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Last update: 9. November 2009
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Schadenminderungspflicht
Eine
ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der
Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen
Rechtsprechung (Erw. 1) setzt voraus, dass dem Versicherten ein
schweres Verschulden, also vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann
(C 256/05 und C 230/05).
Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer
wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des
bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung
einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat
jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in
eindeutiger und
unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S.
190).
Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten,
wenn
es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit
einem
Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die
versicherte Person ohne hinreichenden
Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur
Realisierung
erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem
Verlust
der geschuldeten Gehälter rechnen muss (C 270/05 [mit zahlreichen Hinweisen auf die
bisherige
Rechtsprechung]; C 264/04; C
114/04
und C 33/02).
C 132/06
Bei
verwandschaftlichem Verhältnis zum Arbeitgeber: Für die
Erfüllung der Schadenminderungspflicht genügt es in der Regel
nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden.
Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst
über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung
der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn
überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt;
wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit
gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation
ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche
Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten
aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen. Der Umstand
allein, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, gilt entgegen den
Ausführungen des kantonalen Gerichts jedenfalls nicht als
hinreichende Begründung für ein völliges
Untätigbleiben während ungefähr fünf Monaten. Dass
der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bestehende
Familienverhältnis von weiteren Massnahmen zur Realisierung der
Lohnansprüche abgesehen hat, mag zwar aus persönlicher Sicht
als verständlich erscheinen, hat unter
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Aspekten aber schon aus
Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten
unberücksichtigt zu bleiben.
8C_685/2009
& 8C_682/2009
Praxis
zur Schadenminderungspflicht beim Antrag auf
Insolvenzentschädigung.
Foro interno: Zusammenfassung des vom EVG angewendeten Massstabes zur
Frage,
ob die Leistung von Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der
Schadenminderungspflicht
verweigert werden kann auf dem Zirkulationsbogen.
C 163/06
Zur
Schadenminderungspflicht während und nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ().
C 270/05
(vgl. auch C 39/02 & C 33/02)
Bei
Annahmeverzug des Arbeitgebers kann vom Arbeitnehmer nicht allein
gestützt auf die erhaltene Kündigung verlangt werden, unter
dem Titel der Schadenminderungspflicht das Arbeitsverhältnis im
Sinne
von Art. 337a OR fristlos aufzulösen.
C 214/04; C 49/05
(rechtsmissbräuchliche Geltendmachung?)
Nach
der Rechtsprechung obliegt dem Versicherten vor Auflösung
des Arbeitsverhältnisses nicht die gleiche
Schadenminderungspflicht
wie danach. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht
richtet
sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom
Arbeitnehmer
wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des
bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung
einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung
gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und
unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S.
190). Zu weitergehenden Schritten ist der Versicherte dann gehalten,
wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und
er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch
für
die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht an, dass der
Versicherte ohne hinreichenden Grund
während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur
Realisierung
erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon er konkret mit einem
Lohnverlust rechnen muss (Urteil G. vom 4. Juli 2002, C 33/02).
C 114/04
Der
Versicherte hat alles zu unternehmen, um die Lohnforderung
einzutreiben. Frist (1. K.)
C 362/98
An
die Schadenminderungspflicht sind für die Zeit nach
Auflösung des Arbeitsverhältnisses höhere Anforderungen
zu stellen.
C 323/02
Arbeitnehmer
kommen ihrer Pflicht zur Schadenminderung nicht nach, wenn
sie während mehr als eines Jahres seit Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, bis zur Konkurseröffnung über
ihren ehemaligen Arbeitgeber, nichts unternehmen, um ihre
Lohnforderungen zu realisieren.
Die Arbeitslosenkasse ist zufolge Fehlens einer entsprechenden
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung nicht gehalten, die Arbeitnehmer
über deren Pflicht zur Vornahme eigener Schritte zum Zwecke der
Wahrung ihrer Lohnansprüche zu informieren.
C 54/01
Es
ist nicht Zweck der Insolvenzentschädigung, Lohnansprüche
zu ersetzen, auf deren Geltendmachung die versicherte Person ohne Grund
verzichtet hat. An deren Schadenminderungspflicht vor Auflösung
der Arbeitsverhältnisse sind allerdings nicht die gleichen
Anforderungen zu stellen wie nach Auflösung der
Arbeitsverhältnisse. Inwieweit Massnahmen zur Realisierung der
Lohnansprüche bereits vor Auflösung der
Arbeitsverhältnisse
zumutbar sind, beurteilt sich nach den gesamten Umständen im
Einzelfall.
Von der versicherten Person muss nicht verlangt werden, dass sie
juristisch
gegen den Arbeitgeber vorgeht. Es genügt, wenn sie
unmissverständliche
Zeichen setzt, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderung zu
erkennen
ist.
C 194/01
Rückforderung von IE
Führt
die versicherte Person durch einen teilweisen Verzicht
(Abschluss einer Saldovereinbarung) auf subrogierte Lohnansprüche
der Kasse die Abweisung der im Konkurs der Arbeitgeberin angemeldeten
Lohnforderungen
herbei, so ist die Kasse befugt, die ausgerichtete IE
zurückzufordern.
C 361/01
Die
eingeschränkte Aufnahme der an sich anerkannten Lohnforderung
in den Kollokationsplan entspricht rechtsprechungsgemäss einer
Herabsetzung der Lohnforderung im Konkurs und erfüllt
insoweit den in Art. 55 Abs. 2 AVIG erstgenannten
Rückforderungstatbestand (ARV 1999 Nr.
25 S. 147 Erw. 2a).
C 192/99
Bevorschussende Dritte
Bevorschussende
Dritte, Zessionare usw. haben keinen originären,
unmittelbar aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch auf
Insolvenzentschädigung. Ein solcher steht einzig dem Arbeitnehmer
zu. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann rechtsgültig
zediert werden; doch setzt die Geltendmachung der
Insolvenzentschädigung durch den Zessionar voraus, dass
vorgängig in der Person des einzig versicherten Arbeitnehmers
tatsächlich eine Lohnforderung entstand, die in der Folge
ungedeckt blieb (ARV 1995 Nr. 22 S. 131 Erw. 4). Zedierte
Lohnansprüche können - bei Erfüllung der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen - durch Ausrichtung von
Insolvenzentschädigungen von den Arbeitslosenkassen gedeckt
werden, wenn die Abtretung nach Konkurseröffnung erfolgte.
C 139/98
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