sind. Liegt ein vom Arbeitgeber nicht zu vertretender aussergewöhnlicher Umstand vor, der die wirtschaftliche Tätigkeit erschwert oder verunmöglicht, ist kein Sachverhalt, der dem normalen Betriebsrisiko nach Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG zuzuordnen ist, gegeben.
C 217/01


Öffentlicher Druck
Die Anbieterin von Canyoning-Touren, die wegen des von den Behörden zweier Staaten und von den Angehörigen der am 27. Juli 1999 im Saxetbach (Berner Oberland) tödlich verunglückten Menschen ausgeübten Drucks auf die Durchführung ihrer Dienstleistung verzichtet, erleidet einen anrechenbaren Arbeitsausfall, der durch nicht von ihr zu vertretende Umstände verursacht worden ist.
Mit der aussergewöhnlichen und beispiellosen Entwicklung der Geschehnisse im Frühjahr nach dem Unglück vom Sommer 1999 musste die Versicherte nicht rechnen, weshalb sich ein ausserhalb des normalen Betriebsrisikos liegender, unvermeidbarer Sachverhalt verwirklicht hat.
C 12/02 (= BGE 128 V 305)





KARENZZEIT / ABRECHNUNGSPERIODE


Definition der Karenzzeit
Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 AVIG ist dahingehend auszulegen, dass als Karenzzeit von höchstens drei Tagen, welche vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen wird, die verordnungsmässig näher bestimmte Anzahl von vollen Arbeitstagen entsprechend der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers gilt.
C 315/01


Monatliche Abrechnungsperiode
Die monatliche Abrechnungsperiode gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIV bezieht sich auf den Kalendermonat, in dem die Kurzarbeit geleistet wurde, und nicht auf allfällig davon abweichende arbeitsvertraglich festgesetzte Lohnperioden.
Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches gemäss Art. 38 AVIG wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht; daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt.
C 26/01