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::.::..::..::  TG BEI VORÜBERGEHEND FEHLENDER ODER VERMINDETER ARBEITSFÄHIGKEIT (ART. 28 )  ::.::..::..::

 Last update: 22. Januar 2010
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 Rechtsgrundlagen
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  Art. 28 AVIG: TG bei vorübergehend fehlender oder vermindeter Arbeitsfähigkeit
  Art. 42 AVIV: Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
  Art. 73 KVG: Koordination mit der Arbeitslosenversicherung
  Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen

 Ausgewählte Rechtsprechung


GRUNDSÄTZE, SINN UND ZWECK DER BESTIMMUNG


Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit
Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen, und erfasst - im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG - Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen.
C 360/99


Die Bestimmung ist auch auf jene Versicherten anwendbar, die die Kontrollvorschriften noch erfüllen können
Nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG hat sowohl die vermindert wie auch die voll arbeits- und vermittlungsunfähige arbeitslose Person Anspruch auf das volle Krankentaggeld. Daraus ist zu schliessen, dass die Bestimmung nicht nur auf jene Versicherten anwendbar ist, die praktisch voll arbeitsunfähig sind und aus diesem Grund die Kontrollpflichten nicht erfüllen können, sondern auch auf jene, die die Kontrollvorschriften - zumindest teilweise - noch erfüllen können.
8C_841/2009


Meldepflicht & Zeugnisvorlagepflicht = Anspruchsvoraussetzungen
Will ein Arbeitsloser Leistungen nach Art. 28 Abs. 1 AVIG beanspruchen, hat er zunächst gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIV die Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn der zuständigen Amtsstelle zu melden. Die Rechtzeitigkeit der Meldung ist formelle Anspruchsvoraussetzung. Deren Nichtbeachtung bewirkt, dass die versicherte Person, die ohne entschuldbaren Grund ihre Arbeitsfähigkeit verspätet meldet, keinen Taggeldanspruch für die Tage der vor der Meldung besitzt. Das Gesetz verlangt zudem, dass die arbeitslose Person ihre Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachzuweisen hat (Art. 28 Abs. 5 Satz 1 AVIG). Es soll damit, gleich wie mit der in Art. 42 Abs. 1 AVIV statuierten Frist, der Gefahr begegnet werden, dass eine anspruchstellende Person missbräuchlich, etwa dadurch, dass sie sich der Kontrollpflicht und Vermittlung durch Berufung auf blosse Unpässlichkeit entzieht, Arbeitslosenentschädigung beansprucht. Das Erfordernis, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, ist demnach nicht blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine weitere Anspruchsvoraussetzung.
C 220/03; vgl. auch BGE 117 V 247




KOORDINATION


Taggeld bei Invalidität
Auf den behinderten, aber trotz seiner Behindung vermittlungsfähigen Versicherten, dessen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit vorübergehend wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vermindert oder vollständig aufgehoben wird, findet für die Zeit der vorübergehenden Einschränkung oder Aufhebung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit die Bestimmung des Art. 28 AVIG Anwendung.
C 286/05

Taggelder der Invalidenversicherung werden - im Gegensatz zu denjenigen der Kranken- und Unfallversicherung - ohne Absolvierung einer Wartezeit, vom ersten Tag an, erstattet, wenn die versicherte Person an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen (Art. 22 Abs. 1 IVG), unter Umständen bereits, wenn sie an weniger als drei zusammenhängenden Tagen (Art. 22 Abs. 3 IVG) in Eingliederung steht. Eine Lücke, wie sie vor der Geltung des Art. 28 Abs. 1 AVIG im Bereich der Koordination von Taggeldern der Arbeitslosen- und der Kranken- oder Unfallversicherung entstehen konnte, liegt nicht vor. Ein "Nahtstellenproblem" zwischen Taggeldleistungen der Arbeitslosen- und der Invalidenversicherung ist somit nicht feststellbar. Auf Grund des Fehlens einer besonderen Koordinationsregel für ALVund IV-Taggelder haben daher vorübergehend vermittlungsunfähige Personen, denen Taggelder der Invalidenversicherung zustehen, gemäss der Grundregel (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG) keinen Anspruch auf den gleichen Zeitraum betreffende Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
C 356/99 (vgl. auch C 360/99)


Koordination Taggelder nach KVG und UVG mit ALV-Taggeldern
Als Krankenversicherungstaggelder im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AVIG zählen Leistungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung (Art. 67 ff. KVG) und solche aus den mit anerkannten Krankenkassen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG sowie privaten Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 100 Abs. 2 VVG) abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Nach Art. 100 Abs. 2 VVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, die Art. 71 - 73 KVG sinngemäss anwendbar. Unter der Marginalie "Koordination mit der Arbeitslosenversicherung" bestimmt Art. 73 KVG, dass arbeitslosen (Kranken-)Taggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 %, aber höchstens 50 % das halbe Taggeld auszurichten ist, sofern die (Kranken-)Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen (Abs. 1). So kann die arbeitslose Person das volle Krankentaggeld beanspruchen, wenn sie zu mehr als 50 % arbeitsunfähig ist (Art. 73 Abs. 1 Teilsatz 1 KVG), und sie hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 75 % erbringen Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung je das halbe Taggeld
C 303/02

Ist die versicherte Person, welche Taggeldleistungen der Unfallversicherung bezieht, arbeitslos, so erbringt die Unfallversicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es sich rechtsprechungsgemäss um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus. Diese Regelung greift daher nur dann Platz, wenn die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008 i/S R. [8C_173/2008], Erw. 2.2 mit Hinweis auf Stephan Kübler, Erfahrungsbericht aus der Unfallversicherung, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination, St. Gallen 2006, S. 107 ff., S. 140 mit Hinweis auf das Urteil des vom 2. April 2001 [U 348/00], Erw. 3).
8C_173/2008

Erbringt die Unfallversicherung ganze Taggelder auf Grund einer über 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV, so besteht angesichts der ausdrücklichen und spezifischen Koordinationsbestimmung in Art. 28 Abs. 4 AVIG unabhängig davon, ob die versicherte Person dauernd (Art. 15 Abs. 2 AVIG) oder bloss vorübergehend (Art. 28 Abs. 1 AVIG) nicht oder vermindert arbeitsfähig ist, kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (E. 6).
Bei einer 20%igen Arbeitsfähigkeit wirkt sich eine Kürzung der ganzen UV-Taggelder infolge Selbstverschuldens der versicherten Person im Arbeitslosenversicherungsbereich nicht aus, da Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur besteht, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 % arbeitsfähig ist (E. 9.1).
BGE 135 V 185

Abzug von Erwerbsersatzleistungen
Erwerbsersatzleistungen der Kranken- oder Unfallversicherung müssen von der ALE abgezogen werden (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Dies gilt sowohl für Leistungen eines Sozialversicherers als auch für solche eine Privatversicherers.
C 343/01 = BGE 128 V 176


Taggeld bei Mutterschaft (Art. 28 AVIG in der Fassung bis 30. Juni 2003)
Für einen Anspruch auf Taggeld gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG stellt die fehlende oder verminderte Arbeitsfähigkeit enie unabdingbare Voraussetzung dar. Die Mutterschaft muss zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in dem Sinne führen, dass die Versicherte nicht in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, namentlich Art. 35a ArG, wonach Wöchnerinnen während einer bestimmten Zeit nach der Entbindung nicht arbeiten dürfen, sowie eine fehlende Obhutsregelung stellen ihre Vermittlungsfähigkeit diesbezüglich nicht in Frage.
C 138/03