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Last update: 28. August
2007
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| Ausgewählte Rechtsprechung |
ALLGEMEINES
Auch strukturelle Gründe werden von der Bestimmung
erfasst

Auch soweit Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG für die Anrechenbarkeit
des Arbeitsausfalles "wirtschaftliche Gründe" voraussetzt, kann
darin keine Ausgrenzung struktureller Gesichtspunkte erblickt werden.
Vielmehr erfasst jener in der Praxis weit ausgelegte Begriff (vgl. ARV
1996/97 Nr. 40 S. 222 Erw. 2a, 1989 Nr. 12 S. 122 Erw. 2a, 1987 Nr. 8 S.
83 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1998 ALV Nr. 9 S. 27 Erw. 3a) sowohl konjunkturelle
als auch strukturelle Gründe (ARV 2000 Nr. 10 S. 56 Erw. 4a).
C 247/99
Der Wegfall einer Subvention stellt keinen wirtschaftlichen Grund
dar
Arbeitsausfälle trotz vorhandener Arbeit als Folge von Subventionskürzungen
begründen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
BGE 121 V
371
NORMALES BETRIEBSRISIKO
siehe Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
BEHÖRDLICHE MASSNAHME / HAFTUNG
EINES DRITTEN
Sperrung
einer Autobahnraststätte in Folge 4/0-Verkehrsführung
Sanierungsarbeiten bei Autobahnen treten regelmässig und wiederholt
auf und allfällige damit zusammenhängende Arbeitsausfälle
einfolge erschwerter oder unterbrochener Zufahrt zu einer Raststätte
sind voraussehbar bzw. kalkulierbar und gehören somit zum normalen Betreibsrisiko,
insbesondere bei einer 3/1-Verkehrsführung.
Ob dies auch bei einer 4/0-Verkehrsführung zutrifft, bei der die
Zufahrt zur Raststätte gänzlich unterbrochen wird, im Entscheid
offen gelassen, da die ALV nicht mit KAE einzustehen hat, wenn der Arbeitgeber
auf den ihm gegenüber einem Dritten zustehenden Schadenersatz bzw.
auf einen Teil davon verzichtet.
C 60/01
VOM ARBEITGEBER NICHT ZU VERTRETENDE
UMSTÄNDE
Beurteilung der Versicherungsmöglichkeit (Art. 51 Abs. 4 Satz 2 AVIV)
Der Abschluss einer Versicherung wäre im Sinne von Art. 51 Abs. 4
Satz 2 AVIV möglich gewesen, wenn diese auf dem Markt angeboten wird,
deren Abschluss nicht ganz unüblich ist und vom Arbeitgeber hätte
abgeschlossen werden können. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der
Abschluss aus der individuellen Sicht des konkreten Arbeitgebers als wirtschaftlich
gerechtfertigt erscheinen müsste.
C 264/06
Feuersbrunst
Ein anrechenbarer Arbeitsausfall ist auch dann gegeben, wenn er nicht
unmittelbar auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist,
sondern durch andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände
verursacht ist (Art. 32 Abs. 3 1. Satz AVIG). Den in Art. 51 Abs. 2 AVIV
genannten Tatbeständen ist gemeinsam, dass es sich um aussergewöhnliche
Umstände handelt, die über das hinausgehen, was zum normalen
Betriebsrisiko gehört, welches nach Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG keinen
anrechenbaren Arbeitsausfall begründet (Urteil G. vom 18. Juni 1993,
C 34/93; vgl. auch BGE 128 V 305). Die Aufzählung einzelner Tatbestände
in Art. 51 Abs. 2 lit. a-e ist zudem nicht abschliessend ("insbesondere";
Gerhards, Kommentar zu Art. 32-33 AVIG, Rz 61). Eine Feuersbrunst an einem
Gebäude ist unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber von den Folgen
direkt oder indirekt getroffen wird, ein aussergewöhnlicher von der
zitierten Verordnungsbestimmung erfasster Umstand. Damit steht auch fest,
dass die Gründe, die zu einer Verschiebung oder zur Unmöglichkeit
der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht führen, für den
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von entscheidender Bedeutung sind.
Liegt ein vom Arbeitgeber nicht zu vertretender aussergewöhnlicher Umstand
vor, der die wirtschaftliche Tätigkeit erschwert oder verunmöglicht,
ist kein Sachverhalt, der dem normalen Betriebsrisiko nach Art. 33 Abs. 1
lit. a AVIG zuzuordnen ist, gegeben.
C 217/01
Öffentlicher Druck
Die Anbieterin von Canyoning-Touren, die wegen des von den Behörden
zweier Staaten und von den Angehörigen der am 27. Juli 1999 im Saxetbach
(Berner Oberland) tödlich verunglückten Menschen ausgeübten
Drucks auf die Durchführung ihrer Dienstleistung verzichtet, erleidet
einen anrechenbaren Arbeitsausfall, der durch nicht von ihr zu vertretende
Umstände verursacht worden ist.
Mit der aussergewöhnlichen und beispiellosen Entwicklung der Geschehnisse
im Frühjahr nach dem Unglück vom Sommer 1999 musste die Versicherte
nicht rechnen, weshalb sich ein ausserhalb des normalen Betriebsrisikos
liegender, unvermeidbarer Sachverhalt verwirklicht hat.
C 12/02 (= BGE 128 V 305)
KARENZZEIT / ABRECHNUNGSPERIODE
Definition der Karenzzeit
Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 AVIG ist dahingehend auszulegen,
dass als Karenzzeit von höchstens drei Tagen, welche vom anrechenbaren
Arbeitsausfall abgezogen wird, die verordnungsmässig näher
bestimmte Anzahl von vollen Arbeitstagen entsprechend der normalen Arbeitszeit
des Arbeitnehmers gilt.
C 315/01
Monatliche Abrechnungsperiode
Die monatliche Abrechnungsperiode gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIV
bezieht sich auf den Kalendermonat, in dem die Kurzarbeit geleistet wurde,
und nicht auf allfällig davon abweichende arbeitsvertraglich festgesetzte
Lohnperioden.
Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches
gemäss Art. 38 AVIG wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst,
weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft,
der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht;
daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV
erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt.
C 26/01
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