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 Last update: 2. August 2010
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 Rechtsgrundlagen
  Art. 33 AVIG: Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
  Art. 54 AVIV: Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien
  Art. 54a AVIV: Saisonale Beschäftigungsschwankungen

 Ausgewählte Rechtsprechung



NORMALES BETRIEBSRISIKO


Verlust eines Hauptkunden gehört zum normalen Betriebsrisiko
Änderungen auch langjähriger Geschäftsbeziehungen gehören zum wirtschaftlichen Geschehen, weshalb die Auflösung der vertraglichen Bindungen zwischen einem Unternehmen und einem seiner Hauptkunden keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen vermag.
8C_279/2007


Produktionsbeschränkungen der Sortenorganisation bei Emmentalerproduktion
Die Produktionseinschränkungen gehören zum normalen Risiko und sind, bezogen auf die Herstellung von Emmentaler geradezu typisch branchenüblich. Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Sortenorganisation in der vorliegend relevanten Zeit an die angeordneten Produktionsbeschränkungen gebunden war. Mit der Fokussierung auf die Herstellung von Emmentaler war er in einem beträchtlichen Umfang abhängig von den Vorgaben der Sortenorganisation und diese wiederum musste auf die Bewegungen des Marktes reagieren. In der zu beurteilenden Konstellation war das Risiko jedenfalls vorhersehbar, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden. Das Klumpenrisiko wurde von der Käserei mit dem Beitritt zur Organisation in Kombination mit der Fokussierung auf die Herstellung von Emmentaler in Kauf genommen. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz offen lassen, ob der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre (ARV 2008 Nr. 9 S. 158, 8C_279/2007).
8C_205/2010


Bedeutung der Vorhersehbarkeit
Bei der einzelfallweise vorzunehmenden Bestimmung des normalen Betriebsrisikos kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit rechtsprechungsgemäss entscheidende Bedeutung zu. Nichts anderes gilt bei Grossbauprojekten, wobei sich von selbst versteht, dass die Vorhersehbarkeit bestimmter Gefahren nur dann verneint werden darf, wenn der davon betroffene Unternehmer die ihm zumutbaren Abklärungen getroffen hat; dabei gilt es dem besonderen Risikogehalt derartiger Werke insofern Rechnung zu tragen, als an die vorgängigen Erhebungen strenge Anforderungen zu stellen sind.
In casu wurde das trotz entsprechender Vorabklärungen nicht vorhersehbare Auftreten hochgradig sulfat- und chloridhaltigen Wassers bei einer auf Tunnelbauten spezialisierten Unternehmung nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko zugerechnet.
BGE 119 V 498

Ein Material- und Wassereinbruch beim Vortrieb der Tunnelbohrmaschine gehört zum normalen Betreibesrisiko einer Unternehmung, die in geologisch und hydrogeologisch sehr schwierigem Gelände neue Techniken und Maschinen verwendet und damit technisches Neuland im Tunnelbau betritt.
C 237/01


Mehrere Jahre andauernde Schwierigkeiten im Bausektor
Der wegen der seit langem generell schlechten wirtschaftlichen Lage des Bausektors entstehende Arbeitausfall, der eine Baufirma zwingt, sich dem Willen der verschiedenen Bauherren anzupassen, gehört zum normalen Betriebsrisiko. Wegen der schon mehrere Jahre andauernden Schwierigkeiten in der Baubranche kann jeder Arbeitgeber in gleicher Weise von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Ein solcher Ausfall ist somit in der momentanen wirtschafltichen Lage keine Besonderheit.
C 8/03

Diese Praxis ist auch bei einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage und dem damit verbundenen Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge vorzuziehen, nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, anwendbar (Urteil vom 30. April 2001 C 244/99, E. 3a). Beschäftigungsschwankungen auf Grund verstärkter Konkurrenzsituation stellen im Baugewerbe ein normales Betriebsrisiko dar.
C 237/06


Terminverschiebungen im Bausektor
Schwankungen der Auftragslage im Jahresverlauf, Verschiebungen von Terminen durch Auftraggeber sowie die generell schlechte Wirtschaftslage im Bausektor sind keine anrechenbare Gründe, sind sie doch branchenüblich und können sie jede andere Firma der Branche gleichermassen treffen.
Frage offen gelassen, ob und inwieweit eine Arbeitgeberfirma auch ohne Unterstützung seitens der Verwaltung auf Grund der Schadenminderungspflicht gehalten ist, ihre von Kurzarbeit betroffenen Angestellten an Drittbetriebe zu vermitteln.
C 253/01

Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf, insbesondere ein Rückgang der Aufträge im Winter, sind im Bau- und Baunebengewerbe durchaus üblich und der entsprechende Arbeitsausfall im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG nicht anrechenbar, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erkannt hat (ARV 1999 Nr. 10 S. 517 Erw. 4b mit Hinweis). Nach dieser Rechtsprechung stellen auch Verschiebungen von Terminen auf Wunsch des Auftraggebers oder allenfalls aus anderen Gründen, die von dem mit der Ausführung von Arbeiten beauftragten Unternehmen nicht zu verantworten sind, im Bau- und Baunebengewerbe nichts Aussergewöhnliches dar (ARV 1999 Nr. 10 S. 51 Erw.
4b mit Hinweis).
C 244/99

Sperrung einer Autobahnraststätte in Folge 4/0-Verkehrsführung
Sanierungsarbeiten bei Autobahnen treten regelmässig und wiederholt auf und allfällige damit zusammenhängende Arbeitsausfälle einfolge erschwerter oder unterbrochener Zufahrt zu einer Raststätte sind voraussehbar bzw. kalkulierbar und gehören somit zum normalen Betreibsrisiko, insbesondere bei einer 3/1-Verkehrsführung.
Ob dies auch bei einer 4/0-Verkehrsführung zutrifft, bei der die Zufahrt zur Raststätte gänzlich unterbrochen wird, im Entscheid offen gelassen, da die ALV nicht mit KAE einzustehen hat, wenn der Arbeitgeber auf den ihm gegenüber einem Dritten zustehenden Schadenersatz bzw. auf einen Teil davon verzichtet.
C 60/01




KAE BEI ÖFFENTLICHRECHTLICHEN BETRIEBEN


Kein genereller Ausschluss der öffentlichen Hand vom Anspruch auf KAE
In Anbetracht der vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand kann im konkreten Einzelfall nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass das Personal öffentlicher Dienste die Anspruchsvoraussetzungen auf Kurzarbeitsentschädigung erfüllt. Im Hinblick auf den Zweck der Entschädigung, der darin besteht, das wirtschaftliche Risiko auszugleichen, welches dem von Kurzarbeit betroffenen Personal durch Arbeitsplatzverlust zufolge der dem Betrieb eigenen Risiken (Konkurs, Schliessung des Betriebes) droht, ist entscheidend zu wissen, ob durch die Zusprechung der Entschädigung kurzfristig eine Entlassung oder eine Nichtwiederwahl verhindert werden kann.
BGE 121 V 362

Arbeitnehmer eines öffentlichen Transportunternehmens: Anspruchsberechtigung bejaht, weil die Ertragseinbusse einen aussergewöhnlichen Charakter aufweist. Sie betrifft den dominanten Güterbereich, in dem den öffentlichen Transportunternehmungen nur ausnahmsweise Abgeltungen bezahlt werden. Verursacht durch die wirtschaftliche Situation eines gewichtigen Grosskunden, ist sie auch nicht strukturell bedingt.
C 237/98


Bei Subventionskürzungen
Die Verkürzung der Arbeitszeit in der Hauptwerkstätte eines Verkehrs- und Transportunternehmens als Folge der Subventionskürzung des Bundes begründet keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
BGE 121 V 371




VERSCHIEDENES

Bei der Berechnung der Ausfallstunden im Sinne von Art. 54a AVIV sind die witterungsbedingten, in den Vorjahren durch Schlechtwetterentschädigung abgegoltenen Arbeitsausfälle nicht zu berücksichtigen.
C 62/02


Die Leiharbeit (Regiearbeit) ist einer Temporärarbeit im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen.
BGE 119 V 357