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Last update: 22. August 2011
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Ausgewählte
Rechtsprechung |
UMGEHUNG
Geschäftsführer GmbH: Kein absoluter
Ausschluss ex lege
Beim Geschäftsführer einer GmbH ohne
Gesellschaftereigenschaft: Die von Art. 51 Abs. 2 AVIG
zum Ausschluss auf den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
geforderte Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers
massgeblich beeinflussen zu können, ergibt sich nach Gesagtem beim
Geschäftsführer einer GmbH ohne Gesellschaftereigenschaft
zumindest unter der Herrschaft des bis Ende 2007 geltenden Rechts nicht
unmittelbar aus dem Gesetz. Sie ist vielmehr anhand der konkreten
Gegebenheiten zu ermitteln.
8C_84/2008
/ 8C_296/2007
Ausübung einer
Arbeitnehmertätigkeit in einem Drittbetrieb
Eine
versicherte Person, welche ihre arbeitgeberähnliche Stellung
in einer ersten Firma beibehält und für kurze Zeit in einem
Drittbetrieb eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt kann nur dann
ALE beanspruchen, wenn sie allein im Drittbetrieb mindestens
während sechs Monaten gearbeitet hat (analog zu Art. 37 Abs. 4
lit. a AVIV).
C 171/03; C 15/04
Verneinung
bei nur 2-monatiger Tätigkeit im Drittbetrieb.
C 71/04
Kein
Anspruch auf ALE für eine arbeitgeberähnliche Person,
welche aus der ersten Firma, in der sie im Verwaltungsrat bleibt, in
einen
Drittebtrieb wechselt, dort 14 Monate lang arbeitet, hernach sogleich
in
der ersten Firma eine auf 3 Monate befristete Stelle antritt und erst
danach
ALE verlangt.
C 233/05
Nach nur kurzer
Tätigkeit in arbeitgeberähnlicher Stellung:
Unterbricht
die versicherte Person ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme
einer unselbstständigen Tätigkeit in
arbeitgeberähnlicher Stellung (in casu für 6 Monate) und
meldet sie sich anschliessend wieder arbeitslos, ohne ihre
arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben zu haben, hat sie keinen
Anspruch auf ALE.
C 5/05 (nicht auf Netz)
Bei
einer Person, die unfreiwillig aus einem
Arbeitnehmerverhältnis ausgeschieden ist, sich jedoch nicht
umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldet, sondern
durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (?
-> in casu GmbH) eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu
vermeiden versucht, ist es sachlich gerechtfertigt, den
Leistungsanspruch ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern
unter den Gesichtspunkten des Aufbaus einer auf Dauer oder nur
vorübergehenden Selbständigkeit und der
Vermittlungsfähigkeit zu prüfen, wie es auch der Fall
wäre, wenn die versicherte Person erst im Verlauf der gemeldeten
Arbeitslosigkeit, also während der laufenden Rahmenfrist für
den Leistungsbezug, eine eigene Firma gegründet hätte.
8C_81/2009
Umgehung bei Nachlassstundung
Die
Nachlassstundung führt nicht zwingend zu einer Auflösung
der Gesellschaft: Während der Stundungs- und Prozentvergleich
(Art.
314 ff. SchKG) die Sanierung des Schuldners anstreben, steht beim
Liquidationsverglcieh (Art. 317 ff. SchKG) die wirtschaftliche
Liquidation im Vordergrund. Anders als beim Konkurs bleibt es dem
Schuldner überdies möglich, den Betrieb weiterzuführen.
Bis zum Abschluss des Nachlassstundungsverfahrens bleibt daher offen,
obe ein Betrieb definitiv geschlossen wird.
C 235/03
Keine Umgehung, wenn v.P. Stelle angetreten &
Kurse besucht hat
Lassen
die von der versicherten Person getroffenen Vorkehren
(Stellenantritt, Kursbesuch & Arbeitsbemühungen) nach
Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem beherrschten Unternehmen
darauf schliessen, dass sie ernsthaft gewillt war, eine zumutbare
Anstellung ausserhalb des beherrschten Unternehmens zu finden, besteht
kein Grund, den Anspruch auf ALE zu verneinen.
C 61/00
Keine Umgehung, wenn Aufnahme der Tätigkeit
nicht mehr möglich
Die
Firma X. AG, Zimmerei und Bedachungen, hat den Beschwerdegegner auf
31. Januar 2001 entlassen. Bereits Ende 2000 wurden der Betrieb dieser
AG grösstenteils eingestellt, Warenvorräte, Maschinen,
angefangene Arbeiten und Infrastruktur an eine Drittfirma verkauft
sowie Räumlichkeiten und Werkstatthallen an andere Unternehmungen
vermietet. Die Gesellschaft entliess das Personal, behielt einzig noch
das Eigentum über ihre Liegenschaften und blieb fortan nur noch
als Immobilienfirma aufrecht erhalten. Dies bestätigt die M.
Treuhand AG, am 2. März 2001 ausdrücklich. Da somit die
Zimmerei vollständig aufgelöst wurde, konnte der Versicherte
nach der Kündigung als Zimmermann in dieser Firma keine Anstellung
mehr finden. Selbst wenn er bis 23. April 2001 oder noch länger
als Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister eingetragen blieb,
bestand angesichts der Liquidation aller
Abteilungen mit Ausnahme der Immobilienverwaltung auch keine Aussicht
mehr,
sich gegebenenfalls wieder als Zimmermann einstellen zu lassen. Das
Ausscheiden
des Versicherten aus der Zimmerei und die Liquidation dieser Abteilung
war
daher definitiv. Es lag auch kein Fall von 100%-iger Kurzarbeit vor.
Unter
solchen Umständen kann nicht von einer rechtsmissbräuchlichen
Inanspruchnahme
von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gesprochen werden.
Umgehung bei Trenung der
Ehe
Bei
einer Trennung dauert die Ehe fort. Dies bedeutet, dass auch in
Trennung lebende Ehegatten vom Bezug von KAE/SWE/IE ausgeschlossen
sind,
wenn der andere eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb
innehat.
C 16/02
Nicht in jedem Fall ist eine Umgehung gegeben
Die
Rechtsprechung nach BGE 123 V 237 Erw. 7 ist nicht in dem Sinn zu
verstehen, dass Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung
stets und schlechthin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ausgeschlossen wären (Urteil B. vom 6. Oktober 2000, C 16/00).
Vielmehr ist der in der Botschaft (BBl 1980 III 591 f.)
ausgedrückten Regelungsabsicht Rechnung
zu tragen, dass auch solche Personen gegebenenfalls anspruchsberechtigt
sein
können. Eine Einschränkung der Anspruchsberechtigung kann
sich
durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nach Wortlaut
und
systematischer Einreihung eine Vorschrift zur
Kurzarbeitsentschädigung ergeben, um Gesetzesumgehungen und
rechtsmissbräuchliche Leistungsbezüge zu verhindern. Für
die Grenzziehung stellt BGE 123 V 237 Erw. 7 insbesondere darauf ab, ob
der Betrieb nur "für eine gewisse Zeit vollständig
stillgelegt" (kein Anspruch) oder aber "geschlossen" wird, das
Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist
(Anspruch bejaht; BGE 123 V 237 unten f. Erw. 7b/bb). Vorliegend haben
die Beschwerdeführenden sich auf Ende Mai 2000 selbst
gekündigt. Aus den von ihnen erstmals eingereichten
Unterlagen geht hervor, dass sie den Mietvertrag über das
Geschäftslokal
ebenfalls auf Ende Mai 2000 aufgelöst haben. Am 2. August 2000
wurde
sodann der Konkurs über ihre Firma eröffnet. Spätestens
ab
diesem Datum war eine jederzeitige Reaktivierung der Firma nicht mehr
möglich.
Die Beschwerdeführenden haben somit ihren Willen belegt, definitiv
aus
dem Betrieb auszuscheiden und ihn endgültig zu liquidieren. Damit
haben
sie diejenigen Eigenschaften endgültig aufgegeben, welche sie zu
arbeitgeberähnlichen
Personen gemacht hatten. Dass sie gemäss Handelsregisterauszug vom
26.
Juli 2000 noch in arbeitgeberähnlicher Stellung eingetragen waren,
ändert
nichts, erfolgte doch die Konkurseröffnung nur eine Woche nach dem
Datum
dieses Auszuges. Unter solchen Umständen kann eine
rechtsmissbräuchliche
Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung
jedenfalls
ab 2. August 2000 ausgeschlossen werden, möglicherweise bereits ab
einem
frühern Zeitpunkt. Die Sache geht an die Arbeitslosenkasse
zurück,
damit sie diesen Zeitpunkt abkläre und überdies prüfe,
ob
auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung
erfüllt waren. Gegebenenfalls wird sie die entsprechenden
Leistungen
erbringen.
C 264/01
Umgehung, auch wenn Konkurseröffnung
unmittelbar bevorsteht
Auch
wenn zwischen Kündigung und Konkurs nur 2 Wochen liegen, kann
aus Gründen der Rechtssicherheit für die Verneinung des
Umgehungstatbestandes nicht schon auf den Zeitpunkt der Kündigung
abgestellt werden.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner über den Juni 2001 hinaus
auch in der Kollektivgesellschaft C. eine arbeitgeberähnliche
Stellung innehielt. Angesichts der nahezu gleich lautenden
Firmenzwecke der Firma B. AG und der Kollektivgesellschaft C. war es
nicht ausgeschlossen, zumindest einen Teil der Tätigkeiten der
ersten über die zweite Firma abzuwickeln.
C 63/02
Komplementäre
einer Kommanditgesellschaft
Auch
Komplementäre einer Kommanditgesellschaft gehören zu dem
von der Rechtsprechung zu arbeitgeberähnlichen Personen umfassten
Personenkreis. Damit solche Personen Anspruch auf die erwähnte
Leistung haben, muss ihr Ausscheiden aus der betreffenden Firma
definitiv und an Hand eindeutiger Kriterien überprüfbar sein.
Dabei wird oft auf die Löschung des Handelsregistereintrags
abgestellt, da dies Dritten gegenüber das Ausscheiden erkennen
lässt (Urteil K. vom 8. Juni 2004, C 110/03).
C 11/04
Arbeitgeberähnliche
Stellung bei Konglomeraten
Wer in einer weiteren Unternehmung mit nahezu
gleichlautendem Firmenzweck die arbeitgeberähnliche Stellung
beibehält, hat keinen Anspruch auf ALE, wenn nicht auszuschliessen
ist, dass ein Teil der Tätigkeiten des ersten Unternehmens
über das zweite Unternehmen abgewickelt werden kann.
C 63/02
Erscheint
angesichts der engen Verflechtung mehrerer Firmen und der
fast identisch zusammengesetzten Entscheidungsgremien ein Konglomerat
als ein einziges, kompaktes Ganzes, innerhalb dessen die versicherte
Person ihre arbeitgeberähnliche
Stellung und ihre Einflussnahme beibehalten hat, so ändert der
Konkurs
einer einzelnen Firma nichts an ihrer Dispositionsfreiheit, da sie sich
bei
Bedarf beliebig von einem Betrieb in den andern verschieben und dort
neu
anstellen lassen kann. Es verhält sich in dieser Konstellation
nicht
wesentlich anders, als wenn eine Firma eine einzelne von mehreren
Abteilungen schliessen würde, die andern Bereiche aber
weiterführt. In solchen Situationen hätten
arbeitgeberähnliche Personen keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung.
C 376/99
Umgehung
trotz weiterbestehendem HR-Eintrag verneint, da
aktenmässig belegt ist, dass alle massgeblichen Firmenentscheide
der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft getroffen wurden und
mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein bloss
vorübergehendes Ausscheiden aus den Diensten der Firma verbunden
war.
C 194/03
Leitentscheid
Ein
Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung kann keine
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn ihm die
Aktiengesellschaft zwar gekündigt hat, er aber nach wie vor als
Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft amtet.
BGE 123 V
234
Umgehung bei in der Einzelfirma des Abeitgebers
mitarbeitenden Ehegatten
Behält
ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine
arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann er dadurch
die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder
massgeblich beeinflussen, verfügt er nach wie vor über die
unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu
reaktivieren und sich bei Bedarf als Arbeitnehmer einzustellen. Dies
stellt eine Rechtsumgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dar. Diese
Rechtsprechung ist analog für den in der Einzelfirma
mitarbeitenden Ehegatten des
Arbeitgebers anwendbar. Da der Ehegatte an der unternehmerischen
Dispositionsfreiheit
teilnimmt, kommt ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zu.
C 199/00
Umgehung bei Liquidation
Wird
das Konkursverfahren mangels Aktiven nicht durchgeführt,
sondern nach Massgabe von Art. 230 SchKG eingestellt, fallen die
Befugnisse, die das Konkursrecht den Konkursorganen mit Bezug auf die
Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse verleiht, dahin. Ebenso
entfällt (unter Vorbehalt von Art. 269 SchKG und Art. 134 VZG) die
damit zusammenhängende Beschränkung des Verfügungsrechts
der Gemeinschuldnerin und der Vertretungsbefugnis ihrer Organe. Die
Gesellschaftsorgane behalten während der Liquidation ihre
gesetzlichen und statutarischen Befugnisse bei, soweit sie zur
Durchführung der Liquidation erforderlich sind und dem
Liquidationszweck nicht entgegenstehen und die daraus abgeleiteten
Handlungen ihrer Natur nach nicht von den Liquidatoren vorgenommen
werden können. Dazu kann auch die Weiterführung des
Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung gehören
(AHI 1994 S. 37 Erw. 6c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
Der Zustand der Liquidation dauert nach Einstellung des Konkurses
mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) an und führt nach Abschluss zur
Löschung der Firma im Handelsregister (Art. 739 Abs. 1, Art. 743
ff. OR), was vorliegend am 25. Januar 2000 erfolgte. Aktenmässig
steht damit fest, dass der Beschwerdeführer nach dem
Liquidationsbeschluss weiterhin als Geschäftsführer
(Kündigung per 31. Dezember 1999) und überdies als Liquidator
für die aufgelöste Firma, deren Mehrheitsaktionär er
war, tätig war. Damit hatte er bis zur Eintragung der
Auflösung im Handelsregister eine arbeitgeberähnliche
Stellung inne.
C 373/00
C 83/03
C 295/03; bestätigt in C
94/05
Arbeitgeberähnliche Personen, welche nach der
Konkurseröffnung als Liquidatoren amten, haben in der Regel keinen
Anspruch auf ALE. Dies gilt indessen nicht, wenn das Konkursverfahren
mangels Aktiven eingestellt wird. Da es hier meist nichts mehr zu
liquidieren gibt und die Firma nach drei Monaten von Amtes wegen im
Handelsregister gelöscht wird, besteht kein Missbrauchsrisiko.
C 267/04
Umgehung - Zeitpunkt des Verlusts der massgeblichen
Entscheidbefugnis
Die
massgebliche Einflussmöglichkeit endet im Zeitpunkt der
Erklärung des Rücktritts (in casu Postaufgabe des
entsprechenden Briefes).
C 59/03
(siehe auch C 358/01)
Für
das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist der
Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts aus dem Verwaltungsrat
und nicht derjenige der Löschung des Eintrages im Handeslregister
oder der Publikation im SHAB massgebend. Soweit sich aus früheren
Urteilen etwas anderes ergibt, kann daran nicht festgehalten werden.
8C_245/2007
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