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Last update: 2.
August 2010
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| Liste der neuen Urteile |
Vorleistungspflicht
der ALV im Verhältnis zur IV
Eine
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz
arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich
arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich
attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat auf
Grund der
Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf ein volle
Arbeitslosenentschädigung.
8C_5/2009
(zur Publikation vorgesehen)
Lohnvorschüsse
& Art. 29 AVIG
Bei bereits im Voraus abgegoltenen, von der Arbeitslosigkeit
betroffenen Arbeitszeiten liegt nicht nur kein Verdienstausfall vor,
sondern es handelt sich beim hierfür bezogenen Entgelt - da
bereits
entschädigt - erst gar nicht um Lohn- und
Entschädigungsansprüche im
Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG, womit diese auch nicht
Bestandteil von nach Art. 29 Abs. 2 AVIG auf die Kasse
übergegangener
Forderungen sein können.
8C_787/2009
Umfang der
Rückerstattungspflicht / Verrechnung
Die auf Grund der Verwitwung eintretende Erhöhung einer
Invalidenrente
gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 IVG ändert am Umfang der
Rückerstattungspflicht nichts.
Witwen, Witwer und Waisen, welche neben den Voraussetzungen für
die
Ausrichtung einer Invalidenrente auch Anspruch auf eine Witwenrente der
AHV haben, haben Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Es gelangt aber nur
die höhere der beiden Renten (vorliegend eine ganze
Invalidenrente) zur
Auszahlung.
Der Rückforderungsanspruch der ALV beschränkt sich auf die
dem
festgestellten Invaliditätsgrad entsprechenden Leistungen der
Invalidenversicherung. Wird folglich eine dem Invaliditätsgrad
entsprechende Rente infolge Verwitwung auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung erhöht, so unterliegt diese Erhöhung
der
Rückerstattungspflicht nicht.
8C_517/2009
(zur Publikation vorgesehen)
Produktionsbeschränkungen
der Sortenorganisation bei Emmentalerproduktion
Die Produktionseinschränkungen
gehören zum normalen Risiko und sind,
bezogen auf die Herstellung von Emmentaler geradezu typisch
branchenüblich. Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang, dass
der
Beschwerdeführer als Mitglied der Sortenorganisation in der
vorliegend
relevanten Zeit an die angeordneten Produktionsbeschränkungen
gebunden
war. Mit der Fokussierung auf die Herstellung von Emmentaler war er in
einem beträchtlichen Umfang abhängig von den Vorgaben der
Sortenorganisation und diese wiederum musste auf die Bewegungen des
Marktes reagieren. In der zu beurteilenden Konstellation war das Risiko
jedenfalls vorhersehbar, bei veränderten Verhältnissen einen
Umsatzeinbruch zu erleiden. Das Klumpenrisiko wurde von der
Käserei mit
dem Beitritt zur Organisation in Kombination mit der Fokussierung auf
die Herstellung von Emmentaler in Kauf genommen. Unter diesen
Umständen
konnte die Vorinstanz offen lassen, ob der Arbeitsausfall vermeidbar
gewesen wäre (ARV 2008 Nr. 9 S. 158, 8C_279/2007).
8C_205/2010
Lohnvorschüsse & Art.
29 AVIG
Bei bereits im Voraus abgegoltenen, von der Arbeitslosigkeit
betroffenen Arbeitszeiten liegt nicht nur kein Verdienstausfall vor,
sondern es handelt sich beim hierfür bezogenen Entgelt - da
bereits
entschädigt - erst gar nicht um Lohn- und
Entschädigungsansprüche im
Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG, womit diese auch nicht
Bestandteil von nach Art. 29 Abs. 2 AVIG auf die Kasse
übergegangener
Forderungen sein können.
8C_787/2009
Art. 28 AVIG ist auch auf
jene Versicherten anwendbar, die die Kontrollvorschriften noch
erfüllen können
Art.
28 AVIG ist nicht nur auf jene Versicherten anwendbar, die praktisch
voll arbeitsunfähig sind und aus diesem Grund die
Kontrollpflichten nicht erfüllen können, sondern auch auf
jene, die die Kontrollvorschriften - zumindest teilweise - noch
erfüllen können.
8C_841/2009
Kausalität
i.S.v. Art. 14 Abs. 2 AVIG
Der Kausalzusammenhang zwischen Ehetrennung
und (angestrebter) Aufnahme
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit lässt sich
nicht schon deshalb
verneinen, weil die ersten Arbeitsbemühungen mehr als ein Jahr vor
der
Trennung stattgefunden haben. Indem die versicherte Person bereits vor
der Realisierbarkeit der Ehetrennung eine Anstellung gesucht (und
für
kurze Zeit auch gefunden) hat, hat sie einen Beitrag zur
Schadenminderung geleistet, was ihr nicht zum Nachteil gereichen darf.
8C_372/2009
Begründungsverzicht ist
zulässig
Ein Begründungsverzicht nach Massgabe
des Art. 112 Abs. 2 BGG ist,
sofern kantonalrechtlich vorgesehen, zulässig. Kantonales Recht
kann
vorsehen, dass ein Urteil im Sozialversicherungsbereich erst dann
begründet werden muss, wenn eine Partei dies - innert einer zu
gewährenden Frist von 30 Tagen - verlangt.
8C_644/2008
(= BGE 135 V 353)
Konkludente
Änderung des
Arbeitsvertrages hinsichtlich Arbeitspensum
Die Vereinbarung über die zu
leistende Normalarbeitszeit bildet ein
wesentliches Element des Arbeitsvertrages. Eine stillschweigende
Änderung des Arbeitsvertrages auf ein Arbeitspensum, welches den
Beschäftigungsgrad von 100 % übersteigt, darf deshalb nicht
leichthin
angenommen werden. Der Umstand, dass die geleisteten Überstunden
nicht
mit einem entsprechenden Überstundenzuschlag entschädigt und
die
Überzeit während einer Dauer von rund 20 Monaten geleistet
wurden,
vermag die Annahme einer stillschweigenden Änderung nicht zu
rechtfertigen.
8C_359/2009
Verletzung der Treuepflicht (Meldung einer
Krankheit)
Nach Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene
Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen
des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Falsche oder stark
verspätete Meldungen von wichtigen Ereignissen wie bspw. die
Erkrankung des Arbeitnehmers stellen eine Verletzung der Treuepflicht
dar. Der Beweis für die Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder
Unfall obliegt dem Arbeitnehmer. Die Pflicht zur Einreichung eines
Arztzeugnisses ist eine zulässige arbeitsvertragliche Abrede,
wobei es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt.
8C_511/2009
Publizitätswirkung
des Handelsregisters
Der Umstand, dass die versicherte Person auf dem Formular unwahre
Angaben zu ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung macht ... ändet
an
der
Publizitätswirkung des Handelsregisters nichts. Eine Korrektur des
aus
der Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 933
Abs. 1 OR, sich ergebenden Fristenlaufs wäre höchstens bei
Verletzung
des sowohl für Behörden als auch Private allgemein geltenden
Rechtsgrundsatzes des Rechtsmissbrauchsverbots denkbar (BGE 123 III 220
E. 3). Es bedürfte einer qualifizierten Falschauskunft mit der
Absicht
des Erschleichens von Leistungen mit Wissen um die Verwaltungspraxis.
8C_293/2008
Selbstständiges
Anmelderecht der vorleistungspflichtigen Versicherung
Unterlässt die versicherte Person die Anmeldung zum
IV-Leistungsbezug,
so ist der Versicherer, welcher Vorleistungen erbracht hat befugt, die
Anmeldung aus eigenem Recht vorzunehmen. Würde den
vorleistungspflichtigen Versicherungsträgern dieses Recht
abgesprochen,
könnte ein Versicherter die Ausübung des
Rückforderungsrechtes gemäss
Art. 71 ATSG durch einfache Nichtanmeldung vereiteln.
8C_241/2008
Vergleich nach
ATSG: Begründung des Abschreibungsbeschlusses
Anforderungen
an die Begründung des Abschreibungsbeschlusses: Der Beschluss, mit
welchem ein Gericht das Verfahren infolge eines vor ihm geschlossenen
Vergleichs abschreibt, muss zumindest eine summarische Begründung
enthalten, welche darlegt, dass und inwiefern der Vergleich mit
Sachverhalt und Gesetz übereinstimmt (Präzisierung der
Rechtsprechung;
E. 2.1-2.6)
BGE 135 V 65
Entstehung des
Anspruchs auf IE
Der
Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. b AVIG entsteht in dem Zeitpunkt des
Zwangsvollstreckungsverfahrens, in welchem die Gläubiger - auf die
vom Konkursgericht nach gestelltem Konkursbegehren erlassene
Kostenvorschussverfügung hin - infolge offensichtlicher
Überschuldung des Arbeitgebers von einer Bezahlung des
Kostenvorschusses, durch Rückzug des Konkursbegehrens oder durch
Verstreichenlassen der Frist für die Leistung der Konkurskaution,
absehen.
C 283/06
Ausserordentliche Aufwendungen
als VKE?
Ausserordentliche Aufwendungen (Honorar für Beratung durch Dritte,
Genugtuungssumme)
zur Bewältigung eines Konfliktes (Freistellung von
Kaderangehörigen)
stellen keine anrechenbaren Kosten im Sinne des Gesetzes dar und sind
demnach
vom Ausgleichsfonds nicht zu entschädigen.
C 263/06 =
BGE 133 V 587
Zum Ausgleich von Vermögenserträgen, welche eine
kantonale Pensionskasse im Vorjahr nicht realisieren konnte, sind -
gestützt auf kantonales Recht
- zusätzliche Arbeitgeberbeiträge nach Massgabe der damaligen
Berufsvorsorgeverhältnisse
nachzuzahlen; für die diesbezüglichen Aufwendungen einer
kantonalen
Arbeitslosenkasse kann der Trägerkanton vom Ausgleichsfonds der
ALV
eine Entschädigung für mit der Durchführung des AVIG
erwachsene
Verwaltungskosten (sog. Verwaltungskostenentschädigung)
beanspruchen.
C 35/06
Vermittlungsfähigkeit bei
freiwilliger Tätigkeit
im Ausland.
8C_359/2007
KAE: Verlust eines Hauptkunden
gehört zum
normalen Betriebsrisiko
Änderungen auch langjähriger Geschäftsbeziehungen
gehören
zum wirtschaftlichen Geschehen, weshalb die Auflösung der
vertraglichen
Bindungen zwischen einem Unternehmen und einem seiner Hauptkunden
keinen
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen vermag.
8C_279/2007
Zwischenverdienst im Ausland
Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz
im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen
tatsächlichen
Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche
Aufenthalt
in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der
Schweiz
setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des
tatsächlichen
Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt
besteht.
8C_270/2007
Auferlegung der Gerichtskosten
bei den Durchführungsstellen
Die Kantone und die mit dem Vollzug betrauten kantonalen
Durchführungsorgane im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG fallen
unter
die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E.
4).
Die Kantone und die mit dem Vollzug betrauten kantonalen
Durchführungsorgane (Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG) richten keine
Leistungen aus, da hierfür
die Kassen zuständig sind (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Sodann hat
das
AWA kein Vermögensinteresse daran, ob das Bundesgericht die
verfügte
Leistungseinstellung bestätigt oder nicht (Art. 85 Abs. 1 lit. g
AVIG).
Es sind daher der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten
aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 4 BGG), was auch der bisherigen Rechtsprechung zum OG
entspricht
(vgl. E. 4.2).
8C_31/2007
= BGE 133 V 640
Arbeitslosenkassen fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten
im
Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
Den kantonalen und privaten Arbeitslosenkassen ist gemeinsam, dass sie
bei Leistungsstreitigkeiten Aufgaben in ihrem amtlichen Wirkungskreis
erfüllen (Art. 81 Abs. 1 AVIG; vgl. Seiler/von
Werdt/Güngerich, a.a.O., Art.
66 N 49). Dabei verfolgen sie eigene Vermögensinteressen (vgl.
Seiler/von
Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 66 N 54). Sie sind für die
Auszahlung
der Leistungen zuständig (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Somit
fallen
Arbeitslosenkassen nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs.
4
BGG. Dies steht in Einklang sowohl mit der bisherigen, mit dem BGG
grundsätzlich
nicht geänderten Praxis, wonach die Arbeitslosenkassen in
kostenpflichtigen
Verfahren Gerichtskosten zu tragen haben (vgl. E. 4.2 in fine sowie E.
4.3),
als auch mit der Einführung der Kostenpflicht für
sämtliche
Sozialversicherungsverfahren vor Bundesgericht (vgl. E. 4.4).
8C_179/2007
= BGE 133 V 637
Beurteilung
der Versicherungsmöglichkeit
(Art. 51 Abs. 4 Satz 2 AVIV)
Der Abschluss einer Versicherung wäre im Sinne von Art. 51 Abs. 4
Satz 2 AVIV möglich gewesen, wenn diese auf dem Markt angeboten
wird, deren Abschluss nicht ganz unüblich ist und vom Arbeitgeber
hätte abgeschlossen werden können. Nicht entscheidend ist
dagegen, ob der Abschluss
aus der individuellen Sicht des konkreten Arbeitgebers als
wirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen müsste.
C 264/06
Anrechenbarer
Verdienstausfall
Einzahlungen der versicherten Person in die berufliche Vorsorge ihres
Ehepartners gehören nicht zu den Ausnahmen im Sinne von Art. 11a
Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 10b AVIV.
C 221/06
Aufnahme
einer Teilzeitarbeit zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit
Hat sich die versicherte Person nach dem Verlust ihrer Festanstellung
nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend der Firma auf Abruf zu
Verfügung gehalten (in casu über ein Jahr lang) und damit nur
das getan, wozu sie
gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG)
gehalten
war, so kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Auch in Zeiten von
Arbeitsmangel
darf eine betroffene Person den Verlust einer Arbeitsstelle kurz oder
gar
mittelfristig überbrücken, ohne auf ihr eigentlich zustehende
Versicherungsleistungen
zurückgreifen zu müssen. Ist die Annahme eines
Arbeitsverhältnisses
auf Abruf nach Verlust einer Vollzeitstelle als
Überbrückungstätigkeit
zu werten, so ist nicht dieses, sondern die letzte
Vollzeittätigkeit
als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4
Abs.
1 AVIV zu betrachten (SVR 1996 AlV Nr. 74 S. 227 E. 3a).
C 266/06
Persönliche Arbeitsbemühungen
Verspäteter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen.
Art. 26 Abs. 2bis AVIV ist gesetzmässig.
C 164/05
(= BGE 133 V 89)
Unentgeltliche
Verbeiständung
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, wenn
das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos, die gesuchstellende
Partei
bedürftig und eine anwaltliche Vertretung notwendig oder doch
geboten
ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a).
Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn
sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten
zu bestreiten
(BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a).
Massgebend
sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entscheidung
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw.
4).
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider
Ehegatten
zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103
Ia
101 mit Hinweisen).
C 179/05
Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit
Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (Arbeitslosigkeit durch
eigenes Verschulden) kann nur im Zusammenhang mit der Auflösung
des
früheren Arbeitsverhältnisses, nicht aber durch Nichtantritt
einer
neuen Stelle verwirklicht werden (ARV 1993/1994 Nr. 9 S. 88 Erw. 6, Nr.
17 S. 136, 1990 Nr. 5 S. 36 Erw. 3b; Nussbaumer, a.a.O., S. 254 Rz 694).
C 134/06
Arbeitgeberähnliche Stellung
Eine versicherte Person ist verpflichtet, der Verwaltung ihre Stellung
als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH zu melden,
obwohl dies im Handelsregister eingetragen ist. Unterlässt sie
dies, ist ihre Gutgläubigkeit zu verneinen.
C 196/05
Arbeitgeberähnliche Personen, welche nach der
Konkurseröffnung als Liquidatoren amten, haben in der Regel keinen
Anspruch auf ALE. Dies gilt indessen nicht, wenn das Konkursverfahren
mangels Aktiven eingestellt wird. Da es hier meist nichts mehr zu
liquidieren gibt und die Firma nach drei Monaten von Amtes wegen im
Handelsregister gelöscht wird, besteht kein Missbrauchsrisiko.
C 267/04
Tatsächliche Ausübung
einer Tätigkeit ist Voraussetzung
Ein Ausgleich des Verdienstausfalls lediglich im Umfang der
Differenz zwischen berufs- und ortsüblicher Entschädigung und
dem versicherten Verdienst kommt nur in Frage, wenn tatsächlich
eine Zwischenverdiensttätigkeit ausgeübt wurde. Liegt keine
Tätigkeit vor, gibt es nichts anzurechnen.
C 316/05
(mit zahlreichen Hinweisen)
Versicherter Verdienst bei
Invalidität
Reduktion des versicherten Verdienstes bei nicht
rentenbegründender Invalidität: Die ALK hat den von der
IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung festgestellten
IV-Grad von 26 % zur Bemessung des versicherten Verdienstes
herangezogen. In dieser Konstellation ist im alv-rechtlichen Verfahren
vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit des
Versicherten seit der IV-Verfügung verbessert hat, zumal der
Versicherte im IV-Verfahren grundsätzlich kein schutzwürdiges
Interesse hat, einen tieferen IV-Grad oder überhaupt eine fehlende
Invalidität geltend zu machen.
C 256/06
Praxis zur
Schadenminderungspflicht beim Antrag auf Insolvenzentschädigung
Foro interno: Zusammenfassung des vom EVG angewendeten Massstabes zur
Frage, ob die Leistung von Insolvenzentschädigung wegen Verletzung
der Schadenminderungspflicht verweigert werden kann auf dem
Zirkulationsbogen.
C 163/06
Wirkung der Disposition
Eine Umdisposition kann erst auf die Vermittlungsfähigkeit ab
diesem Zeitpunkt einen Einfluss haben.
C 37/05
Fristenstillstand
von Art. 38 Abs. 4 ATSG ist verfahrensrechtlicher Natur
Der Fristenstillstand von Art. 38 Abs. 4 ATSG gilt nur für
verfahrensrechtliche Fristen.
Deshalb ist er nicht auf die materiellrechtliche Frist von 60 Tagen zur
Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 53
Abs. 1 AVIG) anwendbar.
C 108/06
Umgehung
nach Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit in einem
Drittbetrieb
Kein Anspruch auf ALE für eine arbeitgeberähnliche Person,
welche aus der ersten Firma, in der sie im Verwaltungsrat bleibt, in
einen Drittebtrieb wechselt, dort 14 Monate lang arbeitet, hernach
sogleich
in der ersten Firma eine auf 3 Monate befristete Stelle antritt und
erst
danach ALE verlangt.
C 233/05
Versicherter
Verdienst von Behinderten
Das hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen ist nicht massgebend.
C 67/04
Tagesmütter
Tagesmütter gelten nicht als Heimarbeitnehmerinnen.
C 229/03
(= BGE 132 V 181)
Fristenstillstand
Für die Frage des Fristenstillstandes nach Art. 38 ATSG gilt bis
31. Dezember 2007 kantonales Recht.
I 41/05
Beitragspflichtige
Beschäftigung: Voraussetzung der tatsächlichen Lohnentrichtung
Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des
tatsächlichen Lohnbezugs nicht, wird sie bei Verneinung des
Anspruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit im Ergebnis
so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt
verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin
anzunehmen. Selbst ein an sich unzulässiges
«Stehenlassen» von Lohnforderungen lässt nicht ohne
weiteres den Schluss auf einen alv-rechtlich bedeutsamen Lohnverzicht
zu. Dies trifft insbesondere bei
Sachverhalten zu, die unter Art. 165 Abs. 1 ZGB fallen.
C 247/04
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