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 Last update: 22. August 2011
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 Rechtsgrundlagen
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  Art. 31 AVIG: Anspruchsvoraussetzungen

 Ausgewählte Rechtsprechung



UMGEHUNG


Geschäftsführer GmbH: Kein absoluter Ausschluss ex lege
Beim Geschäftsführer einer GmbH ohne Gesellschaftereigenschaft: Die von Art. 51 Abs. 2 AVIG zum Ausschluss auf den Anspruch auf Insolvenzentschädigung geforderte Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen zu können, ergibt sich nach Gesagtem beim Geschäftsführer einer GmbH ohne Gesellschaftereigenschaft zumindest unter der Herrschaft des bis Ende 2007 geltenden Rechts nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Sie ist vielmehr anhand der konkreten Gegebenheiten zu ermitteln.
8C_84/2008 / 8C_296/2007


Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit in einem Drittbetrieb
Eine versicherte Person, welche ihre arbeitgeberähnliche Stellung in einer ersten Firma beibehält und für kurze Zeit in einem Drittbetrieb eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt kann nur dann ALE beanspruchen, wenn sie allein im Drittbetrieb mindestens während sechs Monaten gearbeitet hat (analog zu Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV).
C 171/03; C 15/04

Verneinung bei nur 2-monatiger Tätigkeit im Drittbetrieb.
C 71/04

Kein Anspruch auf ALE für eine arbeitgeberähnliche Person, welche aus der ersten Firma, in der sie im Verwaltungsrat bleibt, in einen Drittebtrieb wechselt, dort 14 Monate lang arbeitet, hernach sogleich in der ersten Firma eine auf 3 Monate befristete Stelle antritt und erst danach ALE verlangt.
C 233/05

Nach nur kurzer Tätigkeit in arbeitgeberähnlicher Stellung: Unterbricht die versicherte Person ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit in arbeitgeberähnlicher Stellung (in casu für 6 Monate) und meldet sie sich anschliessend wieder arbeitslos, ohne ihre arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben zu haben, hat sie keinen Anspruch auf ALE.
C 5/05 (nicht auf Netz)

Bei einer Person, die unfreiwillig aus einem Arbeitnehmerverhältnis ausgeschieden ist, sich jedoch nicht umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldet, sondern durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (? -> in casu GmbH) eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht, ist es sachlich gerechtfertigt, den Leistungsanspruch ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern unter den Gesichtspunkten des Aufbaus einer auf Dauer oder nur vorübergehenden Selbständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen, wie es auch der Fall wäre, wenn die versicherte Person erst im Verlauf der gemeldeten Arbeitslosigkeit, also während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug, eine eigene Firma gegründet hätte.
8C_81/2009


Umgehung bei Nachlassstundung
Die Nachlassstundung führt nicht zwingend zu einer Auflösung der Gesellschaft: Während der Stundungs- und Prozentvergleich (Art. 314 ff. SchKG) die Sanierung des Schuldners anstreben, steht beim Liquidationsverglcieh (Art. 317 ff. SchKG) die wirtschaftliche Liquidation im Vordergrund. Anders als beim Konkurs bleibt es dem Schuldner überdies möglich, den Betrieb weiterzuführen. Bis zum Abschluss des Nachlassstundungsverfahrens bleibt daher offen, obe ein Betrieb definitiv geschlossen wird.
C 235/03

Keine Umgehung, wenn v.P. Stelle angetreten & Kurse besucht hat
Lassen die von der versicherten Person getroffenen Vorkehren (Stellenantritt, Kursbesuch & Arbeitsbemühungen) nach Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem beherrschten Unternehmen darauf schliessen, dass sie ernsthaft gewillt war, eine zumutbare Anstellung ausserhalb des beherrschten Unternehmens zu finden, besteht kein Grund, den Anspruch auf ALE zu verneinen.
C 61/00


Keine Umgehung, wenn Aufnahme der Tätigkeit nicht mehr möglich
Die Firma X. AG, Zimmerei und Bedachungen, hat den Beschwerdegegner auf 31. Januar 2001 entlassen. Bereits Ende 2000 wurden der Betrieb dieser AG grösstenteils eingestellt, Warenvorräte, Maschinen, angefangene Arbeiten und Infrastruktur an eine Drittfirma verkauft sowie Räumlichkeiten und Werkstatthallen an andere Unternehmungen vermietet. Die Gesellschaft entliess das Personal, behielt einzig noch das Eigentum über ihre Liegenschaften und blieb fortan nur noch als Immobilienfirma aufrecht erhalten. Dies bestätigt die M. Treuhand AG, am 2. März 2001 ausdrücklich. Da somit die Zimmerei vollständig aufgelöst wurde, konnte der Versicherte nach der Kündigung als Zimmermann in dieser Firma keine Anstellung mehr finden. Selbst wenn er bis 23. April 2001 oder noch länger als Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister eingetragen blieb, bestand angesichts der Liquidation aller Abteilungen mit Ausnahme der Immobilienverwaltung auch keine Aussicht mehr, sich gegebenenfalls wieder als Zimmermann einstellen zu lassen. Das Ausscheiden des Versicherten aus der Zimmerei und die Liquidation dieser Abteilung war daher definitiv. Es lag auch kein Fall von 100%-iger Kurzarbeit vor. Unter solchen Umständen kann nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gesprochen werden.



Umgehung bei Trenung der Ehe
Bei einer Trennung dauert die Ehe fort. Dies bedeutet, dass auch in Trennung lebende Ehegatten vom Bezug von KAE/SWE/IE ausgeschlossen sind, wenn der andere eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehat.
C 16/02

Nicht in jedem Fall ist eine Umgehung gegeben
Die Rechtsprechung nach BGE 123 V 237 Erw. 7 ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung stets und schlechthin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen wären (Urteil B. vom 6. Oktober 2000, C 16/00). Vielmehr ist der in der Botschaft (BBl 1980 III 591 f.) ausgedrückten Regelungsabsicht Rechnung zu tragen, dass auch solche Personen gegebenenfalls anspruchsberechtigt sein können. Eine Einschränkung der Anspruchsberechtigung kann sich durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nach Wortlaut und systematischer Einreihung eine Vorschrift zur Kurzarbeitsentschädigung ergeben, um Gesetzesumgehungen und rechtsmissbräuchliche Leistungsbezüge zu verhindern. Für die Grenzziehung stellt BGE 123 V 237 Erw. 7 insbesondere darauf ab, ob der Betrieb nur "für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt" (kein Anspruch) oder aber "geschlossen" wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist (Anspruch bejaht; BGE 123 V 237 unten f. Erw. 7b/bb). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden sich auf Ende Mai 2000 selbst gekündigt. Aus den von ihnen erstmals eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sie den Mietvertrag über das Geschäftslokal ebenfalls auf Ende Mai 2000 aufgelöst haben. Am 2. August 2000 wurde sodann der Konkurs über ihre Firma eröffnet. Spätestens ab diesem Datum war eine jederzeitige Reaktivierung der Firma nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführenden haben somit ihren Willen belegt, definitiv aus dem Betrieb auszuscheiden und ihn endgültig zu liquidieren. Damit haben sie diejenigen Eigenschaften endgültig aufgegeben, welche sie zu arbeitgeberähnlichen Personen gemacht hatten. Dass sie gemäss Handelsregisterauszug vom 26. Juli 2000 noch in arbeitgeberähnlicher Stellung eingetragen waren, ändert nichts, erfolgte doch die Konkurseröffnung nur eine Woche nach dem Datum dieses Auszuges. Unter solchen Umständen kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung jedenfalls ab 2. August 2000 ausgeschlossen werden, möglicherweise bereits ab einem frühern Zeitpunkt. Die Sache geht an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie diesen Zeitpunkt abkläre und überdies prüfe, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erfüllt waren. Gegebenenfalls wird sie die entsprechenden Leistungen erbringen.
C 264/01
Umgehung, auch wenn Konkurseröffnung unmittelbar bevorsteht
Auch wenn zwischen Kündigung und Konkurs nur 2 Wochen liegen, kann aus Gründen der Rechtssicherheit für die Verneinung des Umgehungstatbestandes nicht schon auf den Zeitpunkt der Kündigung abgestellt werden.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner über den Juni 2001 hinaus auch in der Kollektivgesellschaft C. eine arbeitgeberähnliche Stellung  innehielt. Angesichts der nahezu gleich lautenden Firmenzwecke der Firma B. AG und der Kollektivgesellschaft C. war es nicht ausgeschlossen, zumindest einen Teil der Tätigkeiten der ersten über die zweite Firma abzuwickeln.
C 63/02


Komplementäre einer Kommanditgesellschaft
Auch Komplementäre einer Kommanditgesellschaft gehören zu dem von der Rechtsprechung zu arbeitgeberähnlichen Personen umfassten Personenkreis. Damit solche Personen Anspruch auf die erwähnte Leistung haben, muss ihr Ausscheiden aus der betreffenden Firma definitiv und an Hand eindeutiger Kriterien überprüfbar sein. Dabei wird oft auf die Löschung des Handelsregistereintrags abgestellt, da dies Dritten gegenüber das Ausscheiden erkennen lässt (Urteil K. vom 8. Juni 2004, C 110/03).
C 11/04


Arbeitgeberähnliche Stellung bei Konglomeraten
Wer in einer weiteren Unternehmung mit nahezu gleichlautendem Firmenzweck die arbeitgeberähnliche Stellung beibehält, hat keinen Anspruch auf ALE, wenn nicht auszuschliessen ist, dass ein Teil der Tätigkeiten des ersten Unternehmens über das zweite Unternehmen abgewickelt werden kann.
C 63/02

Erscheint angesichts der engen Verflechtung mehrerer Firmen und der fast identisch zusammengesetzten Entscheidungsgremien ein Konglomerat als ein einziges, kompaktes Ganzes, innerhalb dessen die versicherte Person ihre arbeitgeberähnliche Stellung und ihre Einflussnahme beibehalten hat, so ändert der Konkurs einer einzelnen Firma nichts an ihrer Dispositionsfreiheit, da sie sich bei Bedarf beliebig von einem Betrieb in den andern verschieben und dort neu anstellen lassen kann. Es verhält sich in dieser Konstellation nicht wesentlich anders, als wenn eine Firma eine einzelne von mehreren Abteilungen schliessen würde, die andern Bereiche aber weiterführt. In solchen Situationen hätten arbeitgeberähnliche Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
C 376/99

Umgehung trotz weiterbestehendem HR-Eintrag verneint, da aktenmässig belegt ist, dass alle massgeblichen Firmenentscheide der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft getroffen wurden und mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein bloss vorübergehendes Ausscheiden aus den Diensten der Firma verbunden war.
C 194/03


Leitentscheid
Ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung kann keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn ihm die Aktiengesellschaft zwar gekündigt hat, er aber nach wie vor als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft amtet.
BGE 123 V 234


Umgehung bei in der Einzelfirma des Abeitgebers mitarbeitenden Ehegatten
Behält ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann er dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt er nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf als Arbeitnehmer einzustellen. Dies stellt eine Rechtsumgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dar. Diese Rechtsprechung ist analog für den in der Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers anwendbar. Da der Ehegatte an der unternehmerischen Dispositionsfreiheit teilnimmt, kommt ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zu.
C 199/00

Umgehung bei Liquidation
Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven nicht durchgeführt, sondern nach Massgabe von Art. 230 SchKG eingestellt, fallen die Befugnisse, die das Konkursrecht den Konkursorganen mit Bezug auf die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse verleiht, dahin. Ebenso entfällt (unter Vorbehalt von Art. 269 SchKG und Art. 134 VZG) die damit zusammenhängende Beschränkung des Verfügungsrechts der Gemeinschuldnerin und der Vertretungsbefugnis ihrer Organe. Die Gesellschaftsorgane behalten während der Liquidation ihre gesetzlichen und statutarischen Befugnisse bei, soweit sie zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind und dem Liquidationszweck nicht entgegenstehen und die daraus abgeleiteten Handlungen ihrer Natur nach nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können. Dazu kann auch die Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung gehören (AHI 1994 S. 37 Erw. 6c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Der Zustand der Liquidation dauert nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) an und führt nach Abschluss zur Löschung der Firma im Handelsregister (Art. 739 Abs. 1, Art. 743 ff. OR), was vorliegend am 25. Januar 2000 erfolgte. Aktenmässig steht damit fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Liquidationsbeschluss weiterhin als Geschäftsführer (Kündigung per 31. Dezember 1999) und überdies als Liquidator für die aufgelöste Firma, deren Mehrheitsaktionär er war, tätig war. Damit hatte er bis zur Eintragung der Auflösung im Handelsregister eine arbeitgeberähnliche Stellung inne.
C 373/00
C 83/03
C 295/03
; bestätigt in C 94/05

Arbeitgeberähnliche Personen, welche nach der Konkurseröffnung als Liquidatoren amten, haben in der Regel keinen Anspruch auf ALE. Dies gilt indessen nicht, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Da es hier meist nichts mehr zu liquidieren gibt und die Firma nach drei Monaten von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht wird, besteht kein Missbrauchsrisiko.
C 267/04


Umgehung - Zeitpunkt des Verlusts der massgeblichen Entscheidbefugnis
Die massgebliche Einflussmöglichkeit endet im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts (in casu Postaufgabe des entsprechenden Briefes).
C 59/03 (siehe auch C 358/01)

Für das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts aus dem Verwaltungsrat und nicht derjenige der Löschung des Eintrages im Handeslregister oder der Publikation im SHAB massgebend. Soweit sich aus früheren Urteilen etwas anderes ergibt, kann daran nicht festgehalten werden.
8C_245/2007