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 Last update: 9. November 2009
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 Rechtsgrundlagen
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  Art. 55 AVIG: Pflichten des Versicherten

 Ausgewählte Rechtsprechung


Schadenminderungspflicht
Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung (Erw. 1) setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (C 256/05 und C 230/05).
Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (C 270/05 [mit zahlreichen Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung]; C 264/04; C 114/04 und C 33/02).
C 132/06

Bei verwandschaftlichem Verhältnis zum Arbeitgeber: Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen. Der Umstand allein, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, gilt entgegen den Ausführungen des kantonalen Gerichts jedenfalls nicht als hinreichende Begründung für ein völliges Untätigbleiben während ungefähr fünf Monaten. Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bestehende Familienverhältnis von weiteren Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche abgesehen hat, mag zwar aus persönlicher Sicht als verständlich erscheinen, hat unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Aspekten aber schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten unberücksichtigt zu bleiben.
8C_685/20098C_682/2009

Praxis zur Schadenminderungspflicht beim Antrag auf Insolvenzentschädigung. Foro interno: Zusammenfassung des vom EVG angewendeten Massstabes zur Frage, ob die Leistung von Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht verweigert werden kann auf dem Zirkulationsbogen.
C 163/06

Zur Schadenminderungspflicht während und nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ().
C 270/05 (vgl. auch C 39/02 & C 33/02)

Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers kann vom Arbeitnehmer nicht allein gestützt auf die erhaltene Kündigung verlangt werden, unter dem Titel der Schadenminderungspflicht das Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 337a OR fristlos aufzulösen.
C 214/04; C 49/05 (rechtsmissbräuchliche Geltendmachung?)

Nach der Rechtsprechung obliegt dem Versicherten vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht die gleiche Schadenminderungspflicht wie danach. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu weitergehenden Schritten ist der Versicherte dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht an, dass der Versicherte ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss (Urteil G. vom 4. Juli 2002, C 33/02).
C 114/04

Der Versicherte hat alles zu unternehmen, um die Lohnforderung einzutreiben. Frist (1. K.)
C 362/98

An die Schadenminderungspflicht sind für die Zeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses höhere Anforderungen zu stellen.
C 323/02

Arbeitnehmer kommen ihrer Pflicht zur Schadenminderung nicht nach, wenn sie während mehr als eines Jahres seit Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bis zur Konkurseröffnung über ihren ehemaligen Arbeitgeber, nichts unternehmen, um ihre Lohnforderungen zu realisieren.
Die Arbeitslosenkasse ist zufolge Fehlens einer entsprechenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung nicht gehalten, die Arbeitnehmer über deren Pflicht zur Vornahme eigener Schritte zum Zwecke der Wahrung ihrer Lohnansprüche zu informieren.
C 54/01

Es ist nicht Zweck der Insolvenzentschädigung, Lohnansprüche zu ersetzen, auf deren Geltendmachung die versicherte Person ohne Grund verzichtet hat. An deren Schadenminderungspflicht vor Auflösung der Arbeitsverhältnisse sind allerdings nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie nach Auflösung der Arbeitsverhältnisse. Inwieweit Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche bereits vor Auflösung der Arbeitsverhältnisse zumutbar sind, beurteilt sich nach den gesamten Umständen im Einzelfall. Von der versicherten Person muss nicht verlangt werden, dass sie juristisch gegen den Arbeitgeber vorgeht. Es genügt, wenn sie unmissverständliche Zeichen setzt, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderung zu erkennen ist.
C 194/01


Rückforderung von IE
Führt die versicherte Person durch einen teilweisen Verzicht (Abschluss einer Saldovereinbarung) auf subrogierte Lohnansprüche der Kasse die Abweisung der im Konkurs der Arbeitgeberin angemeldeten Lohnforderungen herbei, so ist die Kasse befugt, die ausgerichtete IE zurückzufordern.
C 361/01

Die eingeschränkte Aufnahme der an sich anerkannten Lohnforderung in den Kollokationsplan entspricht rechtsprechungsgemäss einer Herabsetzung der Lohnforderung im Konkurs und erfüllt  insoweit den in Art. 55 Abs. 2 AVIG erstgenannten Rückforderungstatbestand (ARV 1999 Nr. 25 S. 147 Erw. 2a).
C 192/99


Bevorschussende Dritte
Bevorschussende Dritte, Zessionare usw. haben keinen originären, unmittelbar aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Ein solcher steht einzig dem Arbeitnehmer zu. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann rechtsgültig zediert werden; doch setzt die Geltendmachung der Insolvenzentschädigung durch den Zessionar voraus, dass vorgängig in der Person des einzig versicherten Arbeitnehmers tatsächlich eine Lohnforderung entstand, die in der Folge ungedeckt blieb (ARV 1995 Nr. 22 S. 131 Erw. 4). Zedierte Lohnansprüche können - bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - durch Ausrichtung von Insolvenzentschädigungen von den Arbeitslosenkassen gedeckt werden, wenn die Abtretung nach Konkurseröffnung erfolgte.
C 139/98